Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1838/21.A·06.12.2021

Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung nach AsylG abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung, das BAMF anzuweisen, die Ausländerbehörde über die Aussetzung ihrer Abschiebung bis zur OVG-Entscheidung zu informieren. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da zuvor die Zulassung der Berufung in einem verbundenen Verfahren verwirkt/abgelehnt worden war. Vor diesem Hintergrund sah der Senat keinen Raum für eine vorläufige Regelung. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1 VwGO i.V.m. §83b AsylG; der Beschluss ist nach §80 AsylG unanfechtbar.

Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung abgelehnt, da die Zulassung der Berufung bereits abgewiesen wurde und somit kein vorläufiger Regelungsbedarf besteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einstweilige Anordnungen nach dem AsylG zur Aussetzung einer Abschiebung setzen einen konkreten vorläufigen Regelungsbedarf voraus; besteht dieser nicht (z.B. wegen entscheidungserheblicher Entscheidungen im Zulassungsverfahren), ist der Eilantrag abzuweisen.

2

Die vorausgegangene Ablehnung der Zulassung der Berufung kann den erforderlichen vorläufigen Schutzentzug begründen, weil sie den Raum für eine vorläufige Regelung entfallen lässt.

3

Kostenentscheidungen in Verfahren, für die kein Gerichtskostenerheben vorgesehen ist, können auf §154 Abs.1 VwGO gestützt und durch besondere asylrechtliche Vorschriften wie §83b AsylG konkretisiert werden.

4

Beschlüsse gemäß §80 AsylG sind unanfechtbar und schließen weitergehende Rechtsmittel gegen den Beschluss aus.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag der Antragstellerin,

3

„das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde P. mitzuteilen, dass die Abschiebung der Klägerin bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht durchgeführt werden darf“,

4

hat keinen Erfolg. Der Senat hat mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 10 A 3013/21.A den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2021 abgelehnt. Vor diesem Hintergrund besteht für eine vorläufige Regelung kein Raum mehr.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

6

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.