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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1361/21·26.10.2021

Beschwerde gegen Abweisung einer einstweiligen Unterlassung zur Straßenanbindung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBauplanungsrechtStraßenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Unterlassung des Baus einer Verbindungsstraße an der Südgrenze seines Grundstücks bis zur Fertigstellung der Ortsumgehung. Streitpunkt war, ob Festsetzungen des Bebauungsplans Drittschutz zugunsten des Eigentümers begründen. Der Senat wies die Beschwerde zurück, da keine Verletzung subjektiver Rechte dargelegt wurde und der Planzusatz keinen individuellen Schutz erkennen lässt. Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 5.000 €.

Ausgang: Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf einstweilige Unterlassung der Straßenanbindung wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Festsetzungen eines Bebauungsplans, die nicht die Art der baulichen Nutzung betreffen, begründen Drittschutz zugunsten einzelner Grundeigentümer nur ausnahmsweise und nur bei eindeutiger Auslegung der Planurkunde oder Planbegründung.

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Ein Anspruch auf einstweilige Unterlassung gegen eine öffentliche Baumaßnahme setzt voraus, dass die Maßnahme voraussichtlich subjektive öffentliche Rechte des Antragstellers verletzt; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat die Beschwerdebegründung von Amts wegen; eine mangelhafte oder ausbleibende Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz kann zur Zurückweisung der Beschwerde führen.

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Aus Planurkunde und Planbegründung müssen konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sein, wenn ein Zusatz im Bebauungsplan als Schutzvorschrift für einzelne Anlieger gewertet werden soll.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 2 L 464/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Senat geht nach Rücksprache mit dem für Straßenrecht zuständigen 11. Senat wegen des bauplanungsrechtlichen Bezugs des mit dem Antrag verfolgten Begehrens von seiner Zuständigkeit aus.

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, geben keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, es zu unterlassen, eine Verbindungsstraße zwischen der Straße L. und der L entlang der Südgrenze des Flurstücks 101 des Antragstellers zu bauen, bevor die Ortsumgehung L fertiggestellt und die jetzige L abgestuft ist,

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abgelehnt hat, zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Es sei weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin durch den Bau der streitigen Verkehrsfläche subjektive Rechtspositionen des Antragstellers verletze.

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Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren genügt bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen, weil es sich nicht ansatzweise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach eine drittschützende Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplans, die nicht die Art der baulichen Nutzung beträfen, allenfalls ausnahmsweise denkbar und hier ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben sei, auseinandersetzt.

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Der Antragsteller wendet insoweit ohne Erfolg lediglich ein, der Rat habe erkannt, dass von der in Rede stehenden Verkehrsfläche grundsätzlich Beeinträchtigungen für die Anlieger ausgehen könnten, und behauptet, mit dem auf der Planurkunde des Bebauungsplans „L.“, 12. Änderung aufgebrachten Zusatz „Anbindung nach Fertigstellung der Umgehung L“ habe der Rat die Anlieger schützen wollen. Anhaltspunkte für ein derartiges Verständnis des besagten Zusatzes lassen sich weder der Planurkunde noch der Planbegründung entnehmen. Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht aus der Planbegründung zitiert, zeigen die zitierten Passagen ersichtlich nicht, dass der Rat den Zusatz auch zum Schutz einzelner Grundeigentümer in die Planurkunde aufgenommen hat. Die weiteren pauschalen Behauptungen des Antragstellers zu den vermeintlichen Auswirkungen der Anbindung für sein eigenes Grundstück geben für einen zu seinen Lasten gehenden Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht ebenfalls nichts her.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).