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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 191/18·11.03.2018

Beschwerde gegen Anordnung aufschiebender Wirkung bei Ordnungsverfügung mit Zwangsgeld zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die ein Zwangsgeld festsetzt und weiteres androht. Das OVG wies die zulässige Beschwerde zurück, da bei summarischer Prüfung der zugrunde liegende Verwaltungsakt sofort vollziehbar war und die Interessenabwägung zugunsten der Vollstreckung ausfiel. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

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Die Überprüfung einer Beschwerde durch den Senat ist nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO auf das vorgetragene Beschwerdevorbringen beschränkt.

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach §80 Abs.5 Satz1 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus; bei Vorliegen eines sofort vollziehbaren Verwaltungsakts und überwiegendem Vollstreckungsinteresse kann diese zu Lasten des Antragstellers ausfallen.

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Eine Ordnungsverfügung, die ein Zwangsgeld festsetzt und weiteres Zwangsgeld androht, kann bei summarischer Prüfung als rechtmäßig angesehen werden, wenn der zugrunde liegende Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist und die Pflichtverletzung fortbesteht.

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Bei Verfahren über die aufschiebende Wirkung ist die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung insoweit zu prüfen, als sie für die Interessenabwägung entscheidungserheblich ist.

5

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den §§47 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.2, 52 Abs.1 GKG.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 55 Abs. 1 VwVG NRW; § 60 VwVG NRW; § 64 Satz 1 VwVG NRW§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 3388/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 111006/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2017 anzuordnen,

5

im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2017, mit der gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt und ihm die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro angedroht worden sei, sei bei summarischer Prüfung auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 60, 64 Satz 1 VwVG NRW rechtmäßig. Mit der Ordnungsverfügung vom 16. August 2017 (Grundverfügung) liege der Vollstreckungsmaßnahme ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt zugrunde. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei mit Beschluss vom selben Tag im Verfahren 5 L 3389/17 abgelehnt worden. Die in der Grundverfügung bestimmte Forderung sei auch nicht innerhalb der dafür gesetzten angemessenen Frist erfüllt worden. Die Nutzung der auf dem Grundstück des Antragstellers aufgestellten Wohncontainer sei entgegen der Grundverfügung fortgesetzt worden. Die Androhung des weiteren Zwangsgeldes sei ebenfalls rechtmäßig.

6

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsteller erhebt lediglich Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung. Seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren 5 L 3389/17, mit dem dieses seinen Antrag auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 16. August 2017 abgelehnt hat, hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 10 B 192/18 zurückgewiesen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).