Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1856/08·11.01.2009

Beschwerde gegen Anordnung zur Herstellung einer Spindeltreppe (Rettungsweg) zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtBrandschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller focht eine Ordnungsverfügung an, die die Herstellung einer Spindeltreppe als zweiten Rettungsweg anordnete. Streitpunkte waren die Eignung der Spindeltreppe und die angebliche Erreichbarkeit zweier Wohnungen vom Nachbargrundstück. Das OVG wies die Beschwerde zurück: Für mindestens eine Wohnung fehlt ein verlässlicher zweiter Rettungsweg, und die Nutzung des Nachbargrundstücks durch die Feuerwehr ist nicht dauerhaft gesichert. Die Spindeltreppe wird als geeignet angesehen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung zur Herstellung einer Spindeltreppe als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung einer Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht ist auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Rügen beschränkt.

2

Bei einem Mehrfamilienhaus ist die Brandsicherheit des Gesamtgebäudes unverzüglich und wirksam herzustellen; genügt für mindestens eine Wohnung ein zweiter Rettungsweg nicht, ist ein behördliches Eingreifen erforderlich.

3

Der Nachweis eines zweiten Rettungswegs über ein Nachbargrundstück setzt voraus, dass die Feuerwehr im Gefahrenfall jederzeit ungehindert die erforderlichen Flächen nutzen kann; bloße bisherige Zugänglichkeit oder hypothetische Zustimmung genügen nicht.

4

Eine außen angebrachte Spindeltreppe kann als geeigneter zweiter Rettungsweg dienen, sofern sie Betroffenen die sichere Selbstrettung ermöglicht und hinreichend Abstand zur Gefahrenquelle ermöglicht.

5

Ordnungsverfügungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten, die die Errichtung baulicher Anlagen fordern, müssen Standort und Ausführung so bestimmen oder koordinieren, dass Bestimmtheits- und Vollstreckbarkeitsprobleme vermieden werden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 1087/08

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.

3

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

4

Die Antragsteller begründen ihre Beschwerde ausschließlich damit, dass die geforderte Spindeltreppe zur Herstellung des zweiten Rettungsweges ungeeignet sei, weil sie auf einen allseitig umschlossenen Hof führe, sowie damit, dass jedenfalls zwei Wohnungen - Nr. 9 und 12 - für die Feuerwehr vom Nachbargrundstück aus erreichbar seien. Beides führt nicht zu einem Erfolg der Beschwerde.

5

Für das Argument, die Wohnungen Nr. 9 und 12 seien vom Nachbargrundstück aus erreichbar, so dass ein zweiter Rettungsweg gegeben sei, gilt dies schon deshalb, weil der erforderliche zweite Rettungsweg nicht nur bei zwei, sondern bei drei Wohnungen fehlt. Selbst wenn die Wohnungen Nr. 9 und 12 tatsächlich vom Nachbargrundstück aus angeleitert werden könnten, ist dies bei der Wohnung Nr. 6 nicht möglich, so dass ein Eingreifen des Antragsgegners allein wegen dieser Wohnung geboten wäre. Denn auch wenn nur eine von vielen Wohnungen eines Mehrfamilienhauses die brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, muss die Brandsicherheit des Gesamtgebäudes unverzüglich und wirksam hergestellt werden. Der Frage, ob in diesem Fall ein weniger belastendes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, braucht der Senat jedoch nicht nachzugehen, da der Vortrag der Beschwerde zu diesem Aspekt nicht überzeugend ist. Denn unabhängig von der Frage, ob es zur Sicherung der auf dem Nachbargrundstück erforderlichen Bewegungsfläche für die Feuerwehr einer Baulast bedarf oder nicht, ist in tatsächlicher Hinsicht unsicher, ob die Feuerwehr im Gefahrenfall jederzeit nicht nur das Grundstück befahren, sondern auch die zum Anleitern nötigen Flächen ungehindert nutzen kann. Der Umstand, dass bisher das Tor zu dem Garagenhof unverschlossen und die erforderliche Bewegungsfläche vorhanden war, ändert nichts daran, dass sich dies jederzeit - etwa durch technische Defekte, parkende Fahrzeuge und die Lagerung von Gegenständen - ändern kann und dass im Übrigen ein Einverständnis des Eigentümers mit der jederzeitigen Zugänglichkeit für die Feuerwehr nicht gesichert erscheint.

6

Auch die Behauptung der Beschwerde, die angeordnete Herstellung einer Spindeltreppe sei zur Schaffung eines sicheren zweiten Rettungsweges ungeeignet, überzeugt den Senat nicht. Denn zweifellos ermöglicht eine solche Außentreppe im Brandfall ein sicheres Verlassen aller drei gefährdeten Wohnungen. Der Zuschnitt des Grundstücks steht einer Selbstrettung nicht entgegen. Zwar ist der Garten- bzw. Hofbereich von - lediglich eingeschossigen - Gebäuden sowie einer Mauer umgeben, so dass eine anschließende Rettung über diese Gebäude hinweg jedenfalls für Personen erforderlich ist, die zu einer Selbstrettung insoweit nicht in der Lage sein sollten. Er weist jedoch eine Größe auf, die es betroffenen Personen ermöglicht, einen hinreichenden Abstand zu dem Wohngebäude als der maßgeblichen Gefahrenquelle im Brandfall herzustellen.

7

Weitere Rügen erhebt die Beschwerde nicht. Der Senat weist dennoch darauf hin, dass es unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit bzw. Vollstreckungsfähigkeit problematisch sein könnte, 16 gegen unterschiedliche Adressaten gerichtete Ordnungsverfügungen zur Herstellung einer Feuertreppe zu erlassen, ohne entweder zumindest den Standort der zu errichtenden Treppe eindeutig festzulegen oder die Ordnungsverfügungen auf andere geeignete Weise zu koordinieren. Denn das Risiko, dass jeder Adressat einen unterschiedlichen Standort oder eine von den Vorstellungen der anderen Adressaten abweichende Ausführung der geforderten Spindeltreppe verwirklichen könnte, wird auf diese Weise nicht mit Mitteln des Bauordnungsrechts, sondern lediglich durch die Regelungen des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht begrenzt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.