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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1462/21·29.11.2021

Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung des Vorderhauses zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung mehrerer Wohnungen im Vorderhaus untersagt. Streitgegenstände sind formelle und materielle Baurechtswidrigkeit (insbesondere Brandschutz), Bestandsschutz und Vertrauensschutz. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück: Es liegt keine wirksame Baugenehmigung vor und der Antragsteller hat die brandschutzrechtlichen Einwände nicht substantiiert bestritten. Die Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 15.000 Euro.

Ausgang: Beschwerde gegen Ordnungsverfügung zur Untersagung von Nutzungen des Vorderhauses als unbegründet abgewiesen; Kosten und Streitwertfestsetzung zu Lasten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nutzung bedarf einer wirksamen Baugenehmigung; eine nicht erteilte oder dem Betroffenen nicht bekannt gegebene Genehmigung rechtfertigt keine formelle Rechtmäßigkeit.

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Materielle Baurechtswidrigkeit kann sich aus Verstößen gegen brandschutzrechtliche Vorschriften ergeben; der Betroffene muss konkret darlegen, dass solche Mängel nicht bestehen oder durch Maßnahmen beseitigt werden können.

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Bestandsschutz setzt das Vorliegen und Fortbestehen einer tatsächlichen und rechtlichen Rechtmäßigkeit voraus; die bloße Behauptung einer früheren Genehmigung begründet keinen Bestandsschutz, wenn diese nicht existent oder erloschen ist.

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Ein Vertrauenstatbestand gegen bauaufsichtliches Einschreiten entsteht nur, wenn die Behörde ausdrücklich oder eindeutig konkludent erklärt hat, einen rechtswidrigen Zustand dauerhaft hinzunehmen.

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Die Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO ist auf das substantiiert vorgetragene Vorbringen beschränkt; pauschale Verweise auf frühere Klagebegründungen genügen nicht den Darlegungsanforderungen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 188/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 8 K 9/21 (Verwaltungsgericht Köln) gegen die Ziffern 1. bis 3. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. November 2021, mit der ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die näher bezeichnete Nutzung sämtlicher Räume (zwei Wohnungen) im Erdgeschoss, sämtlicher Räume (zwei Wohnungen) im Obergeschoss und sämtlicher Räume (eine Wohnung) im Dachgeschoss des unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche liegenden Gebäudes (Vorderhaus) auf dem Grundstück I.-straße 461 in L. (Gemarkung L., Flur 3, Flurstück 3451) beziehungsweise die Überlassung der Räume für eine entsprechende Nutzung an Dritte untersagt wurde, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die untersagten Nutzungen seien mangels einer dafür erteilten Baugenehmigung formell baurechtswidrig. Sie seien auch materiell baurechtswidrig, weil sie gegen brandschutzrechtliche Vorschriften verstießen. Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden der Nutzungsuntersagung nicht entgegen. Auf Bestandsschutz könne sich der Antragsteller nicht berufen.

4

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

5

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die untersagten Nutzungen seien formell baurechtswidrig, fehlerhaft sein könnte. Der Antragsteller meint fälschlich, dass sich aus den in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen grüngestempelten Bauvorlagen zu einem „Bauschein vom 23. Juni 2004“ etwas zu seinen Gunsten herleiten lasse. Der Antrag des Antragstellers vom 10. Januar 2004 beziehungsweise 13. April 2004 (im Folgenden: Bauantrag) war nicht auf die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung des Vorderhauses als Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen gerichtet. In dem aktualisierten Antragsformular vom 13. April 2004 wurde das zur Genehmigung gestellte Vorhaben vielmehr wie folgt bezeichnet: „Bauliche Änderungen und Umgestaltungen im Vorderhaus mit 1 WE; bauliche Änderungen im Hinterhaus mit 1 WE“. Davon abgesehen wurde die damals beantragte Baugenehmigung nicht erteilt. Auch wenn die Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung durch das Aufbringen von entsprechenden Stempeln auf den Bauvorlagen vorbereitet haben mag, hat eine solche Baugenehmigung – worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat – den Herrschaftsbereich der Antragsgegnerin nicht verlassen und wurde dem Antragsteller gegenüber nicht bekannt gemacht. Sie ist mithin nicht wirksam geworden. Vielmehr teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juli 2004 mit, dass sie beabsichtige, den Bauantrag insgesamt abzulehnen, was sie mit Bescheid vom 19. August 2004 auch tat. Seine hiergegen bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage nahm der Antragsteller zurück. Ob, wie er meint, die Begründung, mit der die Antragsgegnerin seinerzeit die Erteilung der beantragten Baugenehmigung abgelehnt hat, zutreffend war, und ob diese Begründung heute eine Versagung einer entsprechenden Baugenehmigung tragen würde, ist für die Frage der formellen Illegalität der untersagten Nutzungen unerheblich.

6

Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die untersagten Nutzungen seien materiell baurechtswidrig, fehlerhaft sein könnte. Mit seinem Vorbringen zur Vereinbarkeit der untersagten Nutzungen mit den (aktuellen) Vorschriften zu den Abstandsflächen braucht sich der Senat nicht zu befassen. Das Verwaltungsgericht hat – wie die Antragsgegnerin – die materielle Illegalität der untersagten Nutzungen aus einer Verletzung von brandschutzrechtlichen Vorschriften hergeleitet. Dem tritt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise entgegen. Er setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts schon nicht konkret auseinander, sondern trägt lediglich vor, dass er bereit wäre, sich mit der Antragsgegnerin auf die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes zu einigen und die darin vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen.

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Dass sich der Antragsteller in irgendeiner Weise auf Bestandsschutz berufen könnte, lässt sich seinem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine etwaig ursprünglich erteilte Baugenehmigung sei zwischenzeitlich erloschen, tritt er nicht entgegen. Eine Baugenehmigung aus dem Jahr 2004, auf die er sich wiederholt bezieht, existiert nicht. Dass die untersagten Nutzungen zu irgendeinem Zeitpunkt und in jeder Hinsicht materiell legal gewesen sein könnten, zeigt er in keiner Weise auf.

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Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin habe den illegalen Zustand in Form der untersagten Nutzungen jedenfalls geduldet, so dass ihr ein bauaufsichtliches Einschreiten dagegen verwehrt sei. Die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe, anhand derer zu beurteilen ist, ob sich aus einem Verhalten der Bauaufsichtsbehörde ein Vertrauenstatbestand ergeben kann, der die Behörde daran hindert, gegen baurechtswidrige Zustände vorzugehen, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargestellt. Das von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Schreiben vom 21. Juli 2004 enthält schon keine Erklärung der Antragsgegnerin, dass sie die seinerzeit nachträglich zur Genehmigung gestellten baulichen Veränderungen unter anderem an dem Vorderhaus dauerhaft hinzunehmen gedenke. Die nunmehr untersagten Nutzungen der drei Geschosse des Vorderhauses waren ohnehin nicht Gegenstand des Bauantrags im Jahr 2004.

9

Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin hätte als mildere Maßnahme die Nutzung des Vorderhauses als Einfamilienhaus zulassen können, greift nicht durch. Es wäre Sache des Antragstellers, für eine von ihm etwaig beabsichtigte Nutzung des Vorderhauses als Einfamilienhaus einen Bauantrag zu stellen.

10

Die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2021, die der Antragsteller in dem Verfahren 8 K 3281/21 vor dem Verwaltungsgericht angreift, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

11

Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung pauschal auf die Begründung seiner Klage im Verfahren 8 K 9/21 Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

14

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).