Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen Vorhaben- und Erschließungsplan (Tischlerei/Lärm)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Normenkontrolleilverfahren die Aussetzung des Vollzugs eines Vorhaben- und Erschließungsplans bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag. Streitpunkt war vor allem, ob durch die geplante Verlagerung/Ansiedlung eines Tischlereibetriebs unzumutbare Geräuschimmissionen und damit schwere Nachteile drohen. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil eine konkret zu erwartende schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen nicht ersichtlich sei und die Lärmprognose die Einhaltung eines Richtwerts von 60 dB(A) plausibel belege. Auch eine offensichtliche Unwirksamkeit des Plans sei nicht dargetan.
Ausgang: Antrag auf Außervollzugsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt voraus, dass sie zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Die Verwirklichung eines angegriffenen Bebauungsplans vor Abschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahrens begründet nur dann einen schweren Nachteil i.S.d. § 47 Abs. 6 VwGO, wenn eine schwerwiegende, konkrete Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erwarten ist.
Ist im Bauleitplanverfahren eine prognostische Lärmabschätzung erforderlich, muss sie nicht in jeder Hinsicht abschließend sein, sondern im Ergebnis hinreichend aussagekräftig, um die Zumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht beurteilen zu können.
Ein Bebauungsplan darf Konfliktlösungen auf das nachfolgende Verwaltungshandeln verlagern, wenn die erforderlichen Maßnahmen auf der Stufe der Planverwirklichung gesichert sind; unzulässig ist dies, wenn bereits im Planungsstadium erkennbar ist, dass der Konflikt später nicht sachgerecht lösbar sein wird.
Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Satzung rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO wegen Normunwirksamkeit nur, wenn der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren offensichtlich Erfolg haben wird.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Vollzug des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 8 für den Bereich "X. " der Stadt G. bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 110/04.NE auszusetzen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Die mögliche Verwirklichung eines angefochtenen Bebauungsplans vor dem rechtskräftigen Abschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahrens stellt nur dann einen die Aussetzung seiner Vollziehung rechtfertigenden schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dar, wenn sie - was hier zu verneinen ist - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
Eine zu Lasten des Antragstellers gehende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen im Zusammenhang mit den durch den Vorhaben- und Erschließungsplan neu eröffneten Bebauungsmöglichkeiten ist insbesondere im Hinblick auf die durch den geplanten Tischlereibetrieb verursachten Geräuschimmissionen nicht zu erwarten.
Bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller für sein am Rande des Außenbereichs - wenn nicht gar im Außenbereich selbst - gelegenes Wohngrundstück nicht den für Wohngebiete geltenden Schutzmaßstab in Anspruch nehmen kann, sondern lediglich den Schutzmaßstab eines Misch- oder Dorfgebiets. Der Senat geht vorbehaltlich einer abschließenden Aufklärung im Hauptsacheverfahren davon aus, dass die Gebäudeansammlung im Nordosten des Ortsteils C. , zu der das Wohnhaus des Antragstellers gehört, entgegen seiner Auffassung jedenfalls nicht als faktisches allgemeines Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO zu charakterisieren ist. Gegen eine solche Einordnung spricht schon das Vorhandensein zweier Tischlereibetriebe innerhalb der besagten Gebäudeansammlung, die nur aus wenigen Häusern besteht. Die typisierende Betrachtung dieser Nutzungen ergibt, dass es sich dabei wegen der von solchen Betrieben verwendeten lärmerzeugenden Maschinen regelmäßig um störende Gewerbebetriebe handelt, die in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sind. Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, vermag der Senat auf der Grundlage der vorliegenden Akten nicht festzustellen. Angesichts der geschilderten Umstände ist die Annahme des Rates der Antragsgegnerin, wonach der Antragsteller tagsüber - was die Lärmbeeinträchtigung durch die geplante Tischlerei angeht - nur die Einhaltung eines Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) beanspruchen kann, durchaus nachvollziehbar und wird durch das Antragsvorbringen nicht substanziiert in Frage gestellt.
Dass diese Werte - bezogen auf das Grundstück des Antragstellers - nicht eingehalten werden können, ist nicht ersichtlich.
Dem Vorhaben- und Erschließungsplan liegt eine Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros T. & Partner GbR vom 5. September 2002 zu Grunde, die zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Einhaltung der vorgegebenen Betriebsweise, der angenommenen Betriebszeit von 6.15 Uhr bis 21.30 Uhr und der für die Umfassungsbauteile angegebenen Schalldämmmaße der maßgebliche Geräuschimmissionsrichtwert von 60 dB(A) an allen in der Nachbarschaft gelegenen Immissionsaufpunkten eingehalten werden kann. Die Plausibilität dieser Prognose vermag das Antragsvorbringen nicht zu erschüttern.
Der Antragsteller bemängelt insbesondere, dass sich das Gutachten nicht mit den konkreten Standorten der vorgesehenen Maschinen innerhalb der geplanten Gebäude auseinandersetze, es nicht erkennen lasse, wie die Geräuschpegel der einzelnen Lärmquellen ermittelt worden seien, es die mögliche Aufstellung weiterer Maschinen nicht berücksichtige und keine Begründung für die angenommene Zahl von betriebsbedingten Lkw-Fahrten sowie die angesetzte Einwirkzeit des Staplerbetriebs enthalte. Diese Kritik greift - jedenfalls bei summarischer Prüfung - nicht durch.
Nach den Planaufstellungsvorgängen sind den geplanten Gebäuden im Plangebiet bestimmte Nutzungen zugewiesen. Als Aufstellungsorte für die für den Tischlereibetrieb benötigten Maschinen kommen danach die mit "Tischlerei", "Technik" und "Fertigung" bezeichneten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile in Betracht. Darüber hinaus lag dem Gutachter ein vom Architekturbüro X1. gefertigter Grundriss der Betriebsgebäude im Maßstab von 1:250 vor (Nr. 2.3 der Prognose). Die Geräuschpegel der Maschinen hat der Gutachter im Juni 2002 durch Lärmmessungen am bisherigen Standort des Tischlereibetriebes, der in das Plangebiet verlagert werden soll, ermittelt (Nrn. 2.2 und 3.2.1 der Prognose) und daraus die Innenpegel für die fraglichen Betriebsgebäude als Grundlage für eine Ausbreitungsrechnung errechnet.
Ist in einem Bebauungsplanverfahren eine prognostische Lärmabschätzung erforderlich, kann diese - je nach den Umständen des Falles - mehr oder weniger grob sein. Entscheidend ist, dass sie im Ergebnis hinreichend aussagekräftig ist, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht beurteilen zu können. Diesen Anforderungen entspricht die vom Antragsteller angegriffene Geräuschimmissionsprognose. Sie lässt hinreichend sicher vermuten, dass der zu verlagernde Tischlereibetrieb unter den vom Gutachter angegebenen Prämissen am neuen Standort nachbarverträglich betrieben werden kann. Diese Prämissen orientieren sich weitgehend an der Ausstattung und der Betriebsweise der bereits vorhandenen Tischlerei und an konkreten Planungsunterlagen, sodass an ihrer grundsätzlichen Umsetzbarkeit keine ernsthaften Zweifel bestehen. Die Annahme von insgesamt acht betriebsbedingten Lkw-Fahrten am Tag erscheint in diesem Zusammenhang ebenso wenig unrealistisch wie die - bezogen auf das freie Betriebsgelände - angesetzte Einwirkungszeit des Staplerbetriebs von täglich vier Stunden. Die dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwände sind unsubstanziiert und entbehren jeder tatsächlichen Grundlage.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Geräuschimmissionsprognose für den auf dem Grundstück des Antragstellers gelegenen Immissionsaufpunkt lediglich einen Immissionspegel von 53,5 dB(A) ergibt. Unter Einbeziehung eines Lästigkeitszuschlags für die Tonhaltigkeit der Anlagengeräusche in Höhe von 3 dB(A) ist nach der Prognose - aufgerundet - ein Beurteilungspegel von 57 dB(A) zu erwarten, der deutlich unter dem zulässigen Richtwert von 60 dB(A) liegt und somit genügend Raum für die Berücksichtigung etwaiger Prognoseunsicherheiten lässt. Die Prognose eröffnet darüber hinaus weitere Möglichkeiten denkbarer Lärmreduzierung, sodass die Einhaltung des vorgenannten Richtwertes insgesamt als für die Planung ausreichend sicher erscheint. So ist beispielsweise der Einbau von Lüftungsanlagen denkbar, die ein Arbeiten bei teilweise geöffneten Fenstern und Rolltoren, wie es der Gutachter vorgesehen hat, entbehrlich machen könnten.
Eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers ist auch nicht deshalb zu erwarten, weil die Geräuschimmissionsprognose den neuen Tischlereistandort isoliert betrachtet und eine mögliche Vorbelastung durch die vorhandenen Tischlereibetriebe unberücksichtigt lässt. Der Rat ist nach Nr. 1.2 der Planbegründung davon ausgegangen, dass der bisherige Tischlereibetrieb T1. , der dem Grundstück des Antragstellers auf der anderen Seite der Straße "X. " unmittelbar gegenüber liegt, am bisherigen Standort aufgegeben und an den neuen Standort im Plangebiet verlagert wird. Insoweit bedurfte es aus der Sicht des Rates keiner Berücksichtigung des Altstandortes bei der Ermittlung der im Anschluss an die Betriebsverlagerung für die Nachbarschaft zu erwartenden Lärmimmissionen. Die Tischlerei W. hat der Rat im Hinblick auf ihre Betriebsweise und ihre Entfernung zu den neuen Betriebsgebäuden im Plangebiet, die bei etwa 120 m liegt, als nicht immissionsrelevant angesehen. Das ergibt sich aus dem im Normenkontrollhauptsacheverfahren eingereichten Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2004. Ob diese Annahme zutrifft und ob der Tischlereibetrieb T1. nach Bezug der neuen Werkgebäude am bisherigen Standort tatsächlich vollständig aufgegeben wird, kann offen bleiben. Schon im Hinblick auf den Betrieb W. dürfte nämlich im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren eine konkretisierte Geräuschimmissionsprognose vorzulegen sein, die auch die Untersuchung einer etwaigen Vorbelastung durch den angesprochenen Betrieb - beziehungsweise durch beide Betriebe - zum Gegenstand haben müsste. In der Baugenehmigung für den neuen Betriebsstandort müsste gegebenenfalls durch Auflagen sichergestellt werden, dass der Immissionsbeitrag des neuen Betriebs nicht zu einer Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft führt.
Zwar hat grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen, doch schließt dies eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung möglicherweise notwendiger Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.
Angesichts der oben geschilderten Situation ist nicht erkennbar, dass sich ein möglicherweise verbleibender Konflikt zwischen der gewerblichen Nutzung im Plangebiet und den umliegenden Wohnnutzungen nicht im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren befriedigend lösen ließe.
Der Antragsteller kann als unmittelbarer Nachbar des geplanten Tischlereibetriebs die dafür erteilte Baugenehmigung mit Blick auf die Verletzung eigener subjektiver Rechte gerichtlich überprüfen lassen und steht - sollte eine im Baugenehmigungsverfahren möglicherweise erforderliche Konfliktlösung unterblieben sein - nicht ohne Rechtsschutz dar. Dementsprechend hat er Widerspruch gegen die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung eingelegt und insoweit beim Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß den §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO nachgesucht.
Unabhängig von einer möglichen Außervollzugsetzung wegen drohender schwerer Nachteile für den Antragsteller, können Gesichtspunkte, die für die Unwirksamkeit des Vorhaben- und Erschließungsplans vorgebracht werden, allenfalls dann eine einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, wenn der Normenkontrollantrag auf Grund dieser Gesichtspunkte im Hauptsacheverfahren offensichtlich Erfolg haben wird. Die Gründe, die der Antragsteller selbst für die Unwirksamkeit der angegriffenen Norm anführt, lassen eine solche Annahme nicht zu.
Sonstige Mängel, die zum Erfolg des Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren führen würden, sind jedenfalls nicht offensichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.