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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1575/08·18.11.2008

Beschwerde zurückgewiesen: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen Löschung einer Baulast

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ein, das die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Löschung einer im Baulastenblatt eingetragenen Baulast festgestellt hatte. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es beschränkte die Prüfung auf die vorgetragenen Beschwerdegründe (§146 Abs.4 VwGO) und bestätigte die Klagebefugnis (§42 Abs.2 VwGO). Ein formaler Einwand gegen die Entstehung der Baulast scheitert angesichts eines rechtskräftigen Urteils (§894 ZPO).

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des VG als unbegründet abgewiesen; aufschiebende Wirkung der Klage bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss ist die gerichtliche Überprüfung nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO auf die in der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt.

2

Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Löschung einer im Baulastenblatt eingetragenen Baulast kann bejaht werden, wenn die Klagebefugnis nicht offensichtlich fehlt und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Löschung bestehen.

3

Klagebefugnis nach §42 Abs.2 VwGO ist gegeben, wenn nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die behauptete Rechtsverletzung ausgeschlossen ist.

4

Ein Einwand, eine Baulast sei mangels Verpflichterklärung nicht entstanden, ist gegenüber einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung nicht durchgreifend; §894 Abs.1 ZPO ist zu beachten.

5

Die bloße Ankündigung der Rücknahme eines Verwaltungsakts ist für die Beurteilung der aufschiebenden Wirkung unbeachtlich, soweit unklar bleibt, wann ein entsprechender Verwaltungsakt vollziehbar oder bestandskräftig würde.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 894 Abs. 1 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 760/08

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. September 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

2

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Löschung der im Baulastenblatt der Stadt F.     unter Nr. 2/193 eingetragenen Baulast festgestellt.

3

Die Klagebefugnis der Antragsteller im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben, weil nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von den Antragstellern behauptete Rechtsverletzung ausgeschlossen werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe der angefoch-tenen Entscheidung Bezug. Die Beschwerdebegründung bietet keinen Anlass für eine andere Bewertung. Ob der Antragsgegner  - wie angekündigt - die Teilungsge-nehmigung vom 27. März 2008 zurücknehmen wird, ist für die aufschiebende Wir-kung der vorliegenden Klage ohne Belang, zumal völlig unklar ist, wann ein ent-sprechender Verwaltungsakt vollziehbar oder bestandskräftig würde.

4

Der Einwand des Antragsgegners, die Baulast sei wegen der fehlenden Verpflich-tungserklärung der Beigeladenen gar nicht entstanden, geht mit Blick auf das rechts-kräftige Urteil des Landgerichts F.     vom 7. Mai 1992 fehl, vgl. § 894 Abs. 1 ZPO.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.