Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung als Garage/Lager zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Anordnung, die Nutzung eines Gebäudeteils als Garage für Baufahrzeuge und als Lager für Baumaterialien zu untersagen. Das OVG bestätigt die Entscheidung des VG: Die Nutzungsuntersagung erscheint bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig, weil die Nutzung nicht von der Baugenehmigung gedeckt ist. Ein Ausnahmefall wegen existenzgefährdender Insolvenz wurde nicht substantiiert dargelegt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Nutzungsuntersagung zurückgewiesen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegen öffentliche Schutzinteressen, ist die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen.
Eine Nutzungsuntersagung kann im summarischen Verfahren als offensichtlich rechtmäßig erachtet werden, wenn die tatsächliche Nutzung formell nicht von der erteilten Baugenehmigung gedeckt ist.
Eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung begrenzt sich auf die genehmigte Nutzungseinheit und deren zumutbare Variationsbreite; eine Nutzung als Garage oder Lager fällt nicht ohne Weiteres in diese Variationsbreite, wenn sie im Genehmigungsplan nicht vorgesehen ist.
Eine unverhältnismäßige Nutzungsuntersagung, die einem Betriebsende gleichkäme, ist nur anzunehmen, wenn der Betroffene das Insolvenzrisiko und die Unmöglichkeit zumutbarer Alternativen substantiiert darlegt; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1934/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 6113/25 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juni 2025 angeordnete Untersagung der Nutzung eines Gebäudeteils als Garage für Baufahrzeuge und Lagerfläche für Baumaterialien und Baumaschinen auf dem Grundstück Gemarkung M., G01 (V.-straße 1, T.) wiederherzustellen und gegen die hierauf bezogene Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500 Euro anzuordnen, abgelehnt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Die Nutzungsuntersagung erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Nutzung sei formell baurechtswidrig. Sie sei von der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung vom 11. Februar 2008 nicht gedeckt. Der dieser zugehörige Baueingabeplan stelle den in Rede stehenden Gebäudeteil als Montageraum eines Montagebetriebs zur Herstellung von Displays dar. Der Antragsteller nutze den Raum jedoch als Garage für Baufahrzeuge und Lagerfläche für nicht näher bezeichnete Baumaterialien und Baumaschinen, wodurch potenziell Umweltgefahren drohten, eine Brandgefahr vorliege und spezifische Entsorgungs- und Lagervorschriften zu berücksichtigen seien. Unabhängig davon sei die genannte Baugenehmigung erloschen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, insbesondere sei die Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertige es, die Nutzung einer baulichen Anlage, für die zwar ein Bauantrag gestellt, der aber noch nicht beschieden worden sei, zu untersagen. Das Feststehen (auch) der materiellen Illegalität sei nicht erforderlich. Das Interesse des Antragstellers, dauerhaft baurechtlich ungenehmigte Anlagen für sein Gewerbe nutzen zu können, sei auch mit Blick auf ein Insolvenzrisiko nicht schutzwürdig. Die Anordnung der Betriebseinstellung stehe der Sache nach unter dem Vorbehalt einer Änderung der Sach- und Rechtslage und stelle daher keine Beseitigungsanordnung dar. Im Übrigen sei dem Antragsteller eine angemessene Frist gesetzt worden, innerhalb der er sich um alternative Garagenplätze und Lagerflächen bemühen könne. Da die Nutzungsuntersagung offensichtlich rechtmäßig sei, bestehe mit der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse.
Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1. Mit seinem Einwand, es liege entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bereits keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, dringt der Antragsteller nicht durch.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach § 60 Abs. 1 BauO NRW schon dann vorliegt, wenn die neue Nutzung weitergehenden Anforderungen unterworfen sein kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine andere Beurteilung auch tatsächlich erfolgt; eine derartige Erkenntnis kann Ergebnis der Prüfung, nicht aber ihre Voraussetzung sein.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, juris Rn. 35 ff., sowie Beschlüsse vom 30. September 2024 - 10 A 1071/23 -, juris Rn. 24, vom 3. Dezember 2019 - 10 B 1487/19 -, juris Rn. 7, vom 27. Februar 2018 - 10 A 2288/16 -, juris Rn. 6, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, juris Rn. 9.
Inhalt der Baugenehmigung vom 11. Februar 2008 ist die Nutzung des betroffenen Gebäudeteils, in welchem sich der Betrieb des Antragstellers befindet, als Montageraum eines Produktionsbetriebs zur Herstellung von Displays. Eine Nutzung als Garage für Baufahrzeuge und Lagerfläche für Baumaterialien und Baumaschinen liegt nicht in der Variationsbreite dieser Nutzung.
Mit seinem Vortrag, es bestehe nicht die Möglichkeit, dass die Zulässigkeit der gegenwärtig ausgeübten Nutzung nach Bauvorschriften anders beurteilt werden könnte als die des genehmigten Vorhabens, dringt der Antragsteller nicht durch. Soweit er dies aus den „Bedingungen, Auflagen und Hinweisen zum Bauvorhaben“ zur Genehmigung vom 11. Februar 2008 herleiten will, übersieht er, dass für den betroffenen Gebäudeteil (im Unterschied zu anderen Bereichen des Gebäudes) weder eine Lagernutzung noch eine Nutzung als Garage genehmigt wurde. Darüber hinaus nutzt der Antragsteller nur einen Teil der genehmigten Nutzungseinheit, ohne dass erkennbar wäre, wie der Zugang zu dem Raum erfolgt. Dies wirft auch die im Baugenehmigungsverfahren zu klärende Frage der Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorgaben zum Brandschutz auf. Das der Baugenehmigung zugehörige Brandschutzkonzept bezieht sich auf die gesamte Nutzungseinheit mit mehreren Räumen.
Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts zu potenziellen Umweltgefahren verfehlt der Vortrag, etwa im Hinblick auf die konkret in Betracht kommenden wassergefährdenden Stoffe, die Darlegungsanforderungen.
2. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht weiter selbstständig tragend angenommen hat - die Baugenehmigung vom 11. Februar 2008 aufgrund zwischenzeitlichen Leerstands oder der Vornahme genehmigungspflichtiger Nutzungsänderungen erloschen ist.
3. Ohne Erfolg macht der Antragsteller erneut geltend, die Nutzungsuntersagung sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts trotz formeller Illegalität unverhältnismäßig bzw. nicht ohne Weiteres sofort vollziehbar, weil sie dazu führe, dass er seinen „in der Gründung befindlichen Reparaturbetrieb“ einstellen müsse.
Zwar kann im Einzelfall eine Nutzungsuntersagung trotz formeller Illegalität unverhältnismäßig bzw. ein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse anzunehmen sein, wenn sie gegenüber einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ausgesprochen wird und mit Blick auf das damit verbundene Insolvenzrisiko in ihren Auswirkungen nahezu einer Beseitigungsanordnung gleichkommen würde.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2022 - 10 B 638/22 -, juris Rn. 13 ff., vom 18. November 2019 - 10 B 1422/19 -, juris Rn. 8, vom 12. Dezember 2016 - 7 B 1118/16 -, juris Rn. 7 ff., und vom 4. Juli 2014 - 2 B 508/14 -, juris Rn. 5.
Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls zeigt die Beschwerde aber nicht auf. Das geltend gemachte Insolvenzrisiko wird in keiner Weise substantiiert. Dazu reicht der (sinngemäße) Vortrag, der Betrieb müsse eingestellt werden, nicht aus. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der in der Ordnungsverfügung gesetzten Frist von mehr als einem halben Jahr andere Garagenplätze und Lagerflächen für seinen Betrieb zu finden. Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung schon nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2
GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).