Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung wegen Erlöschens der Baugenehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Feststellung des Erlöschens einer Baugenehmigung. Zentral ist, ob innerhalb des maßgeblichen Zeitraums Bauarbeiten einen zielführenden Baufortschritt zur Nutzung der Genehmigung erkennen lassen. Das OVG bestätigt die Ablehnung durch das VG, da vorgelegte Arbeiten und Nachweise keinen ausreichenden Fortschritt belegen. Kosten und Streitwert wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Die Beschwerde gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen angeblichen Erlöschens der Baugenehmigung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Baugenehmigung kann als erloschen angesehen werden, wenn die Ausführung der genehmigten Baumaßnahmen länger als ein Jahr unterbrochen gewesen ist.
Für den Fortbestand der Baugenehmigung sind konkrete Nachweise erforderlich, dass innerhalb des relevanten Zeitraums Bauarbeiten stattgefunden haben, die einen zielführenden Fortschritt zur Realisierung des genehmigten Vorhabens erkennen lassen.
Einzelne punktuelle oder provisorische Arbeiten an Bauteilen, die keinen Zusammenhang mit den noch ausstehenden genehmigten Maßnahmen aufweisen, genügen nicht, um ein Erlöschen der Genehmigung zu verhindern.
Behauptungen über innerhalbliegende Bauarbeiten ohne konkrete Zeitangaben, nachvollziehbare Beschreibungen und glaubhafte Dokumentation sind zur Widerlegung einer Unterbrechung der Ausführung unzureichend.
Die gerichtliche Prüfung der Beschwerde ist auf das Vorbringen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt; das Gericht ändert die Entscheidung nur bei erkennbaren Rechtsfehlern in der angefochtenen Beurteilung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 528/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 11 K 2025/21 (Verwaltungsgericht Düsseldorf) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2021, mit dem diese festgestellt hat, dass die für das Haus H. 9 in S. auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 6, Flurstück 129 (im Folgenden: Gebäude) erteilte Baugenehmigung B 766/80 vom 4. November 1980 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 8. Oktober 1987 (im Folgenden: Baugenehmigung) erloschen ist, abgelehnt, weil die Ausführung der Baugenehmigung länger als ein Jahr unterbrochen gewesen sei.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass die teilweise Erneuerung der tragenden Balken des Fachwerks an zwei Außenwänden des Gebäudes in der Zeit zwischen der Bauzustandsbesichtigung am 20. Februar 2019 und dem 20. Oktober 2020 der Ausführung der Baugenehmigung gedient habe. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob diese Einschätzung richtig ist, und den angefochtenen Beschluss entscheidend darauf gestützt, dass die in dem besagten Zeitraum an dem Gebäude durchgeführten Bauarbeiten keinen zielführenden Baufortschrift in Bezug auf die Ausnutzung der Baugenehmigung erkennen ließen.
Dem setzt der Antragsteller auch insoweit nichts Durchgreifendes entgegen, als er sich auf die baulichen Veränderungen beruft, die er bezogen auf das nach den Bauzeichnungen zur Wohneinheit 3 gehörende Badezimmer im Obergeschoss der von ihm so bezeichneten rechten Gebäudehälfte vorgenommen habe. Auch mit der Beschwerde legt er nicht dar, dass diese baulichen Veränderungen in dem besagten Zeitraum stattgefunden haben. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in seiner E-Mail vom 19. März 2020 an die Antragsgegnerin selbst erklärt habe, „Innen können wir Ihnen derzeit nichts Neues zeigen, was Ihnen nicht bereits bekannt ist“. In einer weiteren E-Mail vom 12. Oktober 2020 heißt es: „Unsere diesjährigen Arbeiten am Haus H. 9 können Sie … vollständig von außen erkennen, … . Weitere Arbeiten sind am Haus nicht erfolgt.“ Erst mit seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2021 hat der Antragsteller vorgebracht, dass er Bauarbeiten im Inneren des Gebäudes vorgenommen habe, wobei daraus nicht hervorgeht, um welche Bauarbeiten es sich konkret gehandelt haben soll und wann genau er sie durchgeführt haben will. Mit der Beschwerde legt er Fotos vor, die den Fortgang der auf das Badezimmer bezogenen Bauarbeiten zeigen sollen, die aber nicht belegen, dass das Badezimmer, wie er behauptet, „bis Anfang Oktober 2020“ fertiggestellt worden ist. Darauf, ob, wo und mit welcher Ausstattung dem Antragsteller und seiner Familie vor der Fertigstellung des nach den Bauzeichnungen zur Wohneinheit 3 gehörenden Badezimmers im Obergeschoss ein anderes Badezimmer in dem Gebäude zur Verfügung stand, kommt es nicht entscheidend an.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Ergebnis der in dem oben genannten Zeitraum durchgeführten Arbeiten an den Außenwänden des Gebäudes, nämlich die Ausräumung einiger Gefache, der Austausch mehrerer tragender Balken und die provisorische Abdeckung des offenen Fachwerks durch innen angebrachte Spanplatten, sei lediglich Stückwerk, das in keinen Zusammenhang mit den noch ausstehenden baulichen Veränderungen stehe, die für die Umsetzung der Baugenehmigung notwendig seien, zieht der Antragsteller mit seiner Beschwerde ebenfalls nicht Zweifel. Mit seinen allgemeinen Ausführungen zu dem Aufwand, der bei einer Sanierung der Außenwände eines alten Fachwerkhauses betrieben werden müsse, und dem Hinweis darauf, dass sämtliche Bauarbeiten von ihm und seinem Vater in der Freizeit in Eigenarbeit durchgeführt würden, vermag er einen für den Fortbestand der Baugenehmigung hinreichenden Baufortschritt innerhalb des fraglichen Zeitraums nicht zu plausibilisieren. Das in der Beschwerde erwähnte Bautagebuch hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Mit seinem wiederholten Einwand, der Innenausbau könne nicht vorangetrieben werden solange nicht die Außenwände saniert worden seien, dringt er ebenfalls nicht durch. Unabhängig davon, ob die Sanierung der Außenwände in der von ihm ins Werk gesetzten Form von der Baugenehmigung gedeckt sind oder er dafür eine neue Baugenehmigung braucht, setzt er sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgericht, wonach es nicht nachvollziehbar sei, warum er durch das Erfordernis einer solchen Sanierung gehindert gewesen sein soll, die genehmigten baulichen Maßnahmen etwa im Keller des Gebäudes umzusetzen, nicht auseinander. Aus den allgemeinen Erläuterungen des Antragstellers dazu, in welcher „Phase der Ausnutzung der Baugenehmigung“ er sich befinde, ergibt sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht, dass die von ihm zuletzt durchgeführten baulichen Maßnahmen tatsächlich auf die Realisierung des genehmigten Vorhabens, nämlich den Umbau des Gebäudes in ein Mehrfamilienhaus, abzielen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).