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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 157/05·03.04.2005

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung für Terrassenüberdachung abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung. Das OVG änderte den angefochtenen Beschluss und lehnte den Antrag ab, weil die Überdachung bereits fertiggestellt war und somit ein Rechtsschutzinteresse fehlte. Eine Beseitigungsanordnung erschien unverhältnismäßig; zudem sprachen geringe Beeinträchtigungen, frühere Zustimmungserklärungen und die Aussicht auf planungsrechtliche Legalisierung gegen eine Aussetzung.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung abgelehnt; kein Rechtsschutzinteresse, Beseitigungsanordnung unverhältnismäßig

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rechtsschutzinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO fehlt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt bereits vollzogen ist und die begehrte Sicherungsmaßnahme keinen praktischen Nutzen mehr verspricht.

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Die Aufhebung der Vollziehung, die faktisch die Beseitigung eines bereits errichteten Bauwerks zur Folge hätte, ist nur zu verfügen, wenn sie zur wirksamen Sicherung der Rechte der Betroffenen erforderlich und verhältnismäßig ist.

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Die Möglichkeit einer späteren planungsrechtlichen Legalisierung (z. B. durch Bebauungsplanänderung) begründet für sich genommen kein Rechtsschutzinteresse an einer sofortigen Aussetzungsentscheidung.

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Bei nachbarlichen Streitigkeiten ist zwischen der Beeinträchtigung durch die Bausubstanz und durch die Nutzung zu unterscheiden; ein Verbot der Nutzung ist nicht erforderlich, wenn die Beeinträchtigung ausschließlich von der Bausubstanz ausgeht und keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung vorliegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 a Abs. 1 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 80 VwGO§ 80 a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 2658/04

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Oktober 2004 zur Errichtung einer rückwärtigen Terrassenüberdachung auf dem Grundstück L.----- straße 39 in C. anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Den Antragstellern fehlt, nachdem die umstrittene Terrassenüberdachung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits am Tage der Antragstellung beziehungsweise am darauffolgenden Tag fertiggestellt worden ist, das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Entscheidung, mit der die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen für die Terrassenüberdachung erteilte Baugenehmigung gemäß den §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 und Abs. 3 VwGO angeordnet werden soll.

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Das Rechtsschutzinteresse für die beantragte Aussetzungsentscheidung ergibt sich nicht etwa daraus, dass eine solche Entscheidung möglicherweise Grundlage für eine weitere Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO zu sein vermag, wonach das Gericht, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann. Ob unter "Vollzug" in diesem Sinne auch das Ausnutzen einer behördlichen Genehmigung durch den Begünstigten zu verstehen ist,

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vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2004, § 80, Rdn. 232; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80, Rdn. 176,

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oder ob für solche Fälle der § 80 a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt, der nur Sicherungsmaßnahmen vorsieht,

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vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Februar 1984 - 5 S 38/84 -, NVwZ 1984, 451; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80, Rdn. 92,

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bedarf hier keiner Entscheidung. Die Aufhebung der Vollziehung würde, was die in Rede stehende Baugenehmigung angeht, die vollständige Beseitigung der Terrassenüberdachung bedeuten. Auch wenn die Ansicht des Verwaltungsgerichts zutreffen sollte, dass sich die Terrassenüberdachung ohne Wert- und Substanzverlust abbauen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einlagern ließe, wäre eine Beseitigungsanordnung weder zur Sicherung der Rechte der Antragsteller zwingend erforderlich noch aus sonstigen Gründen geboten, sondern in Anbetracht aller Umstände unverhältnismäßig.

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Die an die östliche Grundstücksgrenze der Antragsteller anschließende Konstruktion von maximal 2,80 m Höhe, die aus einer leicht geneigten 3,60 m x 5,50 m großen Dachfläche und einem an die gemeinsame Grenzwand angebauten seitlichen Abschluss (Holzbalken mit eingesetzten Scheiben aus strukturiertem Glas oder Kunststoff) besteht, hat allenfalls eine geringfügige Verschattung des Nachbargrundstücks während der Morgenstunden zur Folge.

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Zudem haben die Antragsteller, dokumentiert durch eine entsprechende Einverständniserklärung auf den in den Verwaltungsvorgängen als "überholt" gekennzeichneten Bauzeichnungen, ursprünglich einer seitlich geschlossenen Terrassenüberdachung mit den Ausmaßen des nunmehr verwirklichten Vorhabens zugestimmt. Zwar lag dieser Zustimmung eine andere Ausführung des seitlichen Abschlusses, nämlich die Erhöhung der zwischen den Grundstücken vorhandenen maximal 1,80 m hohen gestuften Wand durch Mauerwerk zu Grunde, doch ist für den Senat auf der Grundlage des Vortrags der Antragsteller nicht erkennbar, dass die letztlich genehmigte und verwirklichte Ausführung gegenüber der ursprünglich geplanten Ausführung - jedenfalls was die bloße Wirkung der Bausubstanz angeht - eine wesentlich stärkere Beeinträchtigung der Antragsteller bewirkt. Darüber hinaus hat die Beigeladene unwidersprochen vorgetragen, dass die Antragsteller beim Erwerb ihres Grundstücks - ebenso wie sie selbst - vertraglich dem Anbau eines Wintergartens auf dem Nachbargrundstück zugestimmt und sich verpflichtet haben, diese Zustimmung auch gegenüber der Antragsgegnerin zu erklären.

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Schließlich ist es durchaus möglich und sogar wahrscheinlich, dass die derzeit gegebene materielle Rechtswidrigkeit der Terrassenüberdachung, die sich aus dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften ergibt, bis zum Abschluss eines sich unter Umständen anschließenden Hauptsacheverfahrens entfällt. Nach Angaben der Antragsgegnerin befindet sich ein Bebauungsplan (Nr. 485 N-GMU) im Aufstellungsverfahren, dessen Entwurf für die hier in Rede stehenden Grundstücke eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche nach Süden hin vorsieht. Den Satzungsbeschluss erwartet die Antragsgegnerin für das erste Quartal 2006. Sollte im Bebauungsplan die überbaubare Grundstücksfläche tatsächlich bis auf die Tiefe der Terrassenüberdachung ausgeweitet werden, könnte die gesamte Konstruktion - nach Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung - durch grenzständige Aufmauerung des seitlichen Abschlusses bis zur Oberkante der Überdachung legalisiert werden. Nach allem erscheint dem Senat eine Beseitigungsanordnung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens - insbesondere bei Berücksichtigung des Interesses der Beigeladenen, ihrem 12jährigen querschnittsgelähmten und auf künstliche Beatmung angewiesenen Sohn auch bei schlechten Witterungsverhältnissen einen Aufenthalt im Freien zu ermöglichen - als gänzlich unangemessen.

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Die Beeinträchtigung, die die Antragsteller im Hinblick auf den zu ihren Lasten gehenden Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften letztlich abwehren können, geht ausschließlich von der Bausubstanz des Vorhabens und nicht von seiner Nutzung aus, sodass sich ein Rechtsschutzinteresse für den Aussetzungsantrag auch nicht aus dem Interesse der Antragsteller an einem nachfolgenden Nutzungsverbot herleiten lässt. Eine dem Nutzungscharakter des Wohngrundstücks entsprechende Nutzung der Terrasse und die damit verbundenen Lebensäußerungen müssen sie hinnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass nach erfolgter Überdachung eine Nutzung der Terrasse aufgenommen wird, die das zulässige Maß überschreitet, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Terrasse nach ihrer Überdachung voraussichtlich häufiger genutzt werden wird, als es ohne die Überdachung der Fall wäre, führt nicht zu einer Überschreitung des zulässigen Maßes.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.