Beschwerde gegen Anordnung aufschiebender Wirkung bei Baugenehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beigeladene richtet sich mit Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen seine Baugenehmigung für einen zweigeschossigen Anbau mit Balkon. Streitfrage ist, ob das Vorhaben den Charakter des bestehenden Doppelhauses aufhebt. Das OVG bestätigt das VG: der erhebliche Rückwärtanbau und der große Balkon zerstören die bislang vorhandene bauliche Einheit und verstoßen gegen § 6 BauO NRW. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kostenfestsetzung erfolgt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baugenehmigung ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die sowohl quantitative als auch qualitative Elemente der geplanten baulichen Veränderung einbezieht.
Ein Vorhaben hebt den Doppelhauscharakter auf, wenn es die für den Doppelhauscharakter erforderliche Mindestübereinstimmung der Haushälften derart beeinträchtigt, dass die bisherige bauliche Einheit nicht mehr erkennbar ist.
Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften (z. B. § 6 BauO NRW) können die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Die Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt sich auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe; nicht substantiiertes oder unspezifisches Vorbringen, das keine entscheidungserheblichen Umstände aufzeigt, rechtfertigt keine Abänderung der Vorinstanzentscheidung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 592/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. Oktober 2019 für die Errichtung eines zweigeschossigen Anbaus mit Balkon (im Folgenden: Vorhaben) insbesondere mit der Begründung angeordnet, dass nach Verwirklichung des Vorhabens das Wohnhaus des Beigeladenen mit dem Wohnhaus der Antragsteller kein Doppelhaus mehr bilde.
Das Beschwerdevorbringen setzt der Würdigung der wesentlichen Umstände durch das Verwaltungsgericht nichts Erhebliches entgegen und zeigt keine Gesichtspunkte oder konkrete Tatsachen auf, die die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnte.
Bei der nach Maßgabe der Rechtsprechung gebotenen Gesamtbetrachtung, die quantitative und qualitative Elemente einbezieht,
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 2015 – 4 B 16.15 –, juris, Rn. 5 und 7, und vom 19. März 2015 – 4 B 65.14 –, juris, insbesondere Rn. 6, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, juris, Rn. 11 ff. und 15 ff.,
teilt der Senat auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die beiden Haushälften nach Realisierung des Vorhabens nicht mehr als ein Gebäude erscheinen.
Das Wohnhaus des Beigeladenen weist nach dem Anbau nicht mehr das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem Wohnhaus der Antragsteller auf. Auch wenn es einzelne der dem Doppelhaus bisher Proportion und Gestalt gebende Elemente beibehält – der Beigeladene verweist hierzu vor allem auf die Straßenansicht, die durch die weitgehend unveränderte Haushälfte in ihrer ursprünglichen Form bestimmt werde – vergrößert das Vorhaben seine Grundfläche im rückwärtigen Bereich um circa 49 qm auf zwei Geschossen. Hinzu kommt im Anschluss an das sogenannte Erdgeschoss des Anbaus ein großzügig dimensionierter Balkon mit einer Grundfläche von circa 18 qm. Das Vorhaben erscheint damit im rückwärtigen Bereich als eine ungleichgewichtige Grenzbebauung, die die bisherige bauliche Einheit der beiden Haushälften aufhebt. Auch wenn nach der Verwirklichung des Vorhabens das Wohnhaus des Beigeladenen und das der Antragsteller an der gemeinsamen Grenze weiterhin über eine Länge von circa 12 m aneinandergebaut sind und ein Doppelhaus keine spiegelbildliche Bebauung auf beiden Grundstücken erfordert, ordnet sich das circa 9 m lange und 5 m hohe Vorhaben der auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Bebauung nicht mehr unter. Es entsteht vielmehr der Eindruck eines einseitig grenzständigen Hauses.
Die entsprechenden Einwände des Beigeladenen gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Vorbescheid vom 31. Januar 2018 führen aus den gleichen Gründen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Handelt es sich bei den Haushälften nach Verwirklichung des Vorhabens nicht mehr um ein Doppelhaus, verstößt das Vorhaben – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – zugleich gegen § 6 BauO NRW.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).