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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1345/25·16.01.2026

Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Baugenehmigung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Baugenehmigung und rügt Verletzung ihrer Nachbarrechte. Das VG lehnte ab mit der Begründung, konkrete Nachbarrechtsverletzungen seien nicht substantiiert vorgetragen. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerde die tragende Erwägung des VG nicht substantiiert angreift. Anträge auf Gutachten und Nebenbestimmungen bleiben damit ohne Erfolg; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung nach § 146 Abs. 4 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist nur zulässig, wenn sie fristgerecht erfolgt und die Gründe darlegt, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, sowie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.

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Fehlt die substantielle Auseinandersetzung mit der tragenden Erwägung der Vorinstanz, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

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Der Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung setzt die konkrete Darlegung einer Verletzung von Nachbarrechten voraus; wer solche Einwendungen weder im Verwaltungsverfahren noch innerhalb der Klagebegründungsfrist (§ 6 UmwRG) vorträgt, kann insoweit als präkludiert gelten.

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Ein bloßer Hinweis auf nachträglich mögliches Vorbringen nach Aktenüberlassung oder die Bitte um Berücksichtigung weiterer Ausführungen ersetzt nicht die gesetzlich geforderte Begründung und rechtfertigt nicht die Zulassung der Beschwerde.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 6 UmwRG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 2 L 959/25

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4

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Satz 1 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden ist. Nach dieser Vorschrift muss eine Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder

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aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

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Mangelt es an diesem Erfordernis, ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

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Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil die Beschwerde jegliche Auseinandersetzung mit der ange­fochtenen Entscheidung vermissen lässt.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wir­kung der Klage 2 K 3064/25 gegen die von dem Antragsgegner dem Beigeladenen mit Be­scheid vom 25. Juli 2025 erteilte Baugenehmigung anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die Antragstellerin habe nur dann einen Anspruch auf Aufhebung der Bauge­nehmigung, wenn diese sie in ihren Nachbarrechten verletze. Daran fehle es. Die Antragstellerin sei mit etwaigen Nachbarrechten präkludiert, weil sie weder im Ver­waltungsverfahren noch innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG im gerichtlichen Verfahren konkrete Nachbarrechtsverletzungen geltend gemacht habe.

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Die fristgerecht dargelegten Gründe verfehlen die Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerdebegründung schon nicht gegen die vorstehende, einzig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die im angefoch­tenen Beschluss umfangreich begründet wird. Der in keinen Zusammenhang mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts gestellte bloße Hinweis am Ende der Be­schwerdebegründung, die Antragstellerin habe erst nach gerichtlicher Aktenüberlas­sung und umfassender Auswertung der Verwaltungsvorgänge vortragen können und bitte das Gericht, ihren Vortrag sowie die Beweisanregungen in der Sache vollum­fänglich zu berücksichtigen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Damit kommt es auf ihre umfassenden Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Baugeneh­migung bzw. zur Verletzung ihrer Nachbarrechte durch die Baugenehmigung nicht an.

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Schon aus diesem Grund bleibt für die von der Antragstellerin beantragte Anordnung der Einholung einer geruchstechnischen Prognose nach der TA Luft bzw. der GIRL kein Raum. Die von ihr weiter beantragte Aufnahme bestimmter Nebenbestimmun­gen in die Baugenehmigung durch das Gericht kommt von vornherein nicht in Be­tracht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).