OVG NRW – Bauaufsichtliche Anordnung zur Absturzsicherung am Badezimmerfenster
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zugelassen und der angefochtene Beschluss geändert; der Antragstellerantrag auf Wiederherstellung und Anordnung aufschiebender Wirkung gegen die Ordnungsverfügung vom 7.9.2001 wird abgelehnt. Die Anordnung zur Anbringung einer Absturzsicherung nach § 61 Abs. 1 BauO NRW erweist sich in der summarischen Prüfung als rechtmäßig und verhältnismäßig. Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig; Streitwert und Kostenentscheidung werden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners zugelassen und Beschluss geändert; Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung und aufschiebende Wirkung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bauaufsichtsbehörde kann nach § 61 Abs. 1 BauO NRW anordnen, dass zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher bauordnungsrechtlicher Vorschriften eine Absturzsicherung anzubringen ist.
Bei der Bemessung der erforderlichen Höhe einer Fensterbrüstung nach § 41 Abs. 5 BauO NRW ist als unterer Bezugspunkt die Fläche unmittelbar vor der Brüstung heranzuziehen, die zum Betreten in Betracht kommt (regelmäßig der Fußboden); ist dort ein betreibbarer Sockel angebracht, ist von dessen Oberkante aus zu messen.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO führt eine summarische Interessenabwägung zum Abweisungsentscheid, wenn überwiegend für die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsanordnung spricht.
Eine Zwangsgeldandrohung nach den Vorschriften des VwVG NRW ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlich vorgesehenen Grundlage beruht und verhältnismäßig ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 2577/01
Tenor
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird einschließlich der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. September 2001 wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf 500,- DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde war im Hinblick auf die mit dem Zulassungsantrag dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Antragsteller auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 7. September 2001 zu Unrecht stattgegeben.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
In der streitigen Ordnungsverfügung ist den Antragstellern unter Ziffer 1. aufgegeben worden, eine Absturzsicherung im Bereich des Badezimmerfensters anzubringen. Unter Ziffer 2. ist zunächst weiter angeordnet worden, bis zur Herstellung einer solchen Absturzsicherung den Handgriff der Fensteranlage zu entfernen und das Fenster zur ordnungsgemäßen Belüftung in Kippstellung zu belassen. Auf die Befolgung der letztgenannten Anordnung hat der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 14. September 2001 verzichtet. Denn hierin hat er den Antragstellern mitgeteilt, angesichts des vorhandenen abschließbaren Fenstergriffes sei eine schriftliche Bestätigung der Antragsteller ausreichend, dass das Fenster bis zur Montage der Absturzsicherung stets abgeschlossen gehalten und nicht vollständig geöffnet werde. Eine solche Erklärung haben die Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tage gegenüber dem Antragsgegner abgegeben. Damit hat sich die unter Ziffer 2. der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung einschließlich der insoweit ergangenen Zwangsgeldandrohung bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens in der Sache erledigt.
Sollte der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs so zu verstehen sein, dass er sich gleichwohl auch gegen Ziffer 2. der Ordnungsverfügung und die dazu ergangene Zwangsgeldandrohung richtet, wäre er insoweit wegen des Fehlens eines hierauf bezogenen Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
Hinsichtlich der allein aufrechterhaltenen, in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung getroffenen Aufforderung zur Anbringung einer Absturzsicherung am Badezimmerfenster im Obergeschoss fällt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil der Antragsteller aus. Denn bei der gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass diese Anordnung rechtmäßig ist.
Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Anbringung einer Absturzsicherung ist § 61 Abs. 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Hiervon ausgehend war der Antragsgegner befugt, den Antragstellern die Anbringung einer Absturzsicherung mit einer Mindesthöhe von 0,80 m am Badezimmerfenster aufzugeben. Das Badezimmerfenster genügt in seinem derzeitigen Zustand nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 5 Sätze 1, 2 BauO NRW. Nach diesen Regelungen müssen Fensterbrüstungen bei einer Absturzhöhe bis zu 12 m mindestens 0,80 m hoch sein; geringere Brüstungshöhen sind nur dann zulässig, wenn durch andere brüstungsähnliche Vorrichtungen die genannte Mindesthöhe eingehalten wird. Der untere Bezugspunkt für die Bemessung der Höhe der Fensterbrüstung wird in § 41 Abs. 5 BauO NRW nicht ausdrücklich benannt. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich der Vermeidung von Unfällen durch den Absturz von einer höher gelegenen Fläche auf eine tiefer gelegene Fläche,
Vgl. dazu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2001, § 41, Rn. 1,
lässt sich jedoch ohne weiteres herleiten, dass als unterer Bezugspunkt auf die Fläche unmittelbar vor der Fensterbrüstung abzustellen ist, soweit sie zum Betreten in Betracht kommt und infolgedessen gerade von dieser Fläche aus die Gefahr eines Absturzes besteht.
Hierbei wird es sich im Regelfall - allein in diesem eingeschränkten Sinne dürfte die von dem Verwaltungsgericht zitierte Kommentarliteratur zu verstehen sein - um den Fußboden vor dem Fenster handeln. Ist allerdings vor dem Fenster auf dem Fußboden ein Sockel angebracht, der mit Blick auf seine Festigkeit und Tiefe betreten werden kann, so ist angesichts des dargelegten Schutzzwecks der Vorschrift bei der Bestimmung der Höhe der Fensterbrüstung auf die Oberkante eines solchen Sockels abzustellen. Auf die Frage, ob der Sockel als Bestandteil des Fußbodens anzusehen ist oder nicht, kommt es hingegen im Rahmen der Prüfung des § 41 Abs. 5 BauO NRW nicht an.
Bei Anwendung der genannten Kriterien erreicht die Brüstung des Badezimmerfensters der Antragsteller nicht die in § 41 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW verlangte Mindesthöhe von 0,80 m. Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich entnehmen - dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten -, dass sich direkt unterhalb des Fensters ein gefliester Sockel mit einer Tiefe von 0,21 m befindet, der aufgrund der besagten Ausgestaltung zum Betreten, insbesondere durch Kinder und Heranwachsende, in Betracht kommt. Angesichts dessen ist hier nach den obigen Ausführungen die Bestimmung der Höhe der Brüstung von der Oberkante des Sockels aus vorzunehmen. Von diesem relevanten unteren Bezugspunkt aus beträgt die Höhe der Brüstung des Badezimmerfensters - auch insofern haben die Antragsteller nichts Gegenteiliges vorgetragen - jedoch allenfalls 0,71 m. Damit bedarf das Badezimmerfenster zu seiner bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit gemäß § 41 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW einer brüstungsähnlichen Vorrichtung, mit der die Mindesthöhe von 0,80 m, gemessen ab der Oberkante des Sockels, eingehalten wird.
Die Aufforderung zur Herstellung einer derartigen Absturzsicherung in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung ist daher nicht zu beanstanden.
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung noch sind Ermessensfehler ersichtlich.
Ebenso rechtlich unbedenklich ist die für Ziffer 1. der Ordnungsverfügung erfolgte Zwangsgeldandrohung, die ihre Rechtsgrundlagen in § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60, § 63 VwVG NRW hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach der letztgenannten Vorschrift, die gemäß § 20 Abs. 3 GKG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechende Anwendung findet, ist der Streitwert auf der Grundlage der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die für die Antragsteller maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung bemisst sich nach den Kosten, die ihnen bei Befolgung der Ordnungsverfügung
- hier das Anbringen der verlangten Absturzsicherung - entstehen. Diese Kosten sind mit einem Betrag von 1.000,- DM ausreichend veranschlagt. Angesichts dessen ist es bei der gebotenen Halbierung des Betrages im einstweiligen Rechtschutzverfahren sachgerecht und angemessen, den Streitwert für beide Verfahrenszüge - unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung - auf 500,- DM festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.