Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine am 29. April 2019 erteilte Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab, weil eine summarische Prüfung keinen Verstoß gegen schutzgerichtete Vorschriften und keine prägungswidrige Nutzung ergab. Der Senat prüfte das Beschwerdevorbringen beschränkt nach § 146 Abs. 4 VwGO und sah keine entscheidungserhebliche Tatsachenrüge. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten- und Streitwertentscheidung bestätigt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage setzt in der summarischen Prüfung voraus, dass aus dem Vorbringen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme oder überwie- gende schutzwürdige Interessen des Antragstellers erkennbar sind; fehlt dies, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
Ein Gebietswahrungsanspruch besteht nicht, wenn sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich bei summarischer Prüfung als mit der prägenden Nutzung der näheren Umgebung vereinbar darstellt.
Wer geltend macht, die nähere Umgebung sei anders geprägt oder eine Verkehrsfläche bilde eine Zäsur, muss dies substanziiert darlegen; bloße, nicht begründete Behauptungen genügen nicht.
Das Gebot der Rücksichtnahme ist zu verneinen, wenn das Vorhaben hinsichtlich Kubatur und äußerer Gestalt keine erdrückende Wirkung entfaltet und keine unzumutbaren Immissionen verursacht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 832/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 2135/19 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 29. April 2019 erteilte Baugenehmigung anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Baugenehmigung für die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück F. 68 in B. (Gemarkung X., Flur 49, Flurstück 35, 36 und 138) (im Folgenden: Vorhaben beziehungsweise Vorhabengrundstück) bei summarischer Prüfung nicht gegen Vorschriften verstoße, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt seien. Der Antragsteller könne sich nicht auf eine Verletzung des Gebietswahrungsanspruchs berufen. Das Vorhabengrundstück liege im unbeplanten Innenbereich. Es könne offenbleiben, ob die nähere Umgebung einem Misch-, Kern oder Gewerbegebiet entspreche oder eine Gemengelage darstelle. Das Vorhaben wäre in jedem dieser Baugebiete und auch in einer Gemengelage nach der Art seiner baulichen Nutzung zulässig. Als allgemeines Wohngebiet, in dem es unzulässig wäre, sei die nähere Umgebung jedenfalls nicht zu qualifizieren. Nach den vorliegenden Karten, Plänen und Lichtbildern werde die nähere Umgebung nicht nur von der südlich des Vorhabengrundstücks liegenden Wohnbebauung entlang der F1., sondern auch von den nördlich und westlich gelegenen gewerblichen Nutzungen geprägt. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass das Vorhaben hinsichtlich seiner Kubatur in der näheren Umgebung ohne Vorbild sei. Es verstoße auch nicht zu seinen Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme, denn es habe weder erdrückende Wirkung noch setze es sein Grundstück unzumutbaren Lichtimmissionen aus.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass sich das Vorhabengrundstück entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden könnte. Er trägt insoweit vor, die F1. trenne das Vorhabengrundstück und sein eigenes Grundstück von den nordwestlich gelegenen gewerblich genutzten Grundstücken, die das Vorhabengrundstück nicht prägten.
Das Verwaltungsgericht hat die gewerblichen Nutzungen westlich, nördlich und östlich des Vorhabengrundstücks diesseits und jenseits der F1. im Einzelnen benannt. Dass auch die in der Nähe des Vorhabengrundstücks gelegenen gewerblich genutzten Grundstücke die nähere Umgebung nicht prägten, sondern nur die südlich gelegenen Wohngrundstücke eine solche Wirkung hätten, behauptet der Antragsteller lediglich, ohne seine Einschätzung auch nur ansatzweise zu begründen. Nichts anderes gilt für seine Auffassung, die F1. bilde eine die nähere Umgebung bestimmende Zäsur. Gegen eine derart trennende Wirkung der F1. spricht jedenfalls, dass nach den verfügbaren Karten und Luftbildern der in Frage kommende Bereich östlich der F1. keine in sich geschlossene Bau- und Nutzungsstruktur aufweist, die ihn insoweit von dem Bereich westlich der F1. klar unterscheiden würde.
Soweit der Antragsteller weiterhin rügt, das Vorhaben füge sich auch mit Blick auf seine äußeren Gestalt beziehungsweise seine baulichen Dimensionen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, setzt er sich mit den darauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu seinen Lasten verneint hat, nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).