Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für ein Wohn‑ und Geschäftshaus und rügt Verletzungen des Nachbarschutzes und der Gebietsart. Zentrale Frage ist, ob die Genehmigung wahrscheinlich gegen nachbarschutzrelevante Vorschriften verstößt. Das OVG bestätigt die Vorentscheidung: Bei summarischer Prüfung rechtfertigen Karten, Luftbilder und die vorhandenen Nutzungen die Einordnung als Gemengelage; konkrete, substantiiert dargelegte Nachteile (Verschattung, Einsicht, Immissionen) sind nicht ausreichend vorgetragen. Deshalb wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung ist im Rahmen der Interessenabwägung gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO darzulegen, dass die Genehmigung voraussichtlich gegen nachbarschutzrelevante Vorschriften verstößt; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
Ein Gebietswahrungsanspruch setzt darlegungs‑ und prüffähig voraus, dass das Vorhaben die prägende Gebietsart nachhaltig verändert; bei einer Gemengelage ist die Annahme einer Gebietsveränderung nur bei überzeugendem Vortrag zu bejahen.
Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren dürfen Gerichtskarten und Luftbilder sowie die erkennbaren Nutzungen der näheren Umgebung herangezogen werden, um die maßgebliche Gebietsart zu bestimmen.
Behauptete Nachteile wie unzumutbare Verschattung, umfassende Einsichten, Lärm oder Geruch müssen im vorläufigen Rechtsschutz substantiiert und objektiv nachvollziehbar vorgetragen werden; subjektive Empfindlichkeiten oder unkonkrete Einwände genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 586/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 29. März 2021 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 31. Mai 2021 für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit drei Wohneinheiten und einem Imbisslokal mit einer Stellplatzanlage und einer Fahrradgarage auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur 47, Flurstück 1709 (F. Straße 316) (im Folgenden: Baugenehmigung beziehungsweise Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Baugenehmigung wahrscheinlich nicht gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße. Der Antragsteller könne sich nicht auf einen Gebietswahrungsanspruch berufen. Die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks entspreche nicht einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, sondern stelle sich als Gemengelage dar, in die sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung einfüge. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Antragstellers liege nicht vor.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass das Vorhaben seinen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart verletzen könnte. Das Verwaltungsgericht hat bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung unter Heranziehung der vorliegenden Karten und Luftbilder zu der für die Bestimmung der Gebietsart maßgeblichen näheren Umgebung auch das an das Vorhabengrundstück östlich angrenzende Grundstück F. Straße 314 sowie das auf der gegenüberliegenden Seite der F. Straße liegende Grundstück F. Straße 313 gezählt. Auf dem Grundstück F. Straße 314 werden eine Spielhalle und ein Bordell und auf dem Grundstück F. Straße 313 ein großflächiger Autohandel mit Kfz-Werkstatt betrieben. Diese Nutzungen haben das Verwaltungsgericht dazu bewogen, die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks als Gemengelage zu bewerten. Mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander, sondern behauptet lediglich, dass „der Wohncharakter im Gebiet … derzeit überwiegt“, und meint – ohne seine Auffassung zu begründen – „das Spielcasino liegt ebenso wie das angebliche Bordell … in einem anderen faktischen Baugebiet“. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach das Vorhabengrundstück auch durch den Autohandel mit Kfz-Werkstatt auf der gegenüberliegenden Seite der F. Straße geprägt werde, zieht der Antragsteller mit dem Argument, dass „damit“ – gemeint ist wohl die offenbar zu dem Autohaus gehörende Stellplatzanlage – „kein Lärm verbunden sei“, nicht in Zweifel.
Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass das Vorhaben zu seinen Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte, weil es zu einer unzumutbaren Verschattung seines Grundstücks führen würde. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der auf die Vormittagsstunden beschränkte vorhabenbedingte Schatten im Wesentlichen den Garten des Antragstellers und nicht sein Wohnhaus verdunkeln würde. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorträgt, das Vorhaben würde ihn „der Sonne endgültig“ berauben, trifft dies nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu und steht zudem im Widerspruch zu seinem eigenen Vortrag, wonach es im größten Teil seines Gartens „Sonnenlicht … von morgens bis nachmittags“ gebe.
Dass das Vorhaben wegen zusätzlicher Gelegenheiten, auf das Grundstück des Antragstellers zu blicken, wegen seiner baulichen Dimensionen oder wegen der von den genehmigten Stellplätzen ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos sein könnte, legt dieser ebenfalls nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise dar. Das Verwaltungsgericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, nach denen die Auswirkungen eines Vorhabens unter den genannten Aspekten im Hinblick darauf, ob sie einem Nachbarn zumutbar sind, benannt und im Einzelnen jeweils begründet, warum hier von einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht auszugehen sei. Der Antragsteller setzt sich mit diesen Begründungen nicht auseinander. Dass Grundstück des Antragstellers kann von dem Laubengang des Obergeschosses des Vorhabens keinesfalls „vollumfänglich“ eingesehen werden. Die Baugenehmigung gestattet auch nicht die Errichtung einer dem Grundstück des Antragstellers zugewandten „schwarze[n] Mauer …, ungefähr neun Meter hoch“. Das Vorhaben weist als zweigeschossiges Gebäude mit Flachdach, worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat, eine Höhe von nur etwa sechseinhalb Metern auf. Soweit der Antragsteller rügt, Stellplätze würden in unmittelbarer Nähe zu seiner Terrasse errichtet, ignoriert er die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach sich an der östlichen Seite seines Grundstücks an der Grenze zum Vorhabengrundstücks eine Zufahrt befindet, an die sich der Garten anschließt, und die dortigen Stellplätze nur bis zur Hälfte der Tiefe des Gartens vorgesehen sind. Aus einer erkrankungsbedingten besonderen subjektiven Empfindlichkeit einer Angehörigen des Antragstellers gegenüber möglichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf sein Grundstück folgt wegen der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise insgesamt nichts anderes.
Dass es bei einer Verwirklichung des Vorhabens zu einer signifikanten vorhabenbedingten Verschlechterung der Erschließungssituation des Grundstücks des Antragstellers kommen würde, wie der er offenbar befürchtet, erscheint fernliegend.
Die von dem Antragsteller im Übrigen mit der Beschwerde geltend gemachte Kritik an der Planungs- und Genehmigungspolitik der Antragsgegnerin hat keinen Bezug zu der angefochtenen Baugenehmigung.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat nimmt zur Begründung ergänzend Bezug auf den Inhalt des Beschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 10 E 917/21.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).