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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1332/25·20.01.2026

Beschwerde gegen Zurückweisung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung (§34 BauGB, Nachbarrechte)

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; die Beschwerde blieb beim OVG ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass keine summarisch belegte Verletzung nachbarlicher Rechte vorliegt: weder erdrückende Wirkung noch unzulässige Einsichten oder substantiiert dargelegte Verschattung wurden aufgezeigt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, die Genehmigung verletze seine nachbarlichen Rechte.

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Eine erdrückende Wirkung nach den Grundsätzen der nachbarlichen Rücksichtnahme ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, in denen die bauliche Situation im Verhältnis der Grundstücke extrem ist; erheblicher Abstand schließt sie regelmäßig aus.

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Einsichtnahmemöglichkeiten infolge Nachbarbebauung sind grundsätzlich hinzunehmen; sie begründen nur bei konkret und substantiiert dargelegter außergewöhnlicher Beeinträchtigung einen Rücksichtnahmeverstoß.

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Das Beschwerdegericht ist nach § 146 Abs. 4 VwGO in der Prüfung auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt; pauschale oder erstmals ohne Konkretisierung vorgetragene Einwendungen genügen nicht.

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Die bloße behauptete objektive Unvereinbarkeit eines Vorhabens mit § 34 BauGB begründet nicht allein einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung zugunsten des Nachbarn; maßgeblich bleibt die konkrete Verletzung nachbarlicher Schutzgüter.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 34 Abs. 2 BauGB§ 34 BauGB§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 2 L 1016/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wir­kung der Klage 2 K 3136/25 gegen die von der Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit Bescheid vom 14. Mai 2025 erteilte Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur 00, Flurstück 332 (Z.-straße 1 in H.; im Folgenden: Vorhaben bzw. Vor­habengrundstück) anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verletze die Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht in ihren Nachbarrechten. Sie sei weder in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt noch erweise sie sich gegenüber der Antragstellerin als rücksichtslos. Das Vorhaben habe keine erdrückende Wirkung für das Grundstück der Antragstelle­rin. Es halte sich zudem hinsichtlich seiner Art innerhalb des nach § 34 Abs. 2 BauGB zulässigen Rahmens.

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Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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1. Mit der Beschwerdebegründung wird nicht aufgezeigt, dass die Baugenehmigung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gegen das Gebot der nachbar­lichen Rücksichtnahme verstößt, weil das Vorhaben eine erdrückende Wirkung zu Lasten des Grundstücks der Antragstellerin entfaltet.

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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass ein entsprechender Rücksichtnahmeverstoß selbst dann ausscheide, wenn das Bauvorhaben den von der näheren Umgebung vorgeprägten Rahmen zum Maß der baulichen Nutzung überschreite. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen würden gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin massiv übererfüllt und es sei auch sonst nichts für eine erdrückende Wirkung substantiiert dargelegt worden oder ersichtlich.

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Die Annahme des Verwaltungsgerichts zu den Abstandsflächen wird mit der Be­schwerdebegründung schon nicht angegriffen. Dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich auch ansonsten nichts für eine gleichwohl erdrückende Wirkung entnehmen.

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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Annahme einer erdrü­ckenden Wirkung nach ständiger Rechtsprechung Ausnahmefällen vorbehalten, in denen sich die bauliche Situation im Verhältnis der betroffenen Grundstücke nach den konkreten Umständen als extrem darstellt. Aus dem geltend gemachten Um­stand, dass die Firsthöhe ihres Wohnhauses weitaus geringer sei als die des Vorha­bens, ergibt sich dies schon mit Blick auf den erheblichen Abstand des Vorhabens zum Grundstück der Antragstellerin von rund 12 Metern und dem noch deutlich größeren Abstand zu ihrem Wohnhaus nicht. Angesichts dessen wird eine erdrü­ckende Wirkung auch nicht durch die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Fotos von dem teilweise fertiggestellten Rohbau des Vorhabens dargelegt. Im Übri­gen lassen sich die angeblich von den Balkonen des Wohnhauses der Antragstellerin aus gefertigten Bilder nicht mit der Lage der Baukörper auf ihrem sowie auf dem Vorhabengrundstück in Einklang bringen.

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2. Ein Rücksichtnahmeverstoß ergibt sich auch nicht aus der erstmals im Beschwer­deverfahren geltend gemachten vorhabenbedingten Einsichtnahmemöglichkeit.

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Einsichtsmöglichkeiten auf ein Nachbargrundstück infolge einer Bebauung sind re­gelmäßig hinzunehmen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2025 - 10 B 974/25 -, juris Rn. 7, m. w. N.

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Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, lässt sich dem pauschal gebliebenem Einwand der Antragstellerin, durch die zwei übereinanderliegenden Balkone sowie die seitlichen Fenster werde sie keinerlei Privatsphäre mehr im Gar­ten oder auf dem eigenen Balkon haben, alles werde einsehbar sein, nicht entneh­men.

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3. Die erstmalig im Beschwerdeverfahren ohne jegliche Konkretisierung vorgebrach­te Kritik der Antragstellerin, das Vorhaben führe zur Verschattung des Gartens, recht­fertigt ebenfalls nicht die Annahme eines Rücksichtnahmeverstoßes. Sie genügt schon nicht im Ansatz den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darle­gungsanforderungen.

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4. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin schließlich geltend, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Einfügen nach § 34 BauGB überzeugten nicht.

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Die Behauptung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass Vorhaben füge sich im Sinne von § 34 BauGB ein, trifft in dieser Allgemeinheit schon nicht zu. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstelle­rin nicht schon dann einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat, wenn diese objektiv rechtswidrig ist, sondern erst dann, wenn sie die Antragstellerin in ih­ren Nachbarrechten verletzt. Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht - ne­ben einer erdrückenden Wirkung - lediglich geprüft, ob sich das Vorhaben seiner Art nach in die nähere Umgebung einfügt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin nicht.

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Dass hier auch das Maß der baulichen Nutzung oder die überbaubare Grundstücks­fläche drittschützende Wirkung zugunsten der Antragstellerin hätten, wird mit der Be­schwerdebegründung schon nicht (substantiiert) geltend gemacht. Damit kommt es auf ihren Vortrag, das Vorhaben füge sich mit Blick auf diese Merkmale nicht in die nähere Umgebung ein, nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

19

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).