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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 205/24·14.04.2024

Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung: Doppelhausbildung und Grundstückszuschnitt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für ein Dreifamilienhaus; das Verwaltungsgericht lehnte ab und das OVG wies die Beschwerde zurück. Zentrales Rechtsproblem war, ob das Vorhaben mit der bestehenden Haushälfte ein Doppelhaus bildet. Das Gericht prüfte Grenzanbau, Versatz, bauliche Einheit (z. B. Treppenhaus) sowie den Grundstückszuschnitt und bejahte die Doppelhausqualität.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Antragsteller tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Doppelhaus liegt vor, wenn zwei auf benachbarten Grundstücken errichtete Gebäude durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine einheitliche bauliche Anlage bilden und nicht lediglich als zwei selbständige Baukörper erscheinen.

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Für die Qualifizierung als Doppelhaus genügt es, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sind; ein grenzständiger Versprung schließt dies nicht aus.

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Bei der Prüfung, ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden, ist eine einzelfallbezogene Würdigung von quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten vorzunehmen; eine abstrakt‑prozentuale Schwellenbestimmung ist nicht möglich.

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Der Zuschnitt der betroffenen Grundstücke kann bei der Bewertung der Frage, ob eine versetzte Bebauung dennoch eine einheitliche Doppelhausanlage darstellt, mitberücksichtigt werden.

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Auch untergeordnete Bauteile (z. B. ein straßenseitiges Treppenhaus) sind als Teil des Hauptbaukörpers zu werten, wenn sie auf allen Geschossebenen massiv ausgeführt und mit dem übrigen Baukörper fest verbunden sind und dadurch eine optische/bauliche Einheit bilden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1968/23

Leitsatz

Bei der Bewertung, ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden, kann auch der Zuschnitt der betroffenen Grundstücke Berücksichtigung finden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 142/23 gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Dreifamilienhauses (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Grundstück Gemarkung D.-M., Flur 00, Flurstücke 1592 und 1889 (In der T.-straße 01 in D. G.; im Folgenden: Vorhabengrundstück) vom 21. Dezember 2022 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 28. Juni 2023 anzuordnen, abgelehnt. Die Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragsteller aus. Die in der Hauptsache erhobene Klage werde sich voraussichtlich als unbegründet erweisen. Das Vorhaben verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Insofern komme im Ergebnis nur das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in Betracht, insbesondere in Form der Grundsätze der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe werde das Vorhaben der Beigeladenen nach seiner Realisierung mit dem Wohnhaus der Antragsteller ein Doppelhaus bilden, da die beiden Haushälften ein Mindestmaß an wechselseitig verträglicher Abgestimmtheit aufwiesen, sodass ein einheitlicher Baukörper entstehe, der das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht bringe.

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Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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Die Antragsteller stellen die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, nach Realisierung des Vorhabens werde dieses mit der Haushälfte der Antragsteller ein Doppelhaus bilden, nicht durchgreifend in Frage.

5

Ein Doppelhaus ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 - 10 A 875/21 -, juris Rn. 43 f., m. w. N.

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Die einzelnen Haushälften können jedoch, ohne dass dies ihre gemeinsame Einordnung als Doppelhaus hindern würde, an der Grenze auch gegeneinander versetzt oder gestaffelt auf den jeweiligen Grundstücken stehen, sofern sie nur zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sind.

8

Vgl. aus der st. Rspr. der Bausenate des OVG NRW, Urteile vom 6. März 2020 - 2 A 3479/18 -, juris Rn. 47, und vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, juris Rn. 38, sowie Beschluss vom 12. Mai 2011 - 10 A 2026/09 -, juris Rn. 28.

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Vor diesem Hintergrund lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen, ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden. Es bedarf vielmehr einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 - 10 A 875/21 -, juris Rn. 45 f., m. w. N.

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Dabei kann auch der Zuschnitt der betroffenen Grundstücke Berücksichtigung finden.

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1. Nach diesen Maßstäben trägt der Einwand der Antragsteller nicht, es fehle an einer ausreichenden gemeinsamen Grenzbebauung. Sie meinen, es komme insoweit allein auf den Hauptbaukörper und nicht auf untergeordnete Vor- oder Rücksprünge an, sodass das straßenseitige Treppenhaus außer Betracht zu bleiben habe, da es ‑ insbesondere aufgrund der geringen Breite dieses Elements - keine prägende Wirkung auf den Hauptbaukörper entfalte.

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Es ist allerdings unerheblich, ob es sich bei dem straßenseitigen Treppenhaus (lediglich) um einen untergeordneten Vor- oder Rücksprung handelt oder ob es den Hauptbaukörper prägen kann. Entscheidend ist vielmehr, ob das Treppenhaus Teil des als Ganzes zu betrachtenden Baukörpers - i. S. d. einen Haushälfte - ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Aus den grün gestempelten Bauvorlagen des 1. Nachtrags zur Baugenehmigung vom 21. Dezember 2022 ergibt sich ohne weiteres, dass das Treppenhaus auf allen Geschossebenen massiv errichtet, mit dem weiteren Gebäudeteil fest verbunden und daher mit diesem eine Einheit bilden wird. Schon das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass das Treppenhaus auch optisch - von der Erschließungsstraße her betrachtet - mit dem dahinterliegenden Teil des Baukörpers eine Einheit bildet. Insoweit ist die Breite des Treppenhauses von (ca.) 2,79 m ohne Belang. Damit ist auch der Schlussfolgerung der Antragsteller, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft von einem gemeinsamen Grenzanbau von 13,50 m aus, da die Hauptbaukörper nur in einer Tiefe von 8,60 m aneinandergebaut seien, der Boden entzogen.

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Gegenteiliges folgt - anders als die Antragsteller meinen - auch nicht aus der Formulierung des Verwaltungsgerichts, neben dem Wintergarten falle auch das Treppenhaus „nicht so weit ins Gewicht“, dass es den Eindruck der wechselseitigen Abgestimmtheit der künftigen Haushälften erheblich beeinflussen könnte. Hiermit bringt das Verwaltungsgericht gerade nicht zum Ausdruck, das Treppenhaus sei nicht Teil des Hauptbauköpers und damit irrelevant. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht der (verneinten) Frage nach, ob bauliche Unterschiede zwischen dem Vorhaben und der Haushälfte der Antragsteller der Qualifizierung als Doppelhaus entgegenstehen.

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2. Die Antragsteller monieren ferner zu Unrecht, es fehle an einer Verträglichkeit der beiden Haushälften, da gegenüber der vorhandenen Haushälfte ein grenzständiger (rückwärtiger) Versprung in einer Tiefe von ca. 5,90 m erfolge.

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Nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen hindert ein grenzständiger Versprung die Einordnung als Doppelhaus nicht, sofern die beiden Haushälften nur zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sind. Letzteres hat das Verwaltungsgericht hier zutreffend festgestellt. Der dagegen erhobene Einwand der Antragsteller greift - wie vorstehend aufgezeigt - nicht durch.

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Zudem ist zu berücksichtigen, dass die konkreten Grundstückszuschnitte eine versetzte Bebauung geradezu bedingen. Sowohl das Grundstück der Antragsteller als auch das Vorhabengrundstück sind mit jeweils ca. 11 m Breite relativ schmal. Beide Grundstücke weisen aufgrund des nach Norden abknickenden Verlaufs der Erschließungsstraße straßenseitig keinen rechtwinkligen, sondern einen spitz zulaufenden Zuschnitt auf. Dieser Umstand hat mit der Festsetzung der versetzt verlaufenden Baugrenzen im hier geltenden Bebauungsplan Nr. 41 der M. D. - In der T.-straße - auch planungsrechtlich Berücksichtigung gefunden. Da die Haushälfte der Antragsteller in Ausnutzung der dort festgelegten überbaubaren Grundstücksfläche (relativ) straßennah errichtet wurde, ragt der damit ‑ mit Ausnahme des vorgelagerten Treppenhauses und des die Abstandsfläche zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhaltenden Wintergartens - im Wesentlichen vergleichbare Baukörper des Vorhabens auf dem nördlich hiervon gelegenen Vorhabengrundstück (zwangsläufig) weiter in dessen rückwärtigen Bereich hinein. Vergleichbar sind auch die südlich angrenzenden Grundstücke Flur 00, Flurstücke 1597 und 1598 (In der T.-straße 02 und 03), mit einem versetzt errichteten Doppelhaus bebaut.

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Auf Einsichtnahmemöglichkeiten von der nordöstlichen grenzständigen Gebäudeaußenwand des Vorhabens in ihren rückwärtigen Gartenbereich können sich die Antragsteller schon deshalb nicht berufen, da sich in dieser keine Fenster befinden. Das belegen sowohl die Süd-Ost-Ansicht des Vorhabens als auch die Grundrisszeichnungen der einzelnen (oberirdischen) Geschosse in den grüngestempelten Bauvorlagen zum 1. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 21. Dezember 2022.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).