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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1452/25·19.02.2026

Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung wegen formeller Baurechtswidrigkeit zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Nutzungsuntersagung eines Gebäudeteils als Lagerfläche und die Androhung eines Zwangsgelds. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigte, die Untersagung sei bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig, die Nutzung überschreite die genehmigte Verwendung, und der Vortrag zu Insolvenzrisiken und Alternativbemühungen sei unsubstantiiert.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Nutzungsuntersagung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus; sie ist zu versagen, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.

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Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (§ 60 Abs. 1 BauO NRW) liegt bereits vor, wenn die neue Nutzung weitergehenden Anforderungen unterworfen sein kann; es ist nicht erforderlich, dass eine geänderte Beurteilung bereits tatsächlich vorgenommen wurde.

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Die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt die Anordnung einer Nutzungsuntersagung auch ohne abschließende Feststellung materieller Illegalität, sofern ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht.

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Die Unverhältnismäßigkeit einer Nutzungsuntersagung wegen behaupteter Insolvenzfolgen ist nur zu bejahen, wenn der Betroffene diese Folgen hinreichend substantiiert darlegt und konkrete Gründe darlegt, warum binnen der gesetzten Frist keine Ersatzflächen beschafft werden konnten.

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Ein zwischenzeitlich eingereichter, unvollständiger Bauantrag begründet für sich genommen keinen Erfolg der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 60 Abs. 1 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1935/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 6114/25 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juni 2025 angeordnete Untersagung der Nutzung eines Gebäudeteils als Lagerfläche auf dem Grundstück Gemarkung D., G01 (P.-straße 1, N.) wiederherzustellen und gegen die hierauf bezogene Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500 Euro anzuordnen, abgelehnt.

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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Die Nutzungsuntersagung erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Nutzung sei formell baurechtswidrig. Sie sei von der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung vom 11. Februar 2008 nicht gedeckt. Der dieser zugehörige Baueingabeplan stelle den in Rede stehenden Gebäudeteil als in seiner Nutzung nicht näher bezeichneten Raum für einen Montagebetrieb, der sich an eine Montagehalle anschließe, dar. Die Schaffung einer weiteren Nutzungseinheit zur Lagerung von nicht näher bezeichneten Gegenständen für den Betrieb des Antragstellers sei genehmigungspflichtig. Unabhängig davon sei die genannte Baugenehmigung erloschen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, insbesondere sei die Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertige es, die Nutzung einer baulichen Anlage, für die bislang kein Bauantrag gestellt worden sei, zu untersagen. Das Feststehen (auch) der materiellen Illegalität sei nicht erforderlich. Das Interesse des Antragstellers, dauerhaft baurechtlich ungenehmigte Anlagen für sein Gewerbe nutzen zu können, sei auch mit Blick auf ein Insolvenzrisiko nicht schutzwürdig. Die Anordnung der Betriebseinstellung stehe der Sache nach unter dem Vorbehalt einer Änderung der Sach- und Rechtslage und stelle daher keine Beseitigungsanordnung dar. Im Übrigen sei dem Antragsteller eine angemessene Frist gesetzt worden, innerhalb der er sich um alternative Lagerflächen bemühen könne. Da die Nutzungsuntersagung offensichtlich rechtmäßig sei, bestehe mit der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse.

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Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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1. Mit seinem Einwand, es liege entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bereits keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, dringt der Antragsteller nicht durch.

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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach § 60 Abs. 1 BauO NRW schon dann vorliegt, wenn die neue Nutzung weitergehenden Anforderungen unterworfen sein kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine andere Beurteilung auch tatsächlich erfolgt; eine derartige Erkenntnis kann Ergebnis der Prüfung, nicht aber ihre Voraussetzung sein.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, juris Rn. 35 ff., sowie Beschlüsse vom 30. September 2024 - 10 A 1071/23 -, juris Rn. 24, vom 3. Dezember 2019 - 10 B 1487/19 -, juris Rn. 7, vom 27. Februar 2018 - 10 A 2288/16 -, juris Rn. 6, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, juris Rn. 9.

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Inhalt der Baugenehmigung vom 11. Februar 2008 ist die Nutzung des betroffenen Gebäudeteils, in welchem sich die Lagernutzung des Antragstellers befindet, als Montagebetrieb für den Einbau von Ketten an Fördermitteln. Ein reiner Lagerbetrieb liegt nicht in der Variationsbreite dieser Nutzung.

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Es kann offenbleiben, ob mit dem Montagebetrieb auch Lagerräume genehmigt worden sind, was der Antragsteller aus der Baubeschreibung vom 17. Oktober 2007 ableitet, nach der alle „übrigen Bereiche“, worunter auch der ehemals mit der Montagehalle verbundene Raum mit seiner jetzigen Lagernutzung falle, als Lagerräume genutzt würden. Jedenfalls dringt der Antragsteller mit seinem Vortrag, er habe keine weitere Nutzungseinheit geschaffen, sondern nutze „quasi als minus zum genehmigten Umfang“ einen Teil der 2008 genehmigten Nutzungseinheit, die auch Lagerräume umfasst habe, nicht durch. Ausweislich der mit der Beschwerde zur Akte gereichten Lichtbilder ist der Durchgang zur Montagehalle, wie er im Baueingabeplan zu erkennen ist, dauerhaft geschlossen und damit eine Nutzung aufgenommen worden, die nicht Teil des genehmigten Montagebetriebs ist, sondern eine andere Zweckbestimmung hat. Ob die neue Nutzung als Lagerfläche einer Firma für Brandschutz einer neuen Genehmigung bedarf, ist nach den oben genannten Maßstäben unerheblich. Dies zu beurteilen ist vielmehr Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Der Vortrag in der Beschwerdebegründung, die Möglichkeit einer anderen baurechtlichen Beurteilung sei hinsichtlich der - beispielhaft aufgezählten - Lagergüter nicht ersichtlich, ist gänzlich unsubstantiiert.

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2. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht weiter selbstständig tragend angenommen hat - die Baugenehmigung vom 11. Februar 2008 aufgrund zwischenzeitlichen Leerstands oder der Vornahme genehmigungspflichtiger Nutzungsänderungen erloschen ist.

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3. Ohne Erfolg macht der Antragsteller erneut geltend, die Nutzungsuntersagung sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts trotz formeller Illegalität unverhältnismäßig bzw. nicht ohne Weiteres sofort vollziehbar, weil sie dazu führe, dass er seinen Betrieb einstellen müsse.

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Zwar kann im Einzelfall eine Nutzungsuntersagung trotz formeller Illegalität unverhältnismäßig bzw. ein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse anzunehmen sein, wenn sie gegenüber einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ausgesprochen wird und mit Blick auf das damit verbundene Insolvenzrisiko in ihren Auswirkungen nahezu einer Beseitigungsanordnung gleichkommen würde.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2022 - 10 B 638/22 -, juris Rn. 13 ff., vom 18. November 2019 - 10 B 1422/19 -, juris Rn. 8, vom 12. Dezember 2016 - 7 B 1118/16 -, juris Rn. 7 ff., und vom 4. Juli 2014 - 2 B 508/14 -, juris Rn. 5.

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Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls zeigt die Beschwerde aber nicht auf. Das geltend gemachte Insolvenzrisiko wird lediglich behauptet, hingegen nicht hinreichend substantiiert. Dazu reicht der Vortrag, der Betrieb am derzeitigen Standort müsse eingestellt werden, weil er zwingend auf das betroffene Werkzeug- und Teiledepot angewiesen sei, nicht aus.

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Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der in der Ordnungsverfügung gesetzten Frist von etwa fünf Monaten andere Lagerflächen für seinen Betrieb zu finden. Seine allgemeinen Ausführungen, ein Alternativstandort sei „derzeit nicht in Sicht“, lassen dies nicht erkennen. Bemühungen, einen Alternativstandort aufzufinden, hat der Antragsteller damit nicht ansatzweise konkretisiert.

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4. Die Mitteilung des Antragsgegners, es sei zwischenzeitlich ein Bauantrag gestellt worden, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies gilt ungeachtet weiterer Erwägungen schon deshalb, weil der Bauantrag unvollständig ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).