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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 2031/93·12.05.1994

Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Denkmalschutz-Stillegung

Öffentliches RechtDenkmalschutzrechtAllgemeines Verwaltungsrecht (Ordnungsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die die sofortige Einstellung von Instandsetzungsarbeiten an einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude und Zwangsgeldandrohung anordnete. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil in der Hauptsache kein Erfolg wahrscheinlich war und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse lag. Die Anordnung stützte sich auf § 27 und den formellen Erlaubnisvorbehalt des § 9 DSchG NW.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung ist nur zu gewähren, wenn in der Hauptsache ein durchgreifender Erfolg wahrscheinlich ist; fehlt diese Erfolgsaussicht und spricht das öffentliche Interesse für die sofortige Vollziehung, ist der Antrag zurückzuweisen.

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Verstößt ein Bauherr gegen den formellen Erlaubnisvorbehalt des § 9 Abs. 1 DSchG NW, kann die Behörde nach § 27 DSchG NW die sofortige Einstellung denkmalrelevanter Instandsetzungs- oder Umbauarbeiten anordnen.

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Für die Anordnung einer sofortigen Stillegung kommt es nicht darauf an, ob die betreffenden Arbeiten nach behördlicher Prüfung grundsätzlich erlaubnisfähig wären; der formelle Erlaubnisvorbehalt kann die sofortige Vollziehung rechtfertigen.

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Der Unterlegene im Beschwerdeverfahren hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.

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Bei der Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG maßgeblich; die mit einer Stillegungsanordnung verbundene Zwangsgeldandrohung wird in der Praxis nicht gesondert mit einem eigenen Streitwert bedacht.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 DSchG NW§ 9 Abs. 1 Lit. a DSchG NW§ 9 Abs. 1 DSchG NW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 3628/93

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 1993 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

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zu Recht als unbegründet abgelehnt, weil der Antragsteller mit seinem Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich die Aufhebung der angegriffenen Maßnahme nicht wird erreichen können und deren sofortige Vollziehung bzw. Vollziehbarkeit im öffentlichen Interesse liegt.

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Die auf § 27 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) gestützte Anordnung des Antragsgegners, mit der die sofortige Einstellung von Instandsetzungsarbeiten an dem insgesamt unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes        in    angeordnet worden ist, erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Daß die hier gegebene Verletzung des formellen Erlaubnisvorbehaltes des § 9 Abs. 1 Lit. a DSchG NW die Anordnung der sofortigen Stillegung denkmalrelevanter Instandsetzungs- bzw. Umbauarbeiten rechtfertigt, und zwar ohne daß es darauf ankäme, ob die jeweiligen Arbeiten nach behördlicher Prüfung

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zum Prüfungsmaßstab vgl. auch Urteile des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 - und vom 18. April 1994 - 7 A 3718/92 -

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erlaubnisfähig sind, ist in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt worden; hierauf wird verwiesen. Der Antragsteller ist dem auch nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr zwischenzeitlich der Rechtslage entsprechend einen Antrag gem. § 9 Abs. 1 DSchG NW gestellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwG0.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der Senat in ständiger Spruchpraxis der mit der Stillegungsanordnung verbundenen Zwangsgeldandrohung (§ 63 Abs. 2 VwVG NW) keinen eigenen Streitwert beimißt.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.