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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1845/02·15.01.2003

Beschwerde gegen Grenzbebauung wegen fehlender Abstandfläche zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beigeladenen wenden ein, ihr geplanter Grenzanbau sei als halboffene Bauweise zulässig und falle nicht unter die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift. Das OVG bestätigt, dass kein planungsrechtliches Vorbild für die tiefe Grenzbebauung vorliegt und die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs.1 Satz2 Buchst. a) BauO NRW nicht greift. Die Mindesttiefe der Abstandfläche von 3 m ist einzuhalten; die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die versagende Entscheidung zur Grenzbebauung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bildet ein Gesamtgebäude im planungsrechtlichen Sinne ein Doppelhaus, ist dieses als offene Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu beurteilen; ein Grenzanbau ist nur zulässig, wenn der Charakter des Doppelhauses erhalten bleibt.

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Die überbaubare Grundstücksfläche außerhalb eines Bebauungsplans ist nach § 34 Abs. 1 BauGB anhand der prägenden Umgebungsbebauung zu bestimmen; fehlt ein entsprechendes planungsrechtliches Vorbild, kommt die Ausnahme des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW nicht in Betracht.

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Die Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW, die innerhalb der überbaubaren Fläche Abstandflächen entfallen lässt, gilt nicht für Vorhaben, die die überbaubare Grundstücksfläche überschreiten; in diesem Fall sind die allgemeinen Mindesttiefen der Abstandflächen (3 m) einzuhalten.

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Subjektive Belange des Bauherrn (z.B. Raumbedarf, wirtschaftliche Erwägungen, Kaufpreisvereinbarungen) und gestalterische Einordnungen begründen keine Abweichung von zwingenden Abstands- und planungsrechtlichen Vorschriften.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO§ 22 Abs. 4 BauNVO§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW§ 34 Abs. 1 BauGB§ 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 5 BauO NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1780/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft ist.

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Die Beigeladenen wenden sich in erster Linie gegen die die angefochtene Entscheidung tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, das streitige Vorhaben sei abstandflächenrechtlich an der Grenze nicht zulässig, weil es wegen eines geplanten erheblichen Versprungs kein Doppelhaus mit dem Wohnhaus der Antragsteller bilde. Sie sind der Meinung, die Bauweise richte sich nicht nach der vom Verwaltungsgericht angezogenen Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, sondern nach § 22 Abs. 4 BauNVO (abweichende Bauweise, hier in der Form der halboffenen Bauweise).

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Der von den Beigeladenen erhobene Einwand hat jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg.

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Bilden die bestehenden Gebäude der Antragsteller und der Beigeladenen bislang ein Doppelhaus im planungsrechtlichen Sinne, folgt daraus, dass das Gesamtgebäude in offener Bauweise errichtet (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) und ein Grenzanbau nur zulässig ist, wenn der Charakter des Doppelhauses erhalten bleibt. Dass dies im vorliegenden Fall nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der Tiefe des beabsichtigten Gebäudeversprungs nicht der Fall ist - selbst unter Berücksichtigung des eingeschossigen Anbaus auf dem Antragstellergrundstück beträgt der Versprung in der Tiefe 5,90 m, ohne den Anbau sogar 9,60 m -, wird auch von den Beigeladenen nicht in Zweifel gezogen.

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Sollten die bestehenden Gebäude der Antragsteller und der Beigeladenen bereits nach derzeitigem Zustand kein Doppelhaus bilden - hierfür könnte sprechen, dass die Gebäude durch horizontale und vertikale Versprünge von jeweils etwa 6 m, ferner durch unterschiedliche Dachneigungen, Firstrichtungen, Baustile und Materialien gekennzeichnet sind - läge zwar in der Tat eine abweichende (halboffene) Bauweise vor. Diese würde die Beigeladenen aber nicht berechtigen, eine Grenzbebauung in beliebiger Tiefe vorzunehmen. Insbesondere können sie sich für ihre gegenteilige Auffassung nicht auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW berufen. Hiernach ist innerhalb (Unterstreichung durch den Senat) der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche vor an der Nachbargrenze errichteten Außenwänden nicht erforderlich, wenn das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Das Vorhaben der Beigeladenen überschreitet die überbaubare Grundstücksfläche. Diese ist, da das Grundstück nicht von dem Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst wird, nach § 34 Abs. 1 BauGB zu ermitteln. Hierfür sind die baulichen Gegebenheiten in der prägenden Umgebungsbebauung in den Blick zu nehmen. Die maßgebliche Umgebungsbebauung wird gebildet durch die Bebauung beidseits des Q. weg und beidseits der östlichen Teilstücke der G. straße und der Straße Am C. . Dort findet sich keine vorbildhafte Bebauung für das Vorhaben der Beigeladenen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass auch auf anderen Grundstücken eine halboffene Bauweise vorhanden ist. Vielmehr spricht alles dafür, dass es sich durchgängig um eine Einzel- oder Doppelhausbebauung in offener Bauweise handelt. Selbst wenn vereinzelt eine halboffene Bebauung anzunehmen wäre, fehlte es aber an einer Grenzbebauung, die aufgrund ihrer Bebauungstiefe und sonstigen Ausgestaltung ein Vorbild für das streitige Vorhaben abgeben könnte. Soweit Anbauten überhaupt so weit in das Hintergelände hineinragen wie das beabsichtigte Vorhaben der Beigeladenen - es handelt sich um die Grundstücke Q. weg 26, 28 und 38 -, sind diese - im Gegensatz zum streitigen Vorhaben - jeweils nur eingeschossig und entweder nicht an eine Nachbargrenze angebaut (Q. weg 38) oder zwar einseitig angebaut, aber dann dienen sie keinen Wohnzwecken und halten wegen ihrer geringen Breite zur anderen Nachbargrenze hin deutlich mehr als den erforderlichen Grenzabstand ein (Q. weg 26 und 28). Das Vorhaben der Beigeladenen hingegen unterschreitet in Richtung auf das Grundstück Q. weg 38 sogar die gemäß § 6 Bau0 NRW erforderliche Mindesttiefe der Abstandfläche von 3 m um 1,10 m. Gibt es mithin kein planungsrechtliches Vorbild für das Vorhaben der Beigeladenen, soll dieses zumindest teilweise außerhalb der überbaubaren Fläche verwirklicht werden. Damit greift aber die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW nicht ein. Es verbleibt vielmehr bei der Grundregel des § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 5 BauO NRW, wonach eine Mindesttiefe der Abstandfläche von 3 m einzuhalten ist.

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Die weiteren Ausführungen der Beigeladenen, das Vorhaben füge sich harmonisch in die Umgebung ein, habe keine verunstaltende Wirkung und sei mit dem Rücksichtnahmegebot vereinbar, sind rechtlich ebenso unerheblich wie ihr Vorbringen, sie hätten ein berechtigtes Interesse an einer Erweiterung ihres beengten Wohnraums, ferner sei bei einer Einhaltung von Abstandflächen eine sinnvolle Nutzung ihres schmalen Grundstücks nicht möglich - insoweit sei allerdings bemerkt, dass maßvolle Erweiterungen planungsrechtlich zulässig sein dürften - und die baulichen Erweiterungsmöglichkeiten hätten sich beim Grundstückserwerb im Kaufpreis niedergeschlagen. Ohne Belang für den Ausgang der Entscheidung ist schließlich die von den Beigeladenen geäußerte Rechtsauffassung (deren Richtigkeit dahinstehen kann), dass der grenzverletzende Dachüberstand des Antragstellerhauses eine kostenverträgliche Aufstockung ihres Hauses verhindere.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).