Beschwerde gegen Untersagung der Nutzung als Leiharbeiterunterkunft zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung, die ihm die Nutzung eines Gebäudes als Leiharbeiterunterkunft untersagt. Das OVG weist die Beschwerde zurück. Die formellen Voraussetzungen der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO sind erfüllt und es bestanden gewichtige Indizien für eine fortdauernde bauordnungswidrige Nutzung. Die abschließende Abgrenzung zwischen Beherbergungsbetrieb und Wohnnutzung ist im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anforderungen an die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO sind überwiegend formeller Natur; eine die Form genügende Begründung reicht aus, um die Anordnung nicht wegen Begründungsmangels aufzuheben.
Ob die Überlassung oder Vermietung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeitnehmer als Beherbergungsbetrieb oder als Wohnnutzung einzuordnen ist, ist im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu klären.
Hat die Behörde aufgrund konkreter und gewichtiger Anhaltspunkte hinreichend Anlass zu der Annahme einer fortdauernden bauordnungswidrigen Nutzung, kann sie die Nutzung untersagen und deren sofortige Vollziehung anordnen; als Adressat kommt in Betracht, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt (Störer) innehat.
Zur Erhebung ernsthafter Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen der Behörde bedarf es substantiierter und durchgreifender Darlegungen; ein bloßes Bestreiten der angeführten Indizien genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 1365/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Soweit der Antragsteller die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2021, mit der ihm diese die Nutzung des Gebäudes H. Straße 41 in F. als Leiharbeiterunterkunft (gewerbliche Zimmervermietung) untersagt hat, für unzureichend hält, verkennt er, dass das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO lediglich formeller Natur ist und die gegebene Begründung dieser Form genügt.
Das Vorbringen des Antragstellers dazu, dass die von der Antragsgegnerin beanstandete Unterbringung von Zeit- oder Leiharbeitern in dem besagten Gebäude nichts mit der Ausübung eines Beherbergungsgewerbes zu tun habe, gehen im Wesentlichen am Kern der Ordnungsverfügung und des angefochtenen Beschlusses vorbei. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Annahme, dass die Unterbringung von Zeit- oder Leiharbeitern in dem Gebäude eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle, ausgeführt, dass die Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter von der aktuellen Baugenehmigung, die die Nutzung der fraglichen Räume nur zum Wohnen gestatte, nicht gedeckt sei. Dem setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
Unabhängig davon ist die Frage, ob die Vermietung oder die Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter ihrer Art nach der Ausübung eines Beherbergungsbetriebs entsprechen oder die Nutzung der Zimmer durch Zeit- oder Leiharbeiter als Wohnnutzung zu qualifizieren ist, beziehungsweise die Frage, ob die Vermietung oder die Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter gegebenenfalls aus anderen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig ist, vorab in einem Baugenehmigungsverfahren zu beantworten, das die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2021 – 10 B 153/21 – und vom 3. Dezember 2019 – 10 A 1487/19 –, juris, Rn. 9.
Vor diesem Hintergrund führen die Einwände des Antragstellers gegen die tatsächlichen und rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts zu keiner abweichenden Beurteilung durch den Senat. Aus den von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen bestehen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Antragsteller das Gebäude in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum nicht zu Wohnzwecken genutzt hat, wie es die für das Gebäude erteilte Baugenehmigung vorsieht. Dass der Antragsteller die von der Antragsgegnerin und von dem Verwaltungsgericht für ihre jeweilige Annahme angeführten Indizien lediglich bestreitet, genügt nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Zu dem vermeintlichen Mietverhältnis in der Zeit von Mai bis Mitte August 2021 hat das Verwaltungsgericht berechtigte Zweifel geäußert. Aber selbst dann, wenn die Nutzung des Gebäudes in diesem Zeitraum als Wohnnutzung zu qualifizieren gewesen wäre, bestand für die Antragsgegnerin wegen der von dem Verwaltungsgericht im Einzelnen beschriebenen Umstände, die eine fortdauernde baurechtswidrige Nutzung des Gebäudes als Leiharbeiterunterkunft vor Mai 2021 mit großer Wahrscheinlichkeit vermuten lassen, im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung hinreichend Anlass, dem Antragsteller diese baurechtswidrige Nutzung jedenfalls für die Zukunft zu untersagen. Der Senat teilt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung unerheblich ist, ob der Antragsteller das Gebäude nunmehr entsprechend der dafür erteilten Baugenehmigung zu Wohnzwecken vermietet hat, denn dies ist nur ein Beleg dafür, dass er der Ordnungsverfügung nachkommt und sie den mit ihr verfolgten Zweck erfüllt hat.
Auch zu seiner Auswahl als Störer und Adressat der Ordnungsverfügung zeigt der Antragsteller keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Bewertung führen könnten als sie das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt hat. Soweit er auf die Rechtsprechung des Senats verweist, nach der eine Ordnungsverfügung, mit der die Nutzung von vermieteten Wohnräumen untersagt wird, gegen den Mieter zu richten sei, verkennt er, dass die Antragsgegnerin ihm die Nutzung der in Rede stehenden Räume als Leiharbeiterunterkunft untersagt hat und aus den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen nach Lage der Dinge auch kein Zweifel besteht, dass er – anders als der Vermieter einer Wohnung – die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gebäude, um das es geht, besitzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).