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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1763/21·19.12.2021

Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung einer Baugenehmigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBauplanungsrechtBauordnungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Das OVG bestätigt die Entscheidung und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es stellt fest, dass die vorgelegten Einwendungen (Unbestimmtheit, Verletzung des Bebauungsplans, Verschattung, ‚erdrückende Wirkung‘) nicht substantiiert dargelegt sind und eine gerichtliche Inaugenscheinnahme im Eilrechtsschutz nicht erforderlich war.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baugenehmigung setzt voraus, dass hinreichend substantiiert dargelegt wird, dass die Genehmigung voraussichtlich gegen Vorschriften verstößt, die den Antragsteller schützen, und die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfällt.

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Eine Auflage, das Grundstück an den natürlichen Geländeverlauf an den Grenzen anzupassen, macht die genehmigte Gebäudehöhe nicht unbestimmt, wenn sich die Höhe eindeutig aus den Bauvorlagen ergibt.

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Ein besonderer ‚qualifizierter Schutzanspruch‘ der Eigentümer bestehender, dem Bebauungsplan entsprechender Gebäude gegen danach zulässige Nachbarbebauung besteht nicht; bauplanungsrechtlich zulässige Vorhaben können keine weitergehenden Investitionsschutzrechte der Nachbarn begründen.

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Behauptungen zu Verschattung, Einmauerung, Privatsphäre-Einschränkungen oder einer ‚erdrückenden Wirkung‘ genügen im summarischen Vorprüfungsverfahren nur dann, wenn sie konkret und bezogen auf Ausmaß, Baumasse, Gestaltung und Lage substantiiert darlegt werden; bloße pauschale Darstellungen sind unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 1450/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 16. März 2021 erteilte Baugenehmigung anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem Grundstück L., N. 29 (Gemarkung L., Flur 35, Flurstück 791) (im Folgenden: Vorhaben beziehungsweise Vorhabengrundstück) bei summarischer Prüfung nicht gegen Vorschriften verstoße, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt seien.

4

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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Der Antragsteller zeigt auch im Beschwerdeverfahren nicht auf, dass die angefochtene Baugenehmigung zu seinen Lasten unbestimmt sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die genehmigte Höhe des Vorhabens den Bauvorlagen eindeutig zu entnehmen sei und diese Höhenvorgabe nicht durch die von dem Antragsteller angesprochene Auflage in Frage gestellt werde, das Grundstück an den Grundstücksgrenzen dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass diese Einschätzung unrichtig sein könnte. Entgegen seiner Behauptung soll nicht etwa das gesamte Vorhabengrundstück an das natürliche Gelände angepasst werden. In der Auflage ist lediglich von dem Geländeverlauf an den Grundstücksgrenzen die Rede.

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Die allgemeinen Ausführungen des Antragstellers zu den Grundsätzen des Bebauungsplans Nr. C./N1. Straße/T.-straße belegen weder, dass das Vorhaben gegen Festsetzungen dieses Bebauungsplans verstoßen könnte noch dass es das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zu seinen Lasten verletzen könnte. Seine Prämisse, den Eigentümern von im Plangebiet errichteten Gebäuden, die den Vorgaben des Bebauungsplans entsprächen, stünde ein „qualifizierter Schutzanspruch“ zu, wonach die von ihnen getätigten Investitionen nicht durch nachfolgende Bebauungen beeinträchtigt werden dürften, entbehrt jeder Grundlage. Dementsprechend ist seine Vorstellung, er könne durch eine bestimmte bauliche Ausnutzung seines Grundstücks seinen Nachbarn vorgeben, wie sie ihre Grundstücke bebauen dürften, ist fernliegend und hat insbesondere nichts mit dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme zu tun. Aus einer bloßen vorhabenbedingten Reduzierung der täglichen Stunden, in der sein Haus von der Sonne beschienen wird, die sich aus dem von ihm vorgelegten Sachverständigengutachten ergeben soll, kann sich eine zu seinen Lasten gehende Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht ergeben. Vielmehr hätte der Antragsteller bereits bei der Planung seines eigenen Hauses eine künftige Bebauung des Vorhabengrundstücks insoweit in Erwägung ziehen müssen. Seine umfangreichen Ausführungen dazu, wie er die Planungsvorgaben auf seinem eigenen Grundstück umgesetzt habe, welche Mehrkosten damit verbunden gewesen seien sowie welche Effizienzverluste er für die Solarthermie-Kollektoren seines Hauses befürchten müsse, sind für die Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben seine Rechte verletzt, ohne Belang.

7

Die pauschalen Behauptungen des Antragstellers, das Vorhaben führe zu einer Verschattung, Einmauerung oder Einschließung der Südwestfassade seines Hauses, weil die dortigen Balkone und Fenster unmittelbar an das Vorhaben angrenzten, sich die Bewohner beider Gebäude auf den Balkonen Auge in Auge gegenübersäßen, auf diese Weise ein Rückzug und die Aufrechterhaltung einer Privatsphäre nicht mehr möglich seien und die Belichtung, die Besonnung und die Belüftung seines Hauses und seines Grundstücks in tatsächlicher Hinsicht unzumutbar eingeschränkt würden, geben unabhängig von der unstreitigen Einhaltung der bauordnungsrechtlich geforderten Abstandsflächen nichts für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu seinem Nachteil her.

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Eine bauliche Anlage kann ausnahmsweise eine erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird.

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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25, und Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 63, jeweils mit weiteren Nachweisen.

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Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den jeweiligen Ausmaßen der beiden Baukörper – zum Beispiel in Bezug auf die Bauhöhe, die Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden oder die Baumasse – kann ihre Lage zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise zwischen den Baukörpern und den Grundstücksgrenzen sein.

11

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris, Rn. 50.

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Der Antragsteller legt nicht dar, warum das Vorhaben gemessen an den vorstehend genannten Maßstäben eine erdrückende Wirkung haben könnte.

13

Soweit er im Beschwerdeverfahren eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen einer vorhabendingten Verschärfung der Parkplatzsituation im öffentlichen Straßenraum geltend macht, räumt er selbst ein, dass für die geplanten fünf Wohneinheiten fünf Stellplätze nachgewiesen sind. Soweit er die geringe Breite der Stellplätze kritisiert und die Frage stellt, wo die künftigen Bewohner des Vorhabens ihre Zweitwagen abstellen würden, gibt dieser Vortrag für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ebenfalls nichts Durchgreifendes her.

14

Für eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, die der Antragsteller rügt, weil das Verwaltungsgericht das Vorhabengrundstück und seine Umgebung nicht in Augenschein genommen habe, ist nach den vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Es ist schon nicht erkennbar, weshalb hier im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine Inaugenscheinnahme überhaupt erforderlich gewesen sein könnte und das die möglichen Ergebnisse einer entsprechenden Beweisaufnahme in der Sache zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung geführt hätte.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

17

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).