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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1540/07·25.09.2007

Beschwerde zu Anzeige vs. Genehmigungsantrag bei Nutzungsänderung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBauordnungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin focht an, dass ihr Vorhaben als Anzeige einer Nutzungsänderung zu behandeln sei; das Verwaltungsgericht hatte hingegen einen Genehmigungsantrag angenommen. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Beschwerdeschrift die Gründe der Vorinstanz nicht substantiiert angreift. Der Bauherr bestimmt durch seinen Antrag/Anzeige die Verfahrensart; Formularmängel hätten durch handschriftliche Korrektur behoben werden können. Selbst bei Zulässigkeit einer Nutzung nach dem Bürokratieabbaugesetz bleibt der Eingriff der Behörde bei öffentlich-rechtlichen Verstößen möglich.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Der Senat prüft im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Gründe; eine Beschwerde ist unbegründet, wenn diese nicht substantiiert darlegen, dass die angefochtene Entscheidung zu ändern ist.

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Es obliegt dem Bauherrn, durch seinen Antrag oder durch seine Anzeige klar zu bestimmen, welche Verfahrensart (Anzeige oder Genehmigungsantrag) gewählt wird; wer ausdrücklich um Genehmigung bittet, kann sich nicht nachträglich auf ein Anzeigeverfahren berufen.

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Das Fehlen oder die Unverfügbarkeit eines speziellen Vordrucks entbindet den Antragsteller nicht davon, einen verwendeten Antragsvordruck durch handschriftliche Korrektur so zu gestalten, dass die gewünschte Verfahrensart zum Ausdruck kommt.

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Selbst wenn eine Nutzungsaufnahme nach Erleichterungen (z. B. Bürokratieabbaugesetz) grundsätzlich zulässig wäre, bleibt der Behörde das Instrument der Ordnungsverfügung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vorgaben vorbehalten.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 2 Nr. 4 c) Satz 1 Bürokratieabbaugesetz§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 1236/07

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der erst- und zweitinstanzlich gestellten Anträge keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist.

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Die Beschwerdeschrift setzt sich nicht mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es unbeachtlich sei, ob - wie die Antragstellerin vortrage - bei Antragstellung noch keine Formulare für die Anzeige einer Nutzungsänderung existierten. Die Antragstellerin hätte das von ihr verwendete Formular für den Bauantrag ohne weiteres handschriftlich entsprechend korrigieren können. Sie habe aber nicht nur dies unterlassen, sondern in ihren Schreiben an den Antragsgegner vom 29. und 30. Mai 2007 sogar ausdrücklich um Genehmigung gebeten und damit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Vorhaben nicht nur anzeigen, sondern genehmigen lassen wolle.

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Das Beschwerdevorbringen durchdringt diese Argumentation nicht. Die Antragstellerin trägt vielmehr zu Unrecht vor, der Antragsgegner übersehe geflissentlich, dass es seine Sache gewesen sei, bei Eingang des "Bauantrages mit Nutzungsänderung" zu prüfen, ob sich um einen solchen handelt, der nach den neuen Vorschriften keiner weiteren Überprüfung bedürfe. Damit verkennt sie weiterhin, dass sie ausdrücklich einen Genehmigungsantrag gestellt hat und es Sache des Bauherrn ist, durch seinen Antrag oder durch seine Anzeige zu bestimmen, was Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens sein soll. Sofern die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen sein sollte, der Antragsgegner habe die Antragstellerin fehlerhaft beraten, ändert dieser Vortrag, seine Richtigkeit unterstellt, nichts daran, dass die Antragstellerin keine Nutzungsänderung angezeigt hat im Sinne des § 2 Nr. 4 c) Satz 1 des Bürokratieabbaugesetzes und damit im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend machen kann, dass der Antragsgegner nicht innerhalb von zwei Wochen erklärt habe, dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen sei.

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Es sei daher im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin lediglich nochmals angemerkt, dass auch dann, wenn die Antragstellerin die Nutzung als Frisiersalon nach den Bestimmungen des Bürokratieabbaugesetzes hätte aufnehmen dürfen, der Antragsgegner bei Verstößen gegen das öffentliche Recht durch Ordnungsverfügung einschreiten könnte. Schließlich weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Durchführung des Anzeigeverfahrens für eine Nutzungsänderung ausscheidet, wenn - wie hier - die Nutzungsänderung (nunmehr) bereits vollzogen ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.