Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung einer Ordnungsverfügung nach 22 Uhr
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die nach 22 Uhr die Nutzung einer Freifläche nur zum Betreten oder Verlassen einer Veranstaltung gestattet. Das VG lehnte ab; das OVG prüfte beschränkt nach §146 Abs.4 VwGO. Es bestätigte die vorinstanzlichen Feststellungen, stützte sich auf einen konkreten Polizeibericht und sah das widersprechende Vorbringen als nicht substantiiert an. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten und Streitwertfestsetzung bestätigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung zurückgewiesen; Antragsteller trägt Kosten, Streitwert bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Prüfung einer Beschwerde ist nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO auf das Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt; trägt dieses keine neuen, substantiierten Anhaltspunkte vor, rechtfertigt es keine Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung.
Im Vollstreckungsverfahren sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit oder Bestimmtheit der Grundverfügung in der Regel unbeachtlich; maßgeblich bleibt, ob die Vollstreckungshandlung nach den festgestellten Umständen gegen die Verfügung verstößt.
Glaubhafte und konkrete polizeiliche Einsatzberichte begründen tragfähige Feststellungen; widersprechende Behauptungen des Betroffenen müssen substantiiert sein, um diese Feststellungen zu erschüttern.
Die Anordnung aufschiebender Wirkung kann versagt werden, wenn das Beschwerdevorbringen keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen oder an der Wirksamkeit der Grundverfügung aufzeigt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1288/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.625,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2018 anzuordnen, zu Recht abgelehnt.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Bestimmtheit der Grundverfügung sind im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. März 2018 unwirksam sein könnte, ergeben sich aus seinem Vortrag nicht.
Die Kritik des Antragstellers, aus dem von dem Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalt ergebe sich nicht, dass er der Ordnungsverfügung zuwider gehandelt habe, ist unzutreffend.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung, die nach 22.00 Uhr eine Nutzung der näher beschriebenen Freifläche nur noch zulasse, um zu einer auf dem Grundstück in der dortigen Halle stattfindenden Veranstaltung zu gelangen oder diese zu verlassen, und jede andere Nutzung verbiete, verstoßen habe. Dies ergebe sich aus dem vorliegenden Polizeibericht über den Einsatz am 20. April 2018, wonach sich circa 25 bis 30 Personen auf der besagten Freifläche aufgehalten und sich lautstark unterhalten hätten. In dem Bericht heißt es weiter, die Personen seien nicht dabei gewesen, die Freifläche zum Betreten oder Verlassen der Veranstaltungshalle zu überqueren. Der Senat hat auch in Würdigung des Vorbringens des Antragstellers keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, weshalb diese Feststellungen ohne einen Lage- oder Katasterplan in der Örtlichkeit nicht möglich sein sollten. Die Stellungnahme des Antragstellers vom 26. Juni 2018 über den Ablauf der Hochzeitsfeier am 20. April 2018 führt, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, zu keiner anderen Bewertung. Nichts Anderes folgt aus den Angaben des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. November 2018, die mit den Feststellungen der Polizeibeamtinnen über den Verlauf der Veranstaltung sowie die fehlende Bereitschaft des Antragstellers, die Verfügung umzusetzen, nicht in Übereinstimmung zu bringen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).