Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Baugenehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück; die zulässige Beschwerde wurde vom OVG ebenfalls abgewiesen. Das OVG stellte fest, dass die Baugenehmigung nicht gegen bauplanungs‑ oder bauordnungsrechtliche Schutzvorschriften verstößt und keine durchgreifende Verletzung des Rücksichtnahmegebots dargetan ist. Kosten- und Streitwertfestsetzungen wurden bestätigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus, die zugunsten des Antragstellers ausfallen muss.
Die Aufhebung bzw. das Suspendieren einer Baugenehmigung erfordert konkrete Verletzungen bauplanungs‑ oder bauordnungsrechtlicher Schutznormen zugunsten des Betroffenen; bloße Nachbarbelange genügen nicht.
Bei der Interessenabwägung sind Einfügung in die Umgebung, Höhe, überbaute Grundstücksfläche und mögliche Verschattung zu berücksichtigen; nur erhebliche, unzumutbare Beeinträchtigungen rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Das Gebot der Rücksichtnahme ist nur bei substantiiert vorgetragenen, durchgreifenden Beeinträchtigungen anzunehmen; allgemeine oder pauschale Vortragselemente reichen nicht aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 2491/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 25. September 2017 erteilte Baugenehmigung in Gestalt der Baugenehmigung vom 25. Januar 2018 für den Neubau eines „Einfamilienhauses mit Garage im Gartengeschoss“ auf dem Grundstück Gemarkung I., Flur 24, Flurstück 247 (D.-straße 28 in E.) (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt seien.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die allein geltend gemachte Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers liegt offensichtlich nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Auswirkungen, die das Vorhaben auf das Grundstück des Antragstellers haben wird, zutreffend erkannt und gewürdigt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Der Antragsteller zeigt auch im Beschwerdeverfahren keine Gesichtspunkte auf, die die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnte. Abgesehen davon, dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Einfügens des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung zu Recht auch an den Maßen des Nachbargebäudes D1.-straße 30 orientiert hat, das sich hinsichtlich der Höhe und der überbauten Grundstücksfläche entgegen der Darstellung des Antragstellers nur unwesentlich von seinem Gebäude unterscheidet und den durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmen fraglos mit bestimmt, ist auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens nichts für eine erdrückende Wirkung des Vorhabens oder eine durch das Vorhaben verursachte unzumutbare Verschattung der nach Norden ausgerichteten rückwärtigen Fassade des Gebäudes oder des Gartens des Antragstellers ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).