Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Nutzungsuntersagung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung mehrerer Anlagen als baurechtswidrig untersagte. Das OVG hat die fristgerecht vorgetragenen Gründe geprüft und die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO falle zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus; ein substantiierter Insolvenz- bzw. Betriebsstillegungsbeleg fehle.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Nutzungsuntersagung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse, ist die Wiederherstellung zu versagen.
Eine Nutzungsuntersagung wegen formeller Baurechtswidrigkeit kann bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sein; es ist nicht erforderlich, dass die materielle Illegalität bereits feststeht.
Die Behauptung eines Insolvenzrisikos oder der zwingenden Betriebseinstellung begründet nur dann ein überragendes Aussetzungsinteresse, wenn sie substantiiert und konkret dargelegt wird; pauschale Angaben genügen nicht.
Die Setzung einer angemessenen Frist zur Suche nach alternativen Lager- bzw. Abstellflächen stärkt die Verhältnismäßigkeit einer Nutzungsuntersagung und kann das öffentliche Vollzugsinteresse begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 2526/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 1443/25 gegen die unter Ziffern 1 bis 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 10. September 2025 angeordnete Untersagung der Nutzung eines Zelts zu Unterstellzwecken von Anhängern und Fahrzeugen sowie eines Gebäudes, eines Anbaus und einer Hütte (jeweils) zu Abstellzwecken (Nr. 5, 8, 9, 10 des dem Bescheid beigefügten Lageplans) auf dem Grundstück Gemarkung M., G01 und G02 wiederherzustellen und gegen die hierauf bezogene Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von jeweils 500 Euro anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Die Nutzungsuntersagung erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die betroffenen Anlagen seien formell baurechtswidrig. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, insbesondere sei die Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertige es, die genehmigungspflichtigen Nutzungen, für die bislang kein Bauantrag gestellt worden sei, zu untersagen. Das Feststehen (auch) der materiellen Illegalität sei nicht erforderlich. Das Interesse des Antragstellers, baurechtlich ungenehmigte Anlagen für sein Gewerbe nutzen zu können, sei auch bei drohender Einstellung des Betriebs nicht schutzwürdig. Im Übrigen sei dem Antragsteller eine angemessene Frist gesetzt worden, innerhalb der er sich um alternative Lagerflächen bemühen könne. Da die Nutzungsuntersagung offensichtlich rechtmäßig sei, bestehe mit der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse.
Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller erneut geltend, die Nutzungsuntersagung sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts trotz formeller Illegalität unverhältnismäßig bzw. nicht ohne Weiteres sofort vollziehbar, weil sie dazu führe, dass er seinen Betrieb einstellen müsse.
Zwar kann im Einzelfall eine Nutzungsuntersagung trotz formeller Illegalität unverhältnismäßig bzw. ein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse anzunehmen sein, wenn sie gegenüber einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ausgesprochen wird und mit Blick auf das damit verbundene Insolvenzrisiko in ihren Auswirkungen nahezu einer Beseitigungsanordnung gleichkommen würde.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2022 - 10 B 638/22 -, juris Rn. 13 ff., vom 18. November 2019 - 10 B 1422/19 -, juris Rn. 8, vom 12. Dezember 2016 - 7 B 1118/16 -, juris Rn. 7 ff., und vom 4. Juli 2014 - 2 B 508/14 -, juris Rn. 5.
Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls zeigt die Beschwerde aber nicht auf. Das geltend gemachte Insolvenzrisiko wird lediglich behauptet, hingegen nicht hinreichend substantiiert. Dazu reicht der Vortrag, der Betrieb am derzeitigen Standort müsse eingestellt werden, weil er zwingend auf das betroffene Gerätedepot angewiesen sei, nicht aus. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der in der Ordnungsverfügung gesetzten Frist von etwa dreieinhalb Monaten andere Lager- und Abstellflächen für seinen Betrieb, den er nach eigenen Angaben von seinem Wohngebäude in Bonn aus führt, zu finden. Seine allgemeinen Ausführungen zu den Anforderungen an die erforderlichen Lager- und Abstellflächen sowie deren Verfügbarkeit auf dem Markt lassen dies nicht erkennen. Der Antragsteller hat seine angeblichen Bemühungen, einen Alternativstandort aufzufinden, auch nicht ansatzweise konkretisiert, sondern lediglich pauschal behauptet, diese seien bislang erfolglos gewesen.
2. Der weitere Einwand, die Nutzungsuntersagung sei nicht angemessen bzw. es fehle an einem besonderen Interesse an deren sofortiger Vollziehung, weil sie nicht dem Zweck diene, den Antragsteller auf das Baugenehmigungsverfahren zu verweisen, sondern dazu, den Betrieb im Wege der Nutzungsuntersagung „final zu beseitigen“, greift nicht durch. Dies gilt ungeachtet weiterer Erwägungen schon deshalb, weil für eine solche Zweckrichtung der angegriffenen Ordnungsverfügung nichts ersichtlich ist. Insbesondere lässt sich dies nicht seinem Vorbringen entnehmen, die Antragsgegnerin habe zunächst eine Abrissverfügung erlassen und zu erkennen gegeben, die Baugenehmigung nicht zu erteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).