Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Baugenehmigung wegen möglicher Erdrückungswirkung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung. Das Oberverwaltungsgericht stellte diese einstweilen bis zur Entscheidung über die Beschwerde wieder her. Begründet wurde dies mit der Notwendigkeit, die behauptete Erdrückungswirkung der 60 m langen Halle gegebenenfalls in einer Beweisaufnahme zu prüfen. Die Beteiligten werden hierüber noch informiert.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung einstweilen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann einstweilen wiederhergestellt werden, wenn dies erforderlich ist, um die prüfungsbedürftigen Auswirkungen einer genehmigten Maßnahme zu sichern.
Erhebliche behauptete Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke (z.B. eine "Erdrückungswirkung") können die Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen rechtfertigen, soweit zur Prüfung eine Beweisaufnahme erforderlich erscheint.
Die einstweilige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dient der Sicherung des Verfahrenszwecks und kann bis zur Entscheidung über die anhängige Beschwerde angeordnet werden.
Zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen genügt die tatsächliche Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung; es bedarf eines konkreten Prüfungsbedarfs, nicht eines endgültigen Nachweises.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 2325/96
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 30. Mai 1996, für sofortig vollziehbar erklärt unter dem 17. Juni 1996, wird einstweilen bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde des Antragstellers wiederhergestellt.
Gründe
Die zwischenzeitliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist erforderlich, um die Frage der erdrückenden Wirkung der 60 m langen Halle auf das Grundstück des Antragstellers ggf. in einer Beweisaufnahme prüfen zu können. Die Beteiligten erhalten weitere Nachricht.