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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 194/21·03.03.2021

Beschwerde gegen Ordnungsverfügung zur Nutzung von Campingwagen und Unterstand zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW weist die Beschwerde gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung zurück. Streitgegenstand ist das Verbot, einen Campingwagen als Hühnerstall und einen Unterstand ohne Baugenehmigung zu nutzen. Das Gericht prüft summarisch und hält die Verfügung für rechtmäßig: die Anlagen sind nicht genehmigungsfrei und werden ortsfest verwendet; eine fehlerhafte Flurbezeichnung ist unschädlich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sach- und Rechtslage lediglich summarisch zu prüfen; behauptete formelle Mängel einer Ordnungsverfügung führen nur dann zur Aufhebung, wenn sie substantiiert und entscheidungserheblich dargelegt sind.

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Bauliche Anlagen, die nicht die Voraussetzungen einer Genehmigungsfreistellung erfüllen und ortsfest verwendet werden, bedürfen einer Baugenehmigung und können daher durch eine Ordnungsverfügung untersagt werden.

3

Die Erforderlichkeit baulicher Anlagen für die Tierhaltung entbindet den Halter nicht von der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften.

4

Eine fehlerhafte Bezeichnung des Grundstücks in einer Ordnungsverfügung ist unschädlich, wenn aus Betreff, Lageangaben, Beifügungen (z.B. Flurkarte, Fotos) und den Umständen hinreichend erkennbar ist, welche Anlagen gemeint sind.

Relevante Normen
§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO NRW§ 62 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe g) BauO NRW§ 42 VwVfG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1734/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. November 2020, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt worden ist, ab dem 15. Tag nach Zustellung der Ordnungsverfügung einen Unterstand und einen Campingwagen auf dem Grundstück Gemarkung L., Flur 7 Flurstück 97 in C.-L. zu jedweden Zwecken zu nutzen, abgelehnt. Den Campingwagen nutzt die Antragstellerin nach den Feststellungen der Antragsgegnerin bisher als Hühnerstall und den Unterstand für Pferde, Schafe und Gänse als Witterungsschutz. Die auf die formelle Illegalität der untersagten Nutzung gestützte Ordnungsverfügung erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden.

4

Die Antragstellerin meint, sie habe einen Anspruch darauf, dass die Nutzung des Campingwagens als Hühnerstall und die des Unterstandes als Nutzungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb behandelt werden, weil die Antragsgegnerin auch in anderen Zusammenhängen unterstelle, dass sie Landwirtschaft in Form von Viehhaltung betreibe. Diese Kritik liegt neben der Sache. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die besagten baulichen Anlagen einer Baugenehmigung bedürfen. Der als Hühnerstall genutzte Campingwagen sei auch nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe g) BauO NRW genehmigungsfrei. Unabhängig davon, dass der so genutzte Campingwagen ersichtlich nicht – wie in dieser Vorschrift vorausgesetzt – einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient, hat das Verwaltungsgericht weiter zu Recht darauf abgestellt, dass die Antragstellerin ihn entgegen der genannten Bestimmung ortsfest verwendet. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

5

Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die baulichen Anlagen, deren Nutzung ihr untersagt worden sei, für die Haltung der Tiere unabdingbar seien und deshalb von ihr benötigt würden, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Unabhängig davon, ob bauliche Anlagen aus tierschutzrechtlichen Gründen für die Haltung von Tieren grundsätzlich erforderlich sind, entbindet dies den Tierhalter nicht von der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften.

6

Schließlich macht die Antragstellerin ohne Erfolg weiterhin die Unbestimmtheit der Ordnungsverfügung geltend. Die Bezeichnung des Grundstücks in der Ordnungsverfügung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, offenbar unrichtig im Sinne des § 42 VwVfG NRW; die Falschbezeichnung ist auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten unschädlich. Die Annahme, dass die Antragstellerin wegen der Falschbezeichnung etwa nicht wüsste, was mit der Ordnungsverfügung von ihr verlangt wird, ist abwegig. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass im Betreff der Ordnungsverfügung das Flurstück, auf dem der Campingwagen und der Unterstand stehen, zutreffend bezeichnet ist, dass es sich um das einzige von der Antragstellerin in der Gemarkung L. gepachtete Grundstück handelt, dass eine Vielzahl von Streitverfahren zwischen den Beteiligten in Bezug auf die Nutzung dieses Grundstücks geführt werden und dass die Antragsgegnerin der Ordnungsverfügung eine Flurkarte mit einer Kennzeichnung der streitigen baulichen Anlagen sowie entsprechende Fotos beigefügt hat. Die Beschwerdebegründung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Bewertung führen könnten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).