Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung nach AsylG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung, das BAMF anzuweisen, die Ausländerbehörde über die Aussetzung ihrer Abschiebung bis zur OVG-Entscheidung zu informieren. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da zuvor die Zulassung der Berufung in einem verbundenen Verfahren verwirkt/abgelehnt worden war. Vor diesem Hintergrund sah der Senat keinen Raum für eine vorläufige Regelung. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1 VwGO i.V.m. §83b AsylG; der Beschluss ist nach §80 AsylG unanfechtbar.
Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung abgelehnt, da die Zulassung der Berufung bereits abgewiesen wurde und somit kein vorläufiger Regelungsbedarf besteht.
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Anordnungen nach dem AsylG zur Aussetzung einer Abschiebung setzen einen konkreten vorläufigen Regelungsbedarf voraus; besteht dieser nicht (z.B. wegen entscheidungserheblicher Entscheidungen im Zulassungsverfahren), ist der Eilantrag abzuweisen.
Die vorausgegangene Ablehnung der Zulassung der Berufung kann den erforderlichen vorläufigen Schutzentzug begründen, weil sie den Raum für eine vorläufige Regelung entfallen lässt.
Kostenentscheidungen in Verfahren, für die kein Gerichtskostenerheben vorgesehen ist, können auf §154 Abs.1 VwGO gestützt und durch besondere asylrechtliche Vorschriften wie §83b AsylG konkretisiert werden.
Beschlüsse gemäß §80 AsylG sind unanfechtbar und schließen weitergehende Rechtsmittel gegen den Beschluss aus.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
„das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde P. mitzuteilen, dass die Abschiebung der Klägerin bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht durchgeführt werden darf“,
hat keinen Erfolg. Der Senat hat mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 10 A 3013/21.A den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2021 abgelehnt. Vor diesem Hintergrund besteht für eine vorläufige Regelung kein Raum mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.