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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1600/05·17.10.2005

Beschwerde gegen Untersagung der Nutzung als Wettbüro zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung eines Ladenlokals als "Wettbüro" untersagt. Streitfrage ist, ob diese Umnutzung genehmigungsfrei zulässig ist. Das OVG weist die Beschwerde ab: Die Nutzung ist keiner eindeutigen Baunutzungsart zuzuordnen und bedarf daher regelmäßig einer Baugenehmigung (§ 63 BauO NRW). Eine fehlende Bauvoranfrage und fehlende Anhaltspunkte für Zulässigkeit sprechen gegen die Antragstellerin.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung der Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nutzungsänderung einer baulichen Anlage bedarf einer baurechtlichen Genehmigung, wenn die beabsichtigte neue Nutzung in ihrer Zulässigkeit bauplanungs- oder bauordnungsrechtlich anders zu beurteilen sein kann.

2

Eine nicht eindeutig einer Kategorie der Baunutzungsverordnung zuzuordnende Betriebsart (z.B. "Wettbüro") ist regelmäßig genehmigungspflichtig, weil verschiedene Betriebsformen unterschiedliche Zulässigkeitsfolgen (Öffnungszeiten, Stellplatzbedarf, Verkehrsverträglichkeit) haben können.

3

Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit einer Nutzungsänderung, kann der Bauherr diese Fragen durch eine Bauvoranfrage klären; das Unterlassen einer solchen Klärung und das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für die Zulässigkeit rechtfertigen die Annahme der Genehmigungspflicht.

4

Für die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung ist die Offensichtlichkeit der Genehmigungspflicht der Nutzung maßgeblich; weitergehende rechtliche Bewertungen (z.B. zur Strafbarkeit von Angeboten) sind dann unbeachtlich.

Zitiert von (11)

8 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 63 Abs. 1 BauO NRW§ Baunutzungsverordnung§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 L 1073/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.600,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

3

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mündliche Ordnungsverfügung vom 19. Juli 2005 - schriftlich bestätigt unter dem 20. Juli 2005 - anzuordnen beziehungsweise wiederherzustellen.

4

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist, weil die von der Antragstellerin in dem Ladenlokal auf dem Grundstück F.----straße 12 in C. ausgeübte und ihr nunmehr untersagte Nutzung als "Wettbüro" formell illegal betrieben wird. Es hat die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, anhand derer zu prüfen ist, ob die beabsichtigte Nutzungsänderung einer baulichen Anlage genehmigungspflichtig ist, umfassend dargelegt und auf den festgestellten Sachverhalt in nicht zu beanstandender Weise angewandt. Das dabei gefundene Ergebnis unterliegt keinen Bedenken.

5

Die hier in Rede stehende Umnutzung eines Radio- und Fernsehfachgeschäftes in ein "Wettbüro" bedarf einer baurechtlichen Genehmigung nach § 63 Abs. 1 BauO NRW, da die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit der beabsichtigten neuen Nutzung bauplanungs- und/oder bauordnungsrechtlich anders zu beurteilen ist, als die bisher erlaubte Nutzung. Das folgt schon daraus, dass die Nutzungsart "Wettbüro" keinen feststehenden Betriebstyp beschreibt und bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise keiner der in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten eindeutig zugeordnet werden kann. Ein "Wettbüro" lässt sich in verschiedenen Formen betreiben, die sich unter Zulässigkeitsgesichtspunkten deutlich voneinander abheben und auch gegenüber einer als "Laden" genehmigten Einzelhandelsnutzung wesentliche Unterschiede aufweisen können. Solche Unterschiede können sich beispielsweise aus den voneinander abweichenden Öffnungszeiten, dem Stellplatzerfordernis oder der Gebietsverträglichkeit im Zusammenhang mit dem durch das Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr ergeben. Die denkbare Formenvielfalt der Nutzungsart "Wettbüro" macht nicht zuletzt der unter dem 1. August 2005 nachträglich gestellte Bauantrag der Antragstellerin betreffend die Nutzungsänderung in ein "Ladenlokal für Sportwetten, Lotto-Toto, Internetcafé und Computeranimation" deutlich, die schon wegen des zusätzlichen Erfordernisses von Toilettenräumen für die Gäste des Cafébereichs ohne jeden Zweifel genehmigungsbedürftig ist.

6

Ob ein "Wettbüro" im Einzelfall den einschlägigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht, ist daher regelmäßig vorab in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, wobei es der Bauherr in der Hand hat, mögliche strittige Fragen aus Kostengründen zunächst im Wege der Bauvoranfrage klären zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin ohne Baugenehmigung aufgenommene konkrete Nutzung nach Umfang und Form eindeutig im Rahmen dessen bleibt, was die für das Nutzungsobjekt erteilte Baugenehmigung als "Laden" an Variationsbreite zulässt, sind mit der Beschwerde weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

7

Auf die Beantwortung der mit dem Beschwerdevorbringen in den Vordergrund gestellten Fragen, ob es sich bei den Sportwetten, die in dem "Wettbüro" getätigt werden sollen, um (illegale) Glücksspiele handelt und ob ein "Wettbüro" bauplanungsrechtlich als "Vergügungsstätte" anzusehen ist, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen für die hier begehrte Entscheidung nicht an. Auch das Verwaltungsgericht hat diese Fragen offen gelassen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).