Ablehnung eines Zulassungsantrags wegen fehlender Darlegung ernstlicher Zweifel
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller stellten einen Zulassungsantrag nach §146 i.V.m. §124 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hält den Antrag zwar für zulässig, aber nicht für begründet, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht substantiiert dargetan wurden. Bloße Behauptungen über die Beseitigung von Mängeln ohne Nachweise genügen nicht. Zudem führt nach herrschender Auffassung die nachträgliche Befolgung einer Ordnungsverfügung nicht automatisch zur Erledigung der zugrundeliegenden Zwangsgeldfestsetzung.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §146 VwGO abgewiesen; kein substantiiertes Vorbringen ernstlicher Zweifel, bloße Behauptung der Mängelbeseitigung unzureichend
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsgrund nach §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO (z. B. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung) liegt nur vor, wenn diese Zweifel vom Antragsteller substantiiert und konkret dargelegt werden.
Die bloße Behauptung, eine in einer Ordnungsverfügung angeordnete Mangelbeseitigung sei erfolgt, genügt den Darlegungsanforderungen des §146 Abs.5 Satz3 VwGO nicht; erforderlichenfalls sind Tatsachen und Beweismittel (z. B. Handwerkerrechnungen, Fotos, eidesstattliche Versicherung) vorzulegen.
Die Erledigung der materiell-rechtlichen Gebotsseite einer Ordnungsverfügung bewirkt nicht automatisch die Erledigung der Verfügung in ihrer Eigenschaft als Titel für nachfolgende Maßnahmen des Verwaltungszwangs; insbesondere bleibt die Zwangsgeldfestsetzung davon unberührt.
Die Zulassung ist ferner nicht zu bejahen, wenn der Antragsteller nicht darlegt, weshalb durch seinen nachträglichen Vortrag die erstinstanzliche Entscheidung fehlerhaft geworden sein soll und hierzu keine Auseinandersetzung mit der herrschenden Rechtsprechung erfolgt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 810/96
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.750,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
Die von den Antragstellern als einziger Zulassungsgrund angeführten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben bzw. nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 ausreichend dargelegt.
Die bloße Behauptung der Antragsteller, die nach der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 18. Januar 1996 zu beseitigenden Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung seien "nicht mehr vorhanden" bzw. der Eingangsbereich "weise keine Stolperkanten mehr auf", genügt ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, und zwar auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, daß neuer Sachvortrag im Zulassungverfahren grundsätzlich berücksichtigt werden kann. Angesichts dessen, daß die Antragsteller - entgegen den tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners vor Ort - bereits in ihrem Antragsschriftsatz vom 5. März 1996 etwa das Vorhandensein einer Stolperkante in Abrede gestellt haben, im übrigen auch Gesundheitsgefahren durch Schimmelpilzbildung bezweifelt haben, läßt ihr jetziges Vorbringen nicht einmal den sicheren Schluß zu, daß sie überhaupt bauliche Maßnahmen ergriffen haben. Möglicherweise kommt ihrer Erklärung nur die Bedeutung einer Wiederholung ihrer abweichenden Beurteilung bei tatsächlich unveränderten Verhältnissen zu. Es wäre daher zumindest erforderlich gewesen, die ausgeführten Arbeiten zu schildern und ggf. in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (z.B. durch Beifügung von Handwerkerrechnungen, Fotos, eidesstattliche Versicherung).
Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller unterstellen wollte, daß sie der Ordnungsverfügung des Antragsgegners mittlerweile nachgekommen sind und ihre Ausführungen entsprechend auszulegen sind, wären die Zulassungsvoraussetzungen aus einem weiteren Grunde nicht ausreichend dargelegt. Entgegen ihrer Ansicht erledigt sich eine Ordnungsverfügung, auf die eine Maßnahme des Verwaltungszwangs gestützt ist und der der Ordnungspflichtige nach Ablauf der ihm von der Behörde eingeräumten Frist (bzw. nach Festsetzung des Zwangsgeldes) nachkommt, nicht vollständig.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 4. November 1996 - 10 A 3363/92 -, BRS 58 Nr. 213, für den vergleichbaren Fall einer Abrißverfügung und einer behördlicherseits durchgeführten Ersatzvornahme, mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes.
Die Erledigung erfaßt nur das in der Ordnungsverfügung enthaltene materiell- rechtliche Gebot. Demgegenüber erledigt sich die Ordnungsverfügung nicht insoweit, als sie in ihrer Eigenschaft als Titel Voraussetzung für die nachfolgenden Maßnahmen des Verwaltungszwangs ist.
Auch die Zwangsgeldfestsetzung erledigt sich nach herrschender Auffassung nicht, wenn der Pflichtige der Ordnungsverfügung (erst) nach Ablauf der ihm gesetzten Frist nachkommt.
Vgl. OVG NW, Urteile vom 21. Dezember 1988 - 7 A 2555/87 -, DVBl 1989, 889 und vom 30. September 1992 - 4 A 3840/91 -, DÖV 1993, 398; OVG Bremen, Beschluß vom 30. Dezember 1994 - 1 B 109/94 -.
Entscheidend ist hiernach, daß der Verstoß gegen die auferlegten Verhaltenspflichten nach der Androhung und während der Zeit, in der die vollziehbare Ordnungsverfügung noch galt, erfolgt ist. Ob dieser Rechtsauffassung in jedem Falle zu folgen ist oder ob im Hinblick auf die Rechtsnatur des Zwangsgeldes als eines Beugemittels eine andere rechtliche Beurteilung etwa für den Fall in Betracht kommt, daß das Zwangsgeld bis zum Zeitpunkt der Befolgung der Ordnungsverfügung noch nicht beigetrieben worden ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Antragsteller haben weder dargetan, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung durch die nachträgliche Befolgung der Ordnungsverfügung fehlerhaft geworden sein soll - hierfür hätte es einer Auseinandersetzung mit der zitierten herrschenden Rechtsauffassung bedurft -, noch haben sie vorgetragen, daß das festgesetzte Zwangsgeld bislang nicht beigetrieben worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.