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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1353/03·12.01.2004

OVG: Teilweise Aussetzung der Vollziehung von Baugenehmigung wegen Zufahrt über Straße Am L.

Öffentliches RechtBaurechtVorläufiger RechtsschutzTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen Baugenehmigungen, die die Ein‑ und Ausfahrt zu genehmigten Stellplätzen über die Straße Am L. erlauben. Das OVG ordnet insoweit die aufschiebende Wirkung an und ändert den angefochtenen Beschluss. Zur Begründung führt das Gericht eine Interessen- und Folgenabwägung nach §§ 80a, 80 VwGO durch und verweist auf die noch erforderliche Hauptsacheaufklärung (u.a. § 51 Abs. 7 BauO NRW).

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers teilweise stattgegeben; aufschiebende Wirkung gegen die Nutzung der Ein-/Ausfahrt über die Straße Am L. angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse des Antragstellers gegen das Interesse des Baugenehmigten an der sofortigen Nutzung der Genehmigung abzuwägen ist.

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Die Vollziehung einer Baugenehmigung kann teilweise ausgesetzt werden, wenn die strittigen Maßnahmen in ihrer Wirkung teilbar und isoliert beurteilbar sind.

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Erfolgsaussichten der Hauptsache sind im einstweiligen Rechtsschutz nur summarisch zu prüfen; deshalb kann die Folgenabwägung maßgeblich für die Entscheidung sein, wenn die Erfolgsaussichten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können.

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Zur Frage, ob die Nutzung von Stellplätzen Anwohner unzumutbar beeinträchtigt (§ 51 Abs. 7 BauO NRW), bedarf es einer umfassenden Bestandsaufnahme der örtlichen Verhältnisse im Hauptsacheverfahren.

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Das Vorhandensein alternativer Erschließungsmöglichkeiten mindert das Gewicht des Interesses des Baugenehmigten an einer uneingeschränkten sofortigen Nutzung und ist in der Folgenabwägung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO§ 51 Abs. 7 BauO NRW§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 1259/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.: 9 K 2852/03 Verwaltungsgericht Düsseldorf) gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 21. November 2001 und 22. November 2002, diese in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 17. Dezember 2002, wird insoweit angeordnet, als die Baugenehmigungen die Ein- bzw. Ausfahrt zu bzw. von den jeweils genehmigten Stellplätzen über die Straße Am L. zulassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, deren Begründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, hat Erfolg. Sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet. Dabei versteht der Senat den zur Entscheidung gestellten Antrag der Beschwerde so, dass ausschließlich die Errichtung und Nutzung einer Ein- und Ausfahrt zu den genehmigten Stellplätzen von der Straße Am L. angegriffen werden soll, nicht aber die Einrichtung und Nutzung der von der I. straße aus erschlossenen Stellplätze selbst.

3

Die im Rahmen der §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug der streitigen Baugenehmigungen in dem von ihm sinngemäß beantragten und im Tenor bezeichneten Umfang verschont zu bleiben, das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen und vollständigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigungen überwiegt. Dies ergibt sich aus einer unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmenden Folgenabwägung. Auf diese ist abzustellen, weil sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens bei einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilen lassen. Ob der Antragsteller mit seiner Klage die konkret begehrte Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigungen erreichen kann, lässt sich gegenwärtig nicht ausreichend sicher feststellen.

4

Bei letzterer Bewertung ist von Belang, dass derzeit ungeklärt ist, ob der Antragsteller nach der von ihm bestrittenen Behauptung des Beigeladenen von den hier fraglichen Vorhaben insbesondere mit der Erschließung über die Straße Am L. im Vorfeld unterrichtet war und die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte insoweit möglicherweise treuwidrig ist. Dieser vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss offen gelassenen Frage wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. Ferner hängt die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller durch die Nutzung der Stellplätze u. a. in Gestalt der Ein- bzw. Ausfahrt zu bzw. von den fraglichen 13 (nach der Baugenehmigung vom 21. November 2001) bzw. 18 (nach der Baugenehmigung vom 22. November 2002) Stellplätzen für den Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetrieb des Beigeladenen über die Straße Am L. unzumutbar im Sinne des § 51 Abs. 7 BauO NRW beeinträchtigt wird, von einer im Hauptsacheverfahren durchzuführenden umfassenden Bestandsaufnahme der örtlichen Gegebenheiten ab. Die konkrete bauliche Situation der Örtlichkeit ist entscheidend dafür, ob die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört. Dabei bedarf es u. a. näherer Aufklärung, welche Einwirkungen die Bewohner des durch die Parkplatznutzung betroffenen Bereichs dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben.

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Die wegen der nach alledem offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Folgenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus und hat die beantragte teilweise Aussetzung der Vollziehung der insoweit teilbaren Baugenehmigungen zur Folge. Bei der in diesem Rahmen anzustellenden Bewertung der gegenläufigen Interessen fällt zum einen ins Gewicht, dass derzeit mehr für als dagegen spricht, dass jedenfalls die Stellplatzab- bzw. - zufahrt unmittelbar entlang der Längsseite des Wohnhauses des Antragstellers und entlang der gesamten, rund 43 m langen östlichen Grenze seines Grundstücks dem Antragsteller nicht mehr zumutbar im Sinne des § 51 Abs. 7 BauO NRW ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass dem Beigeladenen neben dem streitigen Erschließungsweg eine weitere Stellplatzab- bzw. zufahrt über die I. straße zur Verfügung steht. Die Beschränkung auf diese Aus- bzw. Einfahrtmöglichkeit bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache ist für den Beigeladenen weniger belastend als die Beeinträchtigungen, die der Antragsteller bei einer Nutzung der streitigen Zu- bzw. Abfahrt über die Straße Am L. hinnehmen müsste.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.