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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1450/25·19.02.2026

Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung: Schrottfahrzeug-Lager zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Nutzungsuntersagung eines dachlosen Gebäudeteils als Lager für Schrottfahrzeuge. Das OVG bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde zurück, da die Nutzungsuntersagung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Eine Unverhältnismäßigkeit wegen Insolvenzgefahr wurde mangels substantiiertem Vortrag verneint.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nutzungsuntersagung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach § 60 Abs. 1 BauO NRW liegt bereits dann vor, wenn die neue Nutzung anderen bzw. weitergehenden Anforderungen unterworfen sein kann; ein tatsächliches anderes Ergebnis der Prüfung ist nicht Voraussetzung.

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Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigt die formelle Baurechtswidrigkeit einer Nutzung die Anordnung einer Nutzungsuntersagung, wenn dadurch schutzwürdige öffentliche Belange (z. B. Umweltschutz, Brandverhütung) gewahrt werden und die Ordnungsfunktion des Baurechts betroffen ist.

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Die Unverhältnismäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn sie faktisch einer Beseitigungsanordnung gleichkommt und die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen konkret und substantiiert durch Vorlage brauchbarer Nachweise (z. B. Insolvenz- oder Unmöglichkeitsnachweise) dargelegt wird.

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die Interessenabwägung zu dokumentieren; reicht der Vortrag des Antragstellers zu den prognostizierten Nachteilen (z. B. fehlende Alternativflächen) nicht aus, bleibt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung versagt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 60 Abs. 1 BauO NRW§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 lit. e) BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1933/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 6112/25 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juni 2025 angeordnete Untersagung der Nutzung eines Gebäudeteils ohne Dach als Lagerfläche für Schrottfahrzeuge auf dem Grundstück Gemarkung G., G01 (N.-straße 1, Y.) wiederherzustellen und gegen die hierauf bezogene Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500 Euro anzuordnen, abgelehnt.

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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Die Nutzungsuntersagung erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Nutzung sei formell baurechtswidrig. Sie sei von der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung vom 11. Februar 2008 nicht gedeckt. Der dieser zugehörige Baueingabeplan stelle den in Rede stehenden Gebäudeteil als überdachte Lagerfläche für die S. dar. Der Antragsteller nutze den Bereich, der nicht mehr über ein Dach verfüge, jedoch als Lagerfläche für Schrottfahrzeuge, wodurch potenziell Umweltgefahren drohten, eine Brandgefahr vorliege und spezifische Entsorgungsvorschriften zu berücksichtigen seien. Unabhängig davon sei die genannte Baugenehmigung erloschen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, insbesondere sei die Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertige es, die Nutzung einer baulichen Anlage, für die kein Bauantrag gestellt worden sei, zu untersagen. Das Feststehen (auch) der materiellen Illegalität sei nicht erforderlich. Das Interesse des Antragstellers, dauerhaft baurechtlich ungenehmigte Anlagen für sein Gewerbe nutzen zu können, sei auch mit Blick auf ein Insolvenzrisiko nicht schutzwürdig. Die Anordnung der Betriebseinstellung stehe der Sache nach unter dem Vorbehalt einer Änderung der Sach- und Rechtslage und stelle daher keine Beseitigungsanordnung dar. Im Übrigen sei dem Antragsteller eine angemessene Frist gesetzt worden, innerhalb der er sich um alternative Lagerflächen bemühen könne. Da die Nutzungsuntersagung offensichtlich rechtmäßig sei, bestehe mit der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse.

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Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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1. Mit seinem Einwand, es liege entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bereits keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, dringt der Antragsteller nicht durch.

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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach § 60 Abs. 1 BauO NRW schon dann vorliegt, wenn die neue Nutzung weitergehenden Anforderungen unterworfen sein kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine andere Beurteilung auch tatsächlich erfolgt; eine derartige Erkenntnis kann Ergebnis der Prüfung, nicht aber ihre Voraussetzung sein.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, juris Rn. 35 ff., sowie Beschlüsse vom 30. September 2024 - 10 A 1071/23 -, juris Rn. 24, vom 3. Dezember 2019 - 10 B 1487/19 -, juris Rn. 7, vom 27. Februar 2018 - 10 A 2288/16 -, juris Rn. 6, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, juris Rn. 9.

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Inhalt der Baugenehmigung vom 11. Februar 2008 ist die Nutzung des betroffenen Gebäudeteils, in welchem sich die Lagerfläche des Antragstellers befindet, als Lagerhalle für die S.. Eine Lagerung von Schrottfahrzeugen liegt nicht in der Variationsbreite dieser Nutzungen.

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Mit seinem Vortrag, es sei nicht ersichtlich, weshalb die gegenwärtige Nutzung bauordnungs- oder bauplanungsrechtlich anders beurteilt werden könnte als die genehmigte, dringt der Antragsteller nicht durch. Er kann einen Gleichlauf nicht aus der angeführten Baubeschreibung herleiten, nach der neben der S. auch Privatpersonen im Gebäude C „diverse Güter“ lagerten. Dies gilt schon deshalb, weil der hier streitgegenständliche Bereich im Baueingabeplan ausschließlich der S. zugeordnet ist und eine hauptnutzungsbezogene Lagerung von Gegenständen durch Dritte, etwa von persönlicher Ausrüstung im Eigentum der Vereinsmitglieder, hieran nichts ändert.

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Ohne Erfolg macht der Antragsteller weiter geltend, es sei nicht ersichtlich, dass die dauerhafte und vollständige Entfernung einer Dacheindeckung die Genehmigungsfrage neu aufwerfen könnte, was die Wertung des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 lit. e) BauO NRW bestätige. Es geht vorliegend nicht um die Frage, ob bauliche Änderungen der Bedachung genehmigungsbedürftig sind. Vielmehr ist maßgeblich, ob die Lagerung von Schrottfahrzeugen (ohne Abschirmung gegen Witterungseinflüsse) anderen Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen sein könnte als die vorherige Nutzung als (überdachtes) S.-Lager.

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2. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht weiter selbstständig tragend angenommen hat - die Baugenehmigung vom 11. Februar 2008 aufgrund der dauerhaften Entfernung der Dachhaut erloschen ist.

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3. Ohne Erfolg macht der Antragsteller erneut geltend, die Nutzungsuntersagung sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts trotz formeller Illegalität unverhältnismäßig bzw. nicht ohne Weiteres sofort vollziehbar, weil sie dazu führe, dass er seinen Betrieb einstellen müsse.

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Zwar kann im Einzelfall eine Nutzungsuntersagung trotz formeller Illegalität unverhältnismäßig bzw. ein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse anzunehmen sein, wenn sie gegenüber einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ausgesprochen wird und mit Blick auf das damit verbundene Insolvenzrisiko in ihren Auswirkungen nahezu einer Beseitigungsanordnung gleichkommen würde.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2022 - 10 B 638/22 -, juris Rn. 13 ff., vom 18. November 2019 - 10 B 1422/19 -, juris Rn. 8, vom 12. Dezember 2016 - 7 B 1118/16 -, juris Rn. 7 ff., und vom 4. Juli 2014 - 2 B 508/14 -, juris Rn. 5.

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Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls zeigt die Beschwerde aber nicht auf. Das geltend gemachte Insolvenzrisiko wird lediglich behauptet, hingegen nicht hinreichend substantiiert. Dazu reicht der Vortrag, der Betrieb am derzeitigen Standort müsse eingestellt werden, weil er zwingend auf die Lagerfläche für die Schrottfahrzeuge angewiesen sei, nicht aus.

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Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der in der Ordnungsverfügung gesetzten und nachgehend verlängerten Frist von etwa einem halben Jahr andere Lagerflächen für seinen Betrieb zu finden. Seine allgemeinen Ausführungen, für ein Schrottfahrzeuglager stünden nicht kurzfristig andere Flächen zur Verfügung und die Räumung der Fläche sei mit erheblichem Aufwand verbunden, genügen hierfür nicht. Bemühungen, einen Alternativstandort aufzufinden, hat der Antragsteller damit auch nicht ansatzweise konkretisiert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).