Beschwerde gegen Baugenehmigung für Mobilfunkbasisstation zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügten die Erteilung der Baugenehmigung für eine Mobilfunkbasisstation wegen möglicher elektromagnetischer Belastungen und einer angeblichen „erdrückenden Wirkung“. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die genehmigte Nutzung; spätere Nutzungsänderungen bedürfen einer gesonderten Baugenehmigung und Standortbescheinigung. Aufgrund des Standorts und der Entfernung liegen keine bauplanungs- oder bauordnungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen vor.
Ausgang: Beschwerde gegen die Baugenehmigung für eine Mobilfunkbasisstation als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Überprüfung einer konkret erteilten Baugenehmigung erstreckt sich nicht auf andere, nicht genehmigte Nutzungen der Anlage.
Eine wesentliche Nutzungsänderung, die schädliche Umwelteinwirkungen (z. B. durch elektromagnetische Felder) hervorrufen kann, bedarf einer neuen Baugenehmigung; hierfür ist gegebenenfalls auch eine neue Standortbescheinigung und Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV erforderlich.
Im summarischen vorläufigen Rechtsschutz ist eine „erdrückende Wirkung" nur dann zu bejahen, wenn eine bauliche Anlage in wertender Betrachtung das benachbarte Grundstück derart dominiert, dass dessen eigenständige Nutzungscharakteristik verloren geht.
Für Anlagen im Außenbereich besteht kein Abwehranspruch wegen drohender Veränderung des Baugebietscharakters, soweit der Standort der Anlage den Charakter angrenzender faktischer Baugebiete nicht prägen oder verändern kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 1668/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller zu 1. und 2., zu 3., zu 4. und 5., zu 6., zu 7. und 8. sowie zu 9. und 10. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zu 1/6. Die Antragsteller zu 1. und 2., zu 4. und 5., zu 7. und 8. sowie zu 9. und 10. haften für den jeweils auf sie entfallenden Kostenanteil im jeweiligen Innenverhältnis als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 31. Januar 2005 zur Errichtung einer Mobilfunkbasisstation auf dem in der Gemarkung W. , Flur 140 gelegenen Flurstück 119 mit Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts unvereinbar ist, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
Die Beschwerde bietet daher keinen Anlass, die in jeder Hinsicht zutreffend begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Soweit die Antragsteller bemängeln, das Verwaltungsgericht habe die vom künftigen Betrieb der Mobilfunkbasisstation ausgehende Belastung der Umgebung durch elektromagnetische Felder fehlerhaft beurteilt, weil es eine über die Funktion eines Richtfunksammlers hinausgehende mögliche Intensivierung der genehmigten Nutzung und das Erfordernis daraus folgender Sicherheitsabstände nicht berücksichtigt habe, geht dieser Einwand fehl. Nach der für die genehmigte Mobilfunkbasisstation erteilten Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 2. Juli 2004 sind für die Anlage keine standortbezogenen Sicherheitsabstände erforderlich. Ob eine andere als die genehmigte Nutzung unter Immissionsschutzgesichtspunkten zulässig wäre oder die Einhaltung von standortbezogenen Sicherheitsabständen erfordern würde, ist weder im Baugenehmigungsverfahren noch bei der gerichtlichen Überprüfung der konkret erteilten Baugenehmigung zu prüfen, da eine solche Nutzung auch dann nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist, wenn sie - wie die Antragsteller meinen - ohne weiteres und von außen nicht erkennbar jederzeit aufgenommen werden kann. Der Rechtsschutz für den durch eine anderweitige Nutzung einer genehmigten Anlage möglicherweise beeinträchtigten Nachbarn wird durch diese Beschränkung des Prüfungsumfanges nicht verkürzt. Ist eine Anlage im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW - wie hier - wegen ihrer Höhe von mehr als 10 m baugenehmigungspflichtig, bedarf auch die Nutzungsänderung dieser Anlage einer Baugenehmigung, wenn die geänderte Nutzung beispielsweise schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder hervorrufen oder die Einhaltung von Sicherheitsabständen erforderlich machen kann. Eine solchermaßen wesentliche Nutzungsänderung bedürfte auch einer neuen Standortbescheinigung und einer Anzeige gemäß § 7 der 26. BImSchV gegenüber der zuständigen Behörde. Der durch eine spätere Nutzungsänderung möglicherweise beeinträchtigte Nachbar kann mithin Rechtsschutz durch Anfechtung der für die Nutzungsänderung zu erteilenden Baugenehmigung erlangen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beigeladene, sollte sie die Nutzung der Mobilfunkbasisstation ausweiten wollen, über die bauordnungsrechtlichen Vorschriften hinwegsetzen und eine mögliche Nutzungsänderung ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung vornehmen würde, sind nicht ersichtlich.
Der etwa 70 m hohe Stahlgittermast übt entgegen der Ansicht der Antragsteller auf keines ihrer Grundstücke eine "erdrückende Wirkung" aus. Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der "erdrückenden Wirkung" ist für bauliche Zustände geprägt worden, bei denen eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich "die Luft nimmt". Von einer baulichen Anlage kann gegenüber einem bebauten oder unbebauten Grundstück eine "erdrückende Wirkung" ausgehen, wenn die Größe der "erdrückenden" baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einer "herrschenden" baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter wertender Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Neben den Ausmaßen der betreffenden Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander kann auch deren jeweilige Lage eine maßgebliche Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung ist regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise die Entfernung der "erdrückenden" baulichen Anlage zu den Grenzen des "erdrückten" Grundstücks. Zusätzlich kann von Belang sein, wie die angrenzenden Flächen genutzt sind, insbesondere ob die "erdrückende" bauliche Anlage für sich steht oder ob sie von anderen Baukörpern vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der "erdrückenden Wirkung" noch beitragen und diese verstärken können.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005
- 10 A 3138/02 -.
Jedenfalls bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nach den vorstehenden Grundsätzen eine derartige, baurechtlich als rücksichtslos einzustufende "erdrückende Wirkung" hier zu verneinen. Das dem Senat vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial bestätigt insoweit den Eindruck von den örtlichen Verhältnissen, den die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts im Ortstermin gewonnen und in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat. Auch wenn hiernach die optische Präsenz des Stahlgittermastes von den Grundstücken der Antragsteller aus mehr oder weniger deutlich festzustellen ist, bleibt der Effekt dieser optischen Präsenz für die besagten Grundstücke angesichts des Anlagenstandorts inmitten der freien Landschaft und der Entfernung dieses Standorts zu den Grundstücksgrenzen von mindestens 160 m weit unterhalb der Schwelle einer "erdrückenden Wirkung". Dass der Stahlgittermast eines der Grundstücke der Antragsteller in der Weise dominiert, dass er ihm die eigenständige Nutzungscharakteristik nimmt, lässt sich bei wertender Betrachtung nicht feststellen.
Schließlich können die Antragsteller gegenüber der Mobilfunkbasisstation keinen Abwehranspruch wegen drohender Veränderung des Baugebietscharakters herleiten. Der Standort der Mobilfunkbasisanlage liegt ohne jeden Zweifel im Außenbereich und vermag daher den Charakter angrenzender (faktischer) Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung weder zu prägen noch zu verändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.