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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1585/99·16.09.1999

Zulassung abgelehnt: Teilbaugenehmigung mangels wirksamen Bebauungsplans rücksichtslos

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beigeladenen beantragten die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss, der im Eilverfahren die Vollziehung einer Teilbaugenehmigung ausgesetzt hatte. Streitpunkt war, ob das Vorhaben auf einen wirksamen Bebauungsplan gestützt werden kann oder nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und lehnte den Zulassungsantrag ab. Beide in Betracht kommenden Bebauungspläne seien offenkundig unwirksam; zudem fehle bei grenzständiger Ausführung ohne planerische Legitimation die Grundlage für ein Absehen von Abstandsflächen nach § 6 BauO NW 1995, was eine Nachbarrechtsverletzung begründe.

Ausgang: Zulassungsantrag der Beigeladenen mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Eilentscheidung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, wenn die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung durch das Zulassungsvorbringen nicht substantiell erschüttert werden.

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Ein Bebauungsplan kann im (nachbarrechtlichen) Eilverfahren wegen offensichtlicher Unwirksamkeit unbeachtlich sein, wenn erhebliche und offenkundige Abwägungsdefizite i.S.d. § 214 Abs. 3 BauGB vorliegen.

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Bei Unwirksamkeit eines Nachfolgebebauungsplans ist das Wiederaufleben des Ursprungsbebauungsplans zu prüfen; es hängt davon ab, ob ein eigenständiger Aufhebungsbeschluss gefasst wurde, der auch für den Fall der Unwirksamkeit der Neuregelung gelten soll.

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Unterliegt ein Vorhabengrundstück keiner wirksamen qualifizierten Bauleitplanung, ist die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB zu beurteilen.

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Wird ein Vorhaben grenzständig ohne planungsrechtliche Legitimation verwirklicht, fehlen regelmäßig die Voraussetzungen, unter denen nach § 6 Abs. 1 BauO NW 1995 Abstandsflächen entfallen können; dies begründet eine nachbarrechtsrelevante Rechtsverletzung.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80a Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 34 BauGB§ 214 Abs. 3 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 2262/99

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Der angegriffene Beschluß des Verwaltungsgerichts begegnet aus den von den Beigeladenen dargelegten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gegenüber der den Beigeladenen unter dem 2. Juli 1999 erteilten Teilbaugenehmigung entsprochen. Es hat bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen maßgeblich darauf abgestellt, das Vorhaben der Beigeladenen, auf das sich die Teilbaugenehmigung mit der hierin enthaltenen Entscheidung über seine grundsätzliche Vereinbarkeit mit dem maßgeblichen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht bezieht, verletze die Antragstellerin als Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstücks H. platz 10 in ihren Rechten. Auf den das Baugrundstück - und das Grundstück der Antragstellerin - erfassenden Bebauungsplan Nr. 5 I S "H. platz" der Stadt W. (Satzungsbeschluß vom 3. März 1994) könne nicht abgehoben werden. Dieser Plan erweise sich wegen näher angeführter und auch im Eilverfahren offenkundiger Abwägungsmängel als unwirksam. Auf der Grundlage des § 34 BauGB stelle sich das Vorhaben unter Einschluß der Erkenntnisse der Ortsbesichtigung I. Instanz als der Antragstellerin gegenüber rücksichtslos dar.

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Die Beigeladenen machen mit ihrem Zulassungsvorbringen geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer ausnahmsweise auch im nachbarrechtlichen Eilverfahren beachtlichen offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 5 I S ausgegangen. Die angeführten Abwägungsmängel bestünden nicht, jedenfalls aber seien sie nicht offenkundig. Namentlich könne der planerischen Entscheidung des Rates über die Inhalte dieses Bebauungsplans nicht entgegengehalten werden, es fehle an der das Plangebiet erfassenden Bestandsaufnahme. Das Gegenteil folge aus den von der Stadt in den Jahren 1983 bis 1985 sowie 1988 und 1989 in Auftrag gegebenen Strukturgutachten zur Ortskernplanung des Stadtteiles S. . Diese Materialien, die ursprünglich in die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5 S "Ortsmitte" einbezogen worden seien, seien auch Abwägungsmaterial des hier streitigen Bebauungsplans Nr. 5 I S gewesen. Dieser Plan erfasse einen Teilbereich des Ursprungsbebauungsplans 5 S und beinhalte dessen Weiterentwicklung.

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Der beschließende Senat teilt die Bedenken der Beigeladenen gegenüber den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Planaufstellungsvorgänge ließen eine hinreichende Aufnahme der im Plangebiet vorhandenen Nutzungen offensichtlich vermissen. Dies allein ist jedoch nicht hinreichend, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts über die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 5 I S im Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat die evidente Unwirksamkeit dieses Planes nicht allein auf die angeblich fehlende Bestandsaufnahme gestützt. Es hat weitergehend - und selbständig tragend - zahlreiche weitere Abwägungsdefizite hervorgehoben, die der Planung in einer für ihren Geltungsanspruch erheblichen Weise (§ 214 Abs. 3 BauGB) anhaften. So ist darauf hingewiesen worden, gerade die Überplanung eines Gebiets mit einem hohen Anteil an Wohnnutzung (faktisches Mischgebiet) im Straßenrandbereich als Kerngebiet bedürfe gewichtiger städtebaulicher Gründe. Zudem müßten die vom Rat für erforderlich gehaltenen strukturellen Veränderungen des erfaßten Bereiches zumindest langfristig als realisierbar erscheinen. Die wechselseitige Verträglichkeit - wie zu ergänzen ist: gerade auch im Verhältnis zu der bestandsgeschützt vorhandenen Altbebauung - müsse sachgerecht ermittelt und abgewogen werden. Gleiches gelte etwa für die Immissionslasten, die von der im Bebauungsplan Nr. 5 I S erstmals festgesetzten Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage (76 auch publikumsoffene Stellplätze) auf die Umgebung ausgehen könnten. All diesen Anforderungen sei ersichtlich nicht genügt worden. Die Beigeladenen sind diesen Ausführungen, die mit der ständigen Rechtsprechung in Normenkontrollverfahren übereinstimmen, nicht mit Substanz entgegengetreten. Auch sonst ist hiergegen nichts zu erinnern mit der Folge, daß sich das streitige Vorhaben und die hierauf bezogene baurechtliche Gestattung auf diese planerischen Festsetzungen offenkundig mangels Wirksamkeit nicht stützen können.

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Die Beigeladenen haben darüber hinaus mit dem Zulassungsantrag beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die Prüfung versäumt, ihr Vorhaben im Verhältnis zu dem Grundstück der Antragstellerin bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 5 I S an den Festsetzungen des "Vorgängerbebauungsplans" Nr. 5 S zu messen. Dieser lebe bei einer etwaigen Unwirksamkeit des Folgebebauungsplans mangels eigenständiger Aufhebung wieder auf. Eine Beurteilung nach § 34 BauGB und dem dort angesprochenen allgemeinen Rücksichtnahmegebot, wie es das Verwaltungsgericht vorgenommen habe, komme damit nicht in Betracht. Nach Maßgabe des Bebauungsplans Nr. 5 S, der im verfahrensbetroffenen Bereich auch nicht durch die rechtskräftige Normenkontrollentscheidung des 10a-Senats des Gerichts (Beschluß vom 17. Juli 1996 - 10a D 49/96.NE -) für nichtig erklärt worden sei, verletze die streitige Teilbaugenehmigung keine Rechte der Antragstellerin.

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Auch dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses zu begründen. Allerdings weist das Zulassungsvorbringen zutreffend auf die vom Verwaltungsgericht offenbar nicht in den Blick genommene Rechtsprechung des BVerwG

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Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 2

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hin. Danach ist bei Unwirksamkeit eines "Nachfolgebebauungsplans" (hier: des Bebauungsplans Nr. 5 I S) das betroffene Grundstück nicht quasi automatisch als nicht beplant anzusehen, vielmehr bedarf es der Prüfung, ob der "Ursprungsbebauungsplan" (hier: der Bebauungsplan Nr. 5 S) in diesem Falle wiederauflebt. Dies hängt davon ab, ob der Rat der Gemeinde neben seiner Beschlußfassung über den "neuen" Bebauungsplan zugleich auch einen selbständigen Beschluß über die Aufhebung des früheren Bebauungsplans gefaßt hat, der ferner erkennen lassen muß, daß diese Aufhebung auch dann Bestand haben soll, wenn die "neuen" Festsetzungen sich im nachhinein als unwirksam erweisen.

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Vgl. aus jüngerer Zeit auch Beschluß des 7. Senats des Gerichts vom 30. Dezember 1998 - 7 B 2201/98 -.

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Einen solchen qualifizierten Aufhebungsbeschluß hat der Rat der Stadt W. , wie aus den vorgelegten Planaufstellungsvorgängen, insbesondere aus der Sitzungsniederschrift vom 3. März 1994 folgt, ersichtlich nicht gefaßt. Die Aussage, wonach mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 5 I S die zur Zeit für den erfaßten Bereich geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 5 S "Ortsmitte" außer Kraft treten, greifen allein den allgemeinen Rechtssatz auf, daß eine spätere Norm die frühere verdrängt. Eine eigenständige Aufhebung der ursprünglichen Bauleitplanung liegt hierin eindeutig nicht.

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Gleichwohl hat dieser wohl anzunehmende Mangel in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht zur Folge, daß damit die dort vorgenommene Bewertung, das Vorhaben der Beigeladenen verletze die Antragstellerin in ihren Rechten, Zweifeln unterläge. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts erweist sich nämlich jedenfalls aus anderen Gründen, die ohne weiteres auch ohne Durchführung eines Beschwerdeverfahrens auf der Hand liegen, im Ergebnis als richtig. Damit ist für die Bejahung des angeführten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kein Raum.

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Auf den Bebauungsplan Nr. 5 S der Stadt W. kann sich das Vorhaben der Beigeladenen nämlich ebenfalls nicht stützen. Dieser Bebauungsplan ist gleichfalls - auch - in dem hier in Rede stehenden Bereich aus materiellen Gründen offenkundig unwirksam. Dies ergibt sich schon aus folgendem: Der 10a-Senat des beschließenden Gerichts hat mit seinem den Beteiligten bekannten Beschluß vom 17. Juli 1996 - 10a D 49/96.NE - den Bebauungsplan Nr. 5 S "Ortsmitte" der Stadt W. im Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt, soweit dieser den Bereich südlich der H. straße, östlich der L. straße, nördlich der H. straße und westlich der Straße H. platz erfaßt. Von der Nichtigkeitserklärung ausgenommen worden ist, wie aus dem Tenor des Beschlusses und seiner Begründung folgt, einmal der als Kerngebiet festgesetzte Bereich der Flurstücke 249 und 250, d.h. der Eckbereich zwischen L. straße/H. straße/T. , ferner die Parkplatzfläche des Flurstücks 290, ebenso die den Bebauungsplan Nr. 5 S im übrigen ausmachenden Bereiche außerhalb des Gevierts, gebildet durch die L. straße im Westen, die H. straße im Süden und Osten und die H. straße im Norden. Klarstellend ist ferner in der Normenkontrollentscheidung (Blatt 6 des Beschlusses) darauf hingewiesen worden, daß die vom zeitlich später in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 5 I S erfaßten Flächen und die hierauf bezogenen planerischen Festsetzungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Allein aus diesem Grunde war der 10a-Senat seinerzeit gehindert, auch über die Gültigkeit der Festsetzungen zu entscheiden, die den hier interessierenden Bereich des Bebauungsplans Nr. 5 S ursprünglich ausmachten, nicht aber deshalb, weil, wie die Beigeladenen meinen, dieser Bereich wegen rechtlicher und tatsächlicher Selbständigkeit abtrennbar und eigenständig lebensfähig wäre. Das Gegenteil ist offenkundig der Fall. Dieser Bereich steht in einer sich aufdrängenden Weise planerisch in einem untrennbaren Zusammenhang mit den das Straßengeviert im übrigen ausmachenden Festsetzungen. Schon die vom Rat gewollte Verknüpfung der Erschließungssysteme des betreffenden Bereichs durch Straßen, Wege und Parkplatzflächen verdeutlicht dies. Auch die seinerzeit festgesetzten baulichen Ausnutzungsmöglichkeiten nach Art, Maß und Bauweise waren nach dem verlautbarten planerischen Willen des Rates aufeinander bezogen. Die in dem genannten Normenkontrollverfahren festgestellten Abwägungsmängel, gerade was die eröffnete verdichtete Bebauungsmöglichkeit betrifft, gelten ohne weiteres auch für den hier zu beurteilenden und städtebaulich nicht abtrennbaren Bereich. Diese Nichtigkeitsgründe führen damit auch zur Unwirksamkeit der dem Bebauungsplan Nr. 5 I S zeitlich vorausgegangenen Planung. Damit stellt sich nicht die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob sich die seinerzeit fristgerecht von Dritten erhobenen Abwägungsrügen, die im Rahmen des § 215 Abs. 1 BauGB "inter omnes-Wirkung" haben, gerade auch auf den hier zu beurteilenden Bereich bezogen haben oder sich überhaupt haben beziehen können, nachdem dieser Bereich zwischenzeitlich Gegenstand einer eigenen Bauleitplanung geworden war.

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Unterliegt nach alledem das Grundstück, auf dem die Beigeladenen ihr Vorhaben verwirklichen wollen und teilweise bereits verwirklicht haben, keiner wirksamen qualifizierten Bauleitplanung, so ist es mit dem Verwaltungsgericht planungsrechtlich an § 34 BauGB zu messen. Ob auf dieser Grundlage der Antragstellerin ein Anspruch auf Wahrung des faktischen Gebietscharakters (§ 34 Abs. 2 BauGB) bzw. ein nach Rücksichtslosigkeitskriterien zu beurteilender nachbarlicher Abwehranspruch zukommt, bedarf keiner Vertiefung. Die Nachbarrechtsverletzung folgt nämlich bereits daraus, daß das Vorhaben grenzständig zum Grundstück der Antragstellerin hin ausgeführt werden soll bzw. ausgeführt worden ist, ohne daß hierfür eine planungsrechtliche Legitimation besteht. Damit fehlt es auch offenkundig an den Voraussetzungen, unter denen gemäß § 6 Abs. 1 BauO NW 1995 das bauordnungsrechtliche Abstanderfordernis entfallen könnte. Die Verletzung der abstandrechtlichen Maßgaben zu Lasten der Antragstellerin ist nicht zweifelhaft. Allein dies hat schon eine Nachbarrechtsverletzung zu Lasten der Antragstellerin zur Folge. Dem ist mit der begehrten Aussetzungsentscheidung unter Einschluß der Anordnung Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses entgegenzuwirken.

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Von weiteren Ausführungen sieht der Senat ab, §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.