Beschwerdeabweisung: Kein einstweiliger Baustopp mangels Glaubhaftmachung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller verlangten einstweiligen Rechtsschutz gegen Bau- und Rückbaumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil Anspruch und Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurden. Es fehlt an Eilbedürftigkeit, zumal ein ordnungsbehördliches Verfahren angekündigt ist. Vage Pauschalvorträge genügen nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen den Antrag auf einstweilige Anordnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Fehlt die dringende Eilbedürftigkeit etwa deshalb, dass die zuständige Behörde ein ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet oder angekündigt hat, rechtfertigt dies regelmäßig die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.
Vage und allgemein gehaltene Vorbringungen zu Parkraumverdichtung, Lärm oder Emissionen genügen nicht zur Glaubhaftmachung eines Verstoßes gegen drittschützende bauaufsichtliche Vorschriften.
Bei baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten ist der Streitwert nach der Katalogpraxis der Bausenate zu bemessen; bei Beeinträchtigungen eines Wohngrundstücks liegt der Rahmen typischerweise zwischen 7.500 und 20.000 Euro.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1243/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
gegen die Beigeladene- bezogen auf den westlichen Teil deren Geländes neben der Ausstellungsfläche und unmittelbar an der Grenze H.-straße 21 a, F. und des dort aktuell stattfindenden Rückbaus von Zaunelementen sowie
- bezogen auf bauliche Tätigkeiten zur Errichtung einer bislang unbekannten Anzahl von Pkw-Einstellplätzen im Grenzbereich zum klägerischen Grundstück H.-straße 14, F. - bezogen auf die momentan baulich zu ermöglichende Überfahrbarkeit mit Lkw und Pkw innerhalb des Bereichs der beiden Gashochdruckleitungen HGD 150 und HGD 200 parallel zur Grenze zum Grundstück der Antragstellereinen Baustopp anzuordnen,
zu Unrecht abgelehnt hat.
Es kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass sich die Antragsteller mit ihrem Begehren vor der Einleitung des Eilverfahrens nicht zunächst an die Antragsgegnerin gewandt haben und der Antrag deshalb unzulässig ist. Es dürfte unstreitig sein und ergibt sich auch aus der von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten E-Mail vom 8. Mai 2020 an die Antragsgegnerin, dass sie von ihr noch vor Antragstellung wegen der Bau- und Umbaumaßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen allgemein ein Tätigwerden verlangt haben. Auch wenn der im erstinstanzlichen Verfahren zunächst entsprechend vage gestellte Antrag der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, unbestimmt gewesen sein sollte, dürfte das Rechtsschutzinteresse für die begehrte einstweilige Anordnung insgesamt nicht in Frage stehen.
Davon abgesehen liegen aber auch in Würdigung der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht vor. Die Antragsteller haben weder die für einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund maßgeblichen Tatsachen glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Es fehlt schon deshalb ein Anordnungsgrund für das begehrte Einschreiten gegen die Bau- und Umbaumaßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen, weil die Antragsteller selbst vortragen, dass die Antragsgegnerin ein entsprechendes ordnungsbehördliches Verfahren gegen die Beigeladene eingeleitet beziehungsweise angekündigt habe. Hinzu kommt, dass eine Eilbedürftigkeit derzeit nicht erkennbar ist, da die Antragsteller unter Hinweis auf laufende Vergleichsverhandlungen um die Einräumung von Zeit gebeten haben.
Auch ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. Die Antragsteller tragen vor, sie hätten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts geltend gemacht, dass die so bezeichneten Parkplatzumstrukturierungsmaßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstießen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch kein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinreichender Anhaltspunkt für einen im Zusammenhang mit den Bau- und Umbaumaßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen stehenden Verstoß gegen drittschützende baurechtliche Vorschriften zu ihren Lasten, der einen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene wegen dieser Baumaßnahmen begründen könnte. Weder die allgemein gehaltenen Ausführungen der Antragsteller zu einer Parkraumverdichtung in der H.-straße noch das Beklagen von noch mehr Lärm und Abgasen rechtfertigen die Annahme, die Baumaßnahmen könnten zu Lasten der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Entsprechendes gilt auch für den vermeintlich unsicheren Stand eines Fertigbetonsilos auf dem Grundstück der Beigeladenen, der zudem von dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag gar nicht erfasst ist. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch insoweit die Einleitung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens angekündigt. Auch soweit die Antragsteller schließlich befürchten, die im Grenzbereich ihres Grundstücks verlegte Gashochdruckleitung könne möglicherweise durch das Befahren des Grundstücks der Beigeladenen mit Lkw beschädigt werden, bleibt ihr Vortrag vage und unsubstanziiert und genügt damit nicht den Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zu stellen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
In baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten entspricht es der Streitwertpraxis der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts, den Streitwert in Orientierung an Nr. 7 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 bei der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks je nach Bedeutung der Sache für den Betroffenen einem Rahmen von 7.500 Euro bis 20.000 Euro zu entnehmen. Der Senat hält unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der in Rede stehenden Rechtsgüter für die begehrte einstweilige Anordnung einen Wert von 10.000 Euro für angemessen. Dieser Wert ist nicht wie in den Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sonst üblich (Nr. 14 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs) zu reduzieren, da die begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).