Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei denkmalrechtlicher Verfügung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine zur sofortigen Vollziehung erklärte denkmalrechtliche Wiederherstellungsverfügung. Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen, da überwiegend anzunehmen ist, dass die Verfügung im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Ein dringender Sofortbedarf wurde nicht substantiiert dargelegt, und vorläufige Sicherungsmaßnahmen sowie ein Erlaubnisantrag nach § 9 DSchG NRW wären geboten gewesen. Zudem hat der Antragsteller zu Zweifeln an der Konkretisierung der Verfügung keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorgetragen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widerspruchs nicht erfolgreich; Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung einer Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe beschränkt; ohne substantiiertes Vorbringen bleibt die angefochtene Entscheidung unberührt.
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine zur sofortigen Vollziehung erklärte denkmalrechtliche Verfügung ist darzulegen, dass die Verfügung voraussichtlich rechtswidrig ist oder die Vollziehung zu nicht durch nachträgliche Wiedergutmachung ausgleichbaren Nachteilen führt.
Im Denkmalschutzrecht rechtfertigt die behauptete Notwendigkeit sofortigen Handelns nur dann einen Verzicht auf die einschlägige Erlaubnispflicht (vgl. § 9 DSchG NRW), wenn ein unmittelbar drohender Substanzschaden substantiiert und glaubhaft gemacht wird; ansonsten sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen und ein Erlaubnisantrag geboten.
Die Anordnung des Sofortvollzugs setzt eine sachgerechte Ermessensausübung voraus, die die voraussichtlichen Nachteile für den Betroffenen (z. B. Kosten und Aufwand bei späterer Wiederherstellung) gegen die Belange des Denkmals abwägt und diese Erwägungen hinreichend darlegt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 1315/05
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die vom Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärte denkmalrechtliche Verfügung wiederherzustellen.
Aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen spricht Überwiegendes dafür, dass die Wiederherstellungsverfügung im Hauptsacheverfahren jedenfalls im Wesentlichen Bestand haben wird. Die von der Beschwerde hiergegen geltend gemachten Einwände stellen diese Einschätzung nicht in Frage. Abwegig ist insbesondere die Behauptung, der Einbau der Fensteranlage ohne vorherige Einholung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis sei zur Erhaltung des Denkmals zwingend notwendig gewesen, und der Antragsteller habe deshalb im Sinne des Denkmalschutzgesetzes gehandelt, als er das äußere Erscheinungsbild des Denkmals verändert habe. Wäre tatsächlich zum Schutz des Denkmals vor unmittelbar drohenden Substanzschäden sofortiges Handeln nötig gewesen – was nicht einmal ansatzweise dargetan ist -, hätte der Antragsteller vorläufige Sicherungsmaßnahmen, beispielsweise eine Abdeckung des Balkons mit Folie, durchführen können und im Übrigen einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW stellen müssen. Der Umstand, dass die vom Antragsteller beauftragten Handwerksbetriebe bei der Beseitigung des offenbar vorhandenen Gebäudeschadens keinen Erfolg hatten, belegt jedenfalls nicht, dass es keine andere technische Möglichkeit als das dauerhafte Verschließen eines bisher offenen Balkons gäbe, das Eindringen von Wasser zu verhindern; für diese Annahme bedarf es entgegen der Ansicht der Beschwerde keiner besonderen Sachkunde. Gleichfalls vom geltenden Recht nicht gedeckt ist die Ansicht der Beschwerde, dem Antragsteller hätte nachträglich eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW erteilt werden müssen; Sinn des Erlaubnisverfahrens ist es gerade, geplante – und nicht: bereits durchgeführte – Maßnahmen in denkmalrechtlicher Hinsicht prüfen und Änderungen bzw. Nutzungsänderungen an Denkmälern rechtzeitig, also vor einer ggf. drohenden Vernichtung historischer Bausubstanz, in fachlich einwandfreier Weise steuern zu können.
Soweit die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung zweifelhaft ist – dies betrifft insbesondere die Konkretisierung der Verfügung durch Schreiben vom 4. August 2005, mit der u.a. angeordnet wird, die Balkonbrüstung denkmalgerecht in einer Höhe von 90cm herzustellen – hat die Beschwerde nichts vorgebracht, so dass sich der Senat gehindert sieht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in diesem Umfang wiederherzustellen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dasselbe gilt im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angegriffenen Verfügung vom 1. Juni 2005. Die vom Antragsgegner hierfür gegebene Begründung, es müsse vermieden werden, dass das betroffene Baudenkmal während der Dauer eines Hauptsacheverfahrens falsche Informationen vermittle und dass das Vorgehen des Antragstellers als negatives Vorbild wirken könne, trägt die Anordnung des Sofortvollzugs im vorliegenden Fall nicht. Denn auch wenn – was indes in keiner Weise aufgeklärt worden ist - die Entfernung der Fensteranlage nicht zur Zerstörung der Fenster führen mag, dürfte mit der Wiederherstellung des Ursprungszustands sowie mit der Umsetzung der im Schreiben vom 4. August 2005 beschriebenen Maßnahmen ein nicht unerheblicher Aufwand verbunden sein, der bei einer denkbaren späteren Wiedereinsetzung der Fensteranlage verloren wäre. Diese Aspekte hätten vom Antragsgegner aufgeklärt und in die Ausübung seines Ermessens bei der Anordnung des Sofortvollzugs einbezogen werden müssen. Auch hierzu verhält sich die Beschwerde indes nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.