Beschwerde gegen Wirksamkeit der Zustellung durch Anscheins-/Duldungsvollmacht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung von Mauerteilen und ein Gewächshaus sowie gegen einen Gebührenbescheid. Das Verwaltungsgericht hat dies als unzulässig abgelehnt, weil die Bescheide wirksam an einen Vertreter (Büro P./S1) zugestellt wurden. Der Senat beschränkt seine Prüfung auf das Beschwerdevorbringen und sieht keine genügenden Anhaltspunkte gegen das Vorliegen einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung an einen Dritten ist wirksam, wenn dieser aufgrund äußerer Umstände als Bevollmächtigter erscheint (Anscheinsvollmacht) oder der Anspruch auf Zustimmung durch Dulden des Vertretenen begründet ist (Duldungsvollmacht).
Für die Beurteilung einer behaupteten Anscheins- oder Duldungsvollmacht sind das eigenständige Auftreten des Empfängers in Verhandlungen, die Korrespondenz in seinem Namen und sonstige objektive Anhaltspunkte maßgeblich.
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Prüfung des Senats auf das vom Beschwerdeführer vorgetragene Vorbringen beschränkt; neues, nicht zuvor substantiiert geltend gemachtes Vorbringen ist nicht zu berücksichtigen.
Bei Zurückweisung der Beschwerde gegen eine kostenbehaftete Entscheidung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 1720/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 31. August 2020 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2020, mit der diese ihn aufgefordert hat, die Restteile der Mauer und die Mauerwerkssäulen sowie ein Gewächshaus auf dem Grundstück S. 34 in E. zu beseitigen, und gegen den Gebührenbescheid vom 24. Juli 2020 wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen, als unzulässig abgelehnt, weil die Ordnungsverfügung und der Gebührenbescheid bestandskräftig seien. Sie seien an Herrn S1. vom Büro P. nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht als Zustellungsbevollmächtigten am 25. Juli 2020 wirksam zugestellt worden.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, dass die Zustellung der Bescheide unwirksam sei. Herr S1. sei ein Mitarbeiter des Büros seines verstorbenen Vaters und nicht sein Zustellungsbevollmächtigter. Herr S1. sei auch zu keinem Zeitpunkt als sein Bevollmächtigter aufgetreten oder habe eine solche Bevollmächtigung behauptet, sondern sei ausschließlich mit der Überwachung der auf dem besagten Grundstück ausgeführten Arbeiten beauftragt gewesen.
Dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anscheins- beziehungsweise Duldungsvollmacht angenommen hat, zeigt der Antragsteller hiermit nicht auf. Herr S1. ist wie ein Bevollmächtigter des Antragstellers aufgetreten. Nachdem sich die Antragsgegnerin im März 2019 zunächst mit einem Anhörungsschreiben an den Antragsteller und seine Schwester als Grundstückseigentümer – adressiert an die Anschrift der Schwester in E. – gewandt hat, hat Herr S1. vom „Büro P.“ darauf geantwortet und immer wieder mit der Antragsgegnerin korrespondiert und in der Sache verhandelt. Er hat dabei unter anderem in E-Mails von „unserem Grundstück“ gesprochen sowie davon, dass „wir“ Fachunternehmen beauftragt haben. Zudem hat er Gespräche mit dem betroffenen Nachbarn und einem Schiedsmann geführt sowie der Antragsgegnerin eine von ihm unterzeichnete Auftragsbestätigung der I. GmbH für die Herstellung einer neuen Mauer vorgelegt, bei der im Betreff von einem Angebot für die „P. 1 Objekt-GbR S. 34“ die Rede ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).