Zulassungsantrag gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Zulassung eines Rechtsbehelfs gegen eine Zwangsgeldfestsetzung und -androhung aufgrund einer Ordnungsverfügung, die die Nutzung bestimmter Baulichkeiten untersagt. Das OVG hält ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses für nicht vorliegend, weil festgestellte Nutzungshandlungen das Nutzungsverbot verletzen. Der Antrag wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten, Streitwert je 2.258,00 DM.
Ausgang: Zulassungsantrag gegen Zwangsgeldfestsetzung und -androhung als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt Kosten, Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur vor, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses darzulegen sind.
Ein Nutzungsverbot in einer Ordnungsverfügung umfasst die Pflicht, die Nutzung vollständig einzustellen, die Wiederaufnahme zu unterlassen und zur illegalen Nutzung eingebrachte Gegenstände zu entfernen.
Zurechenbares Verhalten Dritter kann einen Verstoß gegen ein Nutzungsverbot darstellen und damit die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung begründen.
Konkrete Tatsachenfeststellungen (z. B. offene Hütte mit Feldbett) genügen als Nachweis eines Gebotsverstoßes; es kommt nicht auf die genaue Art der Nutzung (z. B. Übernachten) an.
Bei der Streitwertfestsetzung für selbständige Zwangsgeldfestsetzungen ist der volle Betrag, für Zwangsgeldandrohungen die Hälfte anzusetzen; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind die hieraus folgenden Beträge zu halbieren (GKG-Rechtsfolge).
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 1119/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung I. Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 2.258,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Aus dem Vorbringen des Zulassungsantrags folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der vom Antragsgegner am 25. Juli 2000 getroffenen und in Aktenvermerken vom 27. Juli und 31. August 2000 niedergelegten Feststellungen beanstandungsfrei ausgeführt, der Antragsteller habe durch eigenes bzw. ihm zurechenbares Verhalten Dritter gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juni 1999 unter Ziffer 2 sofort vollziehbar verfügte Anordnung verstoßen, spätestens ab 15. Juli 1999 die dort im Einzelnen genannten baulichen Anlagen nicht mehr zu benutzen, weshalb sich die hier streitige Zwangsgeldfestsetzung als voraussichtlich rechtmäßig erweise. Gleiches gelte für die erneute - höhere - Zwangsgeldandrohung.
Was der Antragsteller dem mit seinem Zulassungsantrag entgegenhält, legt keine hiervon abweichende Beurteilung seines Gesuchs um vorläufigen Rechtsschutz nahe.
Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, mit der Ordnungsverfügung vom 24. Juni 1999 sei jegliche Nutzung der dort im Einzelnen angeführten Baulichkeiten - und insbesondere der Holzhütte lfd. Nr. 6 des beigefügten Lageplans - vollziehbar verboten worden, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Der Wortlaut der Anordnung Ziffer 2 der Verfügung, wonach der Antragsteller im Anschluss an die Beseitigungsanordnung (Ziffer 1 der Verfügung) aufgefordert ist, "ab sofort, spätestens ab 15.07.99 die unter Ziffer 1 aufgeführten baulichen Anlagen nicht mehr zu benutzen", ist eindeutig. Sie beinhaltet, wie in der Rechtsprechung geklärt ist,
vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 61 Rdn. 79 m.w.N.,
das Gebot an den Pflichtigen, die ausgeübte Nutzung der betroffenen baulichen Anlagen vollständig zu dem genannten Zeitpunkt einzustellen und das Verbot, diese Nutzung wieder aufzunehmen bzw. durch Dritte aufnehmen zu lassen. Zugleich schließt das Nutzungsverbot die Anordnung ein, die zur illegalen Nutzung in die bauliche Anlage eingebrachten Gegenstände zu entfernen.
Diesen Pflichten hat der Antragsteller ersichtlich nicht Folge geleistet. Er stellt selbst nicht in Abrede, dass am 25. Juli 2000, als sich mehrere Personen auf dem Grundstück zum Zelten und Angeln befanden, die Holzhütte lfd. Nr. 6 des Lageplans offenstand und sich in ihr ein aufgestelltes Feldbett - mit einer Art Decke ausgelegt - befand. Schon hieraus folgt, dass jedenfalls diese Hütte gebotswidrig noch in Benutzung stand und sie insbesondere auch nicht geräumt worden war. Darauf, ob - was nahe liegen mag - in dieser Hütte auch übernachtet worden war, kommt es damit nicht an. Wenn der Antragsteller mit seinem Zulassungsantrag in Anknüpfung an sein Vorbringen I. Instanz einräumt, ein Herr T. habe jedenfalls bis zum 9. August 2000 in seinem Auftrag die in Rede stehende Hütte im Zusammenhang mit Waldarbeiten in Benutzung gehabt, nämlich dort verschiedene Gerätschaften (Säge, Harke bzw. Beil) entnommen, mag hierin wegen des umfassend angeordneten und ersichtlich nicht auf "Freizeitaktivitäten" beschränkten Nutzungsverbots ein weiterer Pflichtenverstoß liegen. Der Antragsgegner hat auf diesen Sachverhalt jedoch bei der hier streitigen Zwangsgeldfestsetzung und -androhung nicht abgestellt. Einer abschließenden Prüfung dieses Vorganges, der zu den Feststellungen des Antragsgegners vom 25. Juli 2000 hinzutreten mag, bedarf es deshalb hier nicht.
Die weiteren Rügen des Antragstellers, mit denen er die vom Antragsgegner angenommene formelle Illegalität der beanstandeten Nutzungen und die Befugnis zur Anordnung eines sofort vollziehbaren Nutzungsverbots in Zweifel zu ziehen sucht, betreffen die Rechtmäßigkeit der den hier streitigen Maßnahmen des Verwaltungszwangs zugrunde liegenden Ordnungsverfügung. Die Vollziehbarkeit dieser Grundverfügung und deren Missachtung durch den Antragsteller werden damit jedoch nicht in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist der Senat von seiner ständigen Handhabung ausgegangen, wonach eine selbstständige Zwangsgeldfestsetzung mit dem vollen Betrag und eine selbstständige Zwangsgeldandrohung mit der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes in Ansatz zu bringen sind und die hieraus folgenden Beträge in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren sind. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, die auch das angedrohte weitere Zwangsgeld mit der Hälfte ihres Betrages angesetzt hat, ist entsprechend zu ändern, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.