Beschwerde gegen Zurückweisung der Aufschiebewirkung bei Baugenehmigung (Balkon) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung für einen Balkonanbau. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; die Beschwerde vor dem OVG NRW blieb erfolglos. Das OVG stellt auf die Interessenabwägung nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO ab und erklärt Blickbeziehungen in bebauten Gebieten als regelmäßig hinzunehmend; private Abreden berühren die Behördenentscheidung nicht (§ 74 Abs.4 BauO NRW).
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung richtet sich nach einer Interessenabwägung nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO; sie fällt zu Lasten des Antragstellers, wenn die Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt.
Blickbeziehungen, die durch Fenster, Balkone oder Terrassen entstehen, sind in bebauten innerstädtischen Bereichen regelmäßig hinzunehmen und begründen nicht von vornherein eine rücksichtslosigkeit i.S. des Nachbarschutzes.
Ein Anspruch, Teile der Freifläche des eigenen Grundstücks ganz vor fremden Blicken zu schützen, lässt sich nicht aus dem Bauplanungsrecht oder einem allgemeinen Rechtsanspruch auf Privatsphäre ableiten.
Private zivilrechtliche Vereinbarungen begründen keine Bindungswirkung für die Erteilung einer Baugenehmigung; diese wird unbeschadet privater Rechte erteilt (§ 74 Abs.4 BauO NRW).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 2240/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 28. Juni 2021 erteilte Baugenehmigung für den Anbau eines Balkons an das Wohngebäude auf dem Grundstück L. Straße 12 in T. (Gemarkung P., Flur 76, Flurstücke 100 und 319) anzuordnen (im Folgenden: Vorhaben), mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Baugenehmigung wahrscheinlich nicht gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zum Nachteil der Antragstellerin liege nicht vor. Zwar könne von dem Vorhaben aus in deren Wohn- und Schlafzimmer sowie in deren Garten geblickt werden. Die hiermit einhergehenden Belästigungen gingen jedoch nicht über das hinaus, was in innerstädtischen Bereichen grundsätzlich hinzunehmen sei.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Antragstellerin macht weiterhin ohne Erfolg geltend, das Vorhaben wahre trotz Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nicht den erforderlichen Sozialabstand.
Lassen Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück zu, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Bereich des Nachbargrundstücks fallen kann, der nach dem Willen des Nachbarn in besonderer Weise dazu dienen soll, sich ins Private zurückzuziehen, ungestört auszuruhen und zu entspannen, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist dies regelmäßig hinzunehmen. Der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks kann nicht für sich beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache. Inwieweit es ihm möglich wäre, Teile des eigenen Grundstücks etwa durch Anpflanzungen oder sonstige Sichtschutzmaßnahmen den unerwünschten Blicken Dritter zu entziehen, ist nicht ausschlaggebend.
Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris, Rn. 32 ff., mit weiteren Nachweisen.
Ausgehend hiervon ist das Vorhaben allein wegen des Umstandes, dass von dort aus der Garten der Antragstellerin vollständig und ihre Terrasse weitgehend eingesehen werden können, ihr gegenüber nicht rücksichtslos. Darauf, ob von dem Wohnhaus der Antragstellerin, insbesondere von ihrer Dachterrasse aus, in vergleichbarer Weise auf die auf dem Grundstück der Beigeladenen etwaig vorhandenen sensiblen Bereiche der oben beschriebenen Art geschaut werden kann, kommt es nicht entscheidend an. Vor den von ihr befürchteten Einblicken in gartenseitige Zimmer ihres Wohnhauses kann sich die Antragstellerin, was ihr ohne Weiteres zuzumuten ist, durch das Anbringen von Vorhängen oder Ähnlichem schützen, wenn sie sich gestört fühlt. Angesichts der tatsächlichen Entfernung zwischen ihrem Wohnhaus mit der Terrasse sowie der Dachterrasse und dem Vorhaben ist auch nicht anzunehmen, dass hier bei einer Verwirklichung des Vorhabens – im übertragenen Sinne – jegliche Distanz verloren ginge. Die Antragstellerin räumt überdies selbst ein, dass es die Abstandsflächenvorschriften wegen des jeweils besonderen Zuschnitts ihres Grundstücks und des Grundstücks der Beigeladenen zulassen, dass die nordwestliche Ecke des Vorhabens unmittelbar bis an die an dieser Stelle verspringende gemeinsame Grundstücksgrenze reicht. Mit einer entsprechenden baulichen Ausnutzung des Nachbargrundstücks musste die Antragstellerin dementsprechend auch rechnen.
Aus ihrem Vorbringen zu einer zivilrechtlichen Vereinbarung, derzufolge der Rechtsvorgänger der Beigeladenen einen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Grundstücksstreifen ihrem Rechtsvorgänger zur gärtnerischen Nutzung überlassen hat, folgt keine andere rechtliche Bewertung, wie sich schon aus § 74 Abs. 4 BauO NRW ergibt, wonach eine Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird.
Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung pauschal auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verweist, genügt dies von vornherein nicht den an die Darlegung der Beschwerdegründe zu stellenden Anforderungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).