Beschwerde gegen Ordnungsverfügungen: Bauherrnwechsel, Anscheinsgefahr und Gebühr
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtet sich gegen mehrere Ordnungsverfügungen und die Erhebung einer Verwaltungsgebühr wegen untersagter Bauarbeiten. Kernfrage ist, ob er trotz Übertragung des Grundstücks noch als Handlungsstörer haftet. Das OVG hält die Anzeige des Bauherrenwechsels für nicht ordnungsgemäß und begründet die Inanspruchnahme mit Anscheinsgefahr; die Gebühr wird bestätigt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen und der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Ordnungsverfügungen und Gebührenerhebung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wechsel der Bauherreneigenschaft nach §57 Abs.5 BauO NRW bedarf in der Regel einer eigenständigen, schriftlichen und hervorgehobenen Mitteilung; beiläufige Hinweise in anderen Unterlagen genügen nicht.
Ist ein Bauherrenwechsel der Behörde nicht ordnungsgemäß angezeigt worden, kann der bisherige Bauherr weiterhin als Handlungsstörer wegen der Anscheinsgefahr in Anspruch genommen werden.
Die Anzeige eines Bauherrenwechsels ist unwirksam, wenn erforderliche formelle Voraussetzungen, insbesondere die erforderliche/unterschriftsmäßige Vertretungserklärung bei Körperschaften, fehlen.
Der Senat prüft eine Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO nur hinsichtlich der binnen der Monatsfrist vorgetragenen Bedenken, auf deren Prüfung er gemäß Satz 6 beschränkt ist.
Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Untersagung von Bauarbeiten ist rechtmäßig, wenn Grund und Höhe der Gebühr den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 3493/01
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.681,34 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet nicht den von dem Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ‑ hier maßgeblich in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ‑ vorgetragenen Bedenken, auf deren Prüfung der Senat gemäß Satz 6 der genannten Vorschrift beschränkt ist.
Die Auffassung des Antragstellers, der Antragsgegner habe ihn durch die angefochtenen Ordnungsverfügungen vom 29. Juni 2001, 18. Oktober 2001 und 26. Oktober 2001 nicht als Handlungsstörer in Anspruch nehmen dürfen, ist unzutreffend. Zwar mag der Antragsteller das Eigentum an dem Vorhabengrundstück bereits vor Erlass der Ordnungsverfügungen auf die C. & Co. KG übertragen haben. Auch mag die Bauherreneigenschaft rechtlich und faktisch auf diese Firma übergegangen sein, obwohl die neue Bauherrin ihrer gem. § 57 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW bestehenden Verpflichtung, den Wechsel der Bauherreneigenschaft der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, nicht nachgekommen ist.
Vgl. hierzu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand: Oktober 2001, § 57 Rn. 31.
Der Antragsteller als der bisherige Bauherr konnte jedoch unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsgefahr weiter in Anspruch genommen werden, da der Wechsel der Bauherreneigenschaft dem Antragsgegner nicht in ordnungsgemäßer Weise mitgeteilt worden ist.
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung.
Wenn es in § 57 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW heißt, der Wechsel sei "schriftlich" mitzuteilen, folgt daraus, dass es im Regelfall einer eigenständigen schriftlichen Mitteilung bedarf. Ausnahmsweise wird eine Mitteilung, die im Zusammenhang mit sonstigen Angaben erfolgt, ausreichend sein, wenn sie - ihrer rechtlichen Bedeutung gemäß - entsprechend hervorgehoben wird. Denn nur dann ist gewährleistet, dass die Bauaufsichtsbehörde in die Lage versetzt wird, von dem Bauherrenwechsel, an den zahlreiche Rechtsfolgen anknüpfen (vgl. §§ 14, 56, 57, 75, 82 BauO NRW), zuverlässig Kenntnis zu nehmen. Nicht ausreichend ist daher, dass der Bauherrenwechsel beiläufig auf Unterlagen vermerkt wird, die aus anderem Anlass eingereicht werden und die demzufolge die Aufmerksamkeit der Behörde in eine andere Richtung lenken. So liegt es hier. Zwar weisen die dem Antragsgegner zugegangenen Nachtragsbaupläne nunmehr die "C. & Co. KG" als Bauherrin aus, nachdem ursprünglich der Antragsteller unter seinem Namen "C." als Bauherr aufgetreten war. Besonders kenntlich gemacht (durch farbige Hervorhebung, Unterstreichung etc.) ist der Wechsel aber nicht. Da die Nachtragsbaupläne ersichtlich eingereicht worden sind mit dem Ziel einer Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des zur Genehmigung gestellten (neuen) Vorhabens, musste der Antragsgegner nicht damit rechnen, dass die Bauvorlagen weitergehende rechtliche Bedeutung haben, nämlich einen Bauherrenwechsel anzeigen sollten.
Unabhängig von dem Vorstehenden ist eine wirksame Anzeige eines Bauherrenwechsels aber noch aus einem weiteren Grund zu verneinen. Der mit den Nachtragsplänen eingereichte Bauantrag vom 11. September 2001 weist nämlich in der Rubrik "Bauherr" am Ende des Formulars lediglich die Unterschrift des Antragstellers auf. Die Richtigkeit seiner Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2002 unterstellt, dass persönlich haftende Gesellschafterin der C. & Co. KG die U. AG ist und der Vorstand dieser Aktiengesellschaft, dem der Antragsteller angehört, nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt ist, lagen - mangels Unterschrift der weiteren Vorstandsmitglieder - weder ein ordnungsgemäßer Bauantrag noch eine rechtlich beachtliche Anzeige eines Bauherrenwechsels vor.
War dem Antragsgegner ein Bauherrenwechsel demnach nicht ordnungsgemäß angezeigt worden, durften die Ordnungsverfügungen an den Antragsteller als den der Bauaufsichtsbehörde bekannten Bauherrn und Verursacher einer Anscheinsgefahr gerichtet werden.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. Juni 2001, durch den eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 300,‑ DM für die Untersagung von Bauarbeiten erhoben worden ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Gebührenerhebung ist nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.