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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1321/02·18.08.2002

Beschwerde gegen Parkplatzausbau: Einstweilige Untersagung wegen Widmung abgelehnt

Öffentliches RechtPlanungsrechtStraßenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Untersagung der Bauarbeiten an Messeparkplätzen. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, da die Parkflächen nach Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren sind und § 9a StrWG NRW Anwendung findet. Eine Baugenehmigung nach der BauO NRW ist für die Bauphase nicht erforderlich; der Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht.

Ausgang: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung einstweiliger Rechtsschutzmaßnahmen wurde zurückgewiesen; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Abstrakte Rechtssätze

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Anlagen des öffentlichen Verkehrs sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder mit diesem Ziel geplant oder gebaut werden; im Bau befindliche Vorhaben können nach § 9a StrWG NRW bereits als solche gelten.

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Für im Sinne des § 9a StrWG NRW zuzuordnende Straßenbaumaßnahmen entfällt während der Bauphase das Erfordernis einer Genehmigung nach der Landesbauordnung, wenn sie zur Erfüllung der Straßenbaulast unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde ausgeführt werden.

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Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan ist normativer Maßstab für die Rechtmäßigkeit hoheitlicher Maßnahmen und verpflichtet zur inhaltlichen Übereinstimmung der Widmung mit den planungsrechtlichen Festsetzungen.

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Im einstweiligen Rechtsschutz muss die Antragstellerin den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; das Gericht prüft die Glaubhaftmachung nach § 123 VwGO und ist im Rechtsmittelverfahren in der Überprüfung auf das Beschwerdevorbringen beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW§ 61 BauO NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1124/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

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den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beigeladenen vorläufig die Fortführung der Bauarbeiten zur Herstellung des sog. Messeparkplatzes zu untersagen,

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ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts begegnet unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keinen rechtlichen Bedenken.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch, der ihr Begehren stützen könnte, glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitige Parkplatzanlage nicht dem sachlichen Geltungsbereich der Landesbauordnung unterfällt. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW bestimmt, das die Landesbauordnung - und damit auch § 61 BauO NRW als Rechtsgrundlage für die begehrte Stilllegung der Bauarbeiten - nicht gilt für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben.

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind die streitigen Messeparkplätze als Anlage des öffentlichen Verkehrs zu qualifizieren, die dem sachlichen Geltungsbereich des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW (StrWG NRW) unterliegen.

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Unter einer Anlage des öffentlichen Verkehrs versteht man Straßen, Wege und Plätze, die bereits einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder mit diesem Ziel geplant oder gebaut werden. Nach § 9a StrWG NRW werden nämlich auch die im Bau befindlichen Vorhaben rechtlich den Anlagen des öffentlichen Verkehrs zugerechnet. Nach dieser Vorschrift bedarf ein solches Vorhaben keiner Genehmigung, Zustimmung, Anzeige, Erlaubnis, Überwachung und Abnahme, sofern es zur Erfüllung der Straßenbaulast und unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde erstellt wird. Insbesondere bedarf ein solches Projekt während der Bauphase keiner Genehmigung nach der Bauordnung NRW, weil § 9a StrWG NRW insoweit alleinige Rechtsgrundlage ist.

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Vgl. Fickert, Straßenrecht in NRW, 3. Aufl., 1989, § 9a Rn. 16, S. 337.

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Mit ihrer Beschwerde wendet die Antragstellerin sich gegen die Annahme, dass der Bau der Messeparkplätze zur Erfüllung der Straßenbaulast und damit zur Errichtung einer "öffentlichen" Verkehrsanlage erfolge. Sie meint, das Bauvorhaben diene nicht unmittelbar gemeinwohlorientierten Zwecken, sondern einzig und allein den privaten Interessen der Beigeladenen zur Erfüllung der gesetzlichen Stellplatzpflicht, so dass es nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden dürfe. Es handele sich vielmehr um eine normale bauliche Anlage, für die eine Baugenehmigung nach der Bauordnung NRW erforderlich sei.

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Dieser Einwand greift nicht durch. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr.3/98 - Messeparkplatz L. straße - (Satzungsbeschluss vom 28. November 2001) weist die Grundstücke, auf denen derzeit die Messeparkplätze hergestellt werden, als "öffentliche" Verkehrsflächen aus. Das Planzeichen der gelb-braunen Schraffur mit der zugehörigen Kennzeichnung " P + R", das nach der Planurkunde für die gesamte Parkplatzfläche gilt, wird in der Legende des Bebauungsplans wie folgt beschrieben:

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Öffentliche (Unterstreichung durch den Senat) Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: Fläche mit hohem Grünanteil für das Parken von Fahrzeugen, "Park + Ride"-Anlage.

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In den textlichen Festsetzungen heißt es ergänzend:

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I.1. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

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Die im Plan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzte öffentliche (Unterstreichung durch den Senat) Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fläche mit hohem Grünanteil für das Parken von Fahrzeugen) dient der Messe E. GmbH und der Öffentlichkeit als "Park + Ride"-Anlage.

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Da der Senat im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechungspraxis von der Wirksamkeit des rechtsverbindlichen Bebauungsplans ausgeht, sofern - wie hier - keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unwirksamkeit oder Nichtigkeit vorliegen, bilden die zitierten Festsetzungen des Bebauungsplans die planungsrechtliche Grundlage für die Herstellung der streitigen Parkplätze als öffentliche Verkehrsfläche. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin können die in der Planurkunde getroffenen Festsetzungen plankonform durch Widmung umgesetzt werden. Die im Bau befindlichen Messeparkplätze sind daher als "öffentliche" Verkehrsanlage im Sinne des § 9a Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW zu qualifizieren.

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Ist in einem Bebauungsplan - wie hier - gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt worden, muss die Widmung in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verfügt werden. Das folgt aus der rechtssatzmäßigen Verbindlichkeit des Bebauungsplans. Er ist normativer Maßstab für die Rechtmäßigkeit aller hoheitlichen Maßnahmen, die auf die durch den Bebauungsplan rechtsverbindlich festgesetzte städtebauliche Ordnung Einfluss nehmen oder auf ihr beruhen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17 = NJW 1975, 841; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., 1999, Kap. 7, Rn. 14, S. 218; Fickert, Straßenrecht in NRW, 3. Aufl., 1989, § 6 Rn. 41, S. 185 f.

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Im vorliegenden Fall kann eine Widmung der Parkplatzfläche in der Weise erfolgen, dass die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche insgesamt zur Benutzung durch die Öffentlichkeit und für Zwecke der Messe E. GmbH bestimmt wird. Unbedenklich dürfte des Weiteren eine Widmung des Inhalts sein, dass die gesamten Parkplätze grundsätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, dass sie aber zu bestimmten Zeiten oder aus bestimmten Anlässen ausschließlich dem Besucherverkehr der Messe E. GmbH dienen. Derartige Einschränkungen der Widmung stünden im Einklang mit den planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans und wären gemäß § 6 Abs. 3 StrWG NRW zulässig. Nach dieser Vorschrift können u.a. Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise vorgenommen werden. Kann eine Verkehrsfläche - wie dargelegt - nach ihrer Fertigstellung in Übereinstimmung mit den planerischen Festsetzungen gewidmet werden, handelt es sich auch in ihrer Bauphase bereits um eine "öffentliche" Verkehrsfläche (vgl. § 9a Abs. 2 StrWG NRW), die unter verantwortlicher Leitung der Straßenbaubehörde (ohne das Erfordernis weiterer Genehmigungen) erstellt wird.

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Demzufolge kommt es nicht darauf an, ob der Antragsgegner die Widmung der im Bau befindlichen Verkehrsfläche auch mit der - offenbar beabsichtigten - Zielsetzung rechtsfehlerfrei vornehmen könnte, dass lediglich 100 Parkplätze der Öffentlichkeit als Pendler- (Park + Ride) - Parkplätze zur Verfügung stehen und die restlichen 4.900 Parkplätze ausschließlich dem Messeverkehr vorbehalten bleiben sollen. Denn entscheidend ist, dass es eine rechtlich einwandfreie anderweitige Widmungsmöglichkeit gibt. Nur wenn bereits feststünde, dass der Antragsgegner in jedem Fall eine rechtlich unzulässige Widmung beabsichtigt, und zwar auch dann, wenn ihm eine rechtmäßige Möglichkeit zu Gebote steht, nähme dies der baulichen Anlage den Charakter einer "öffentlichen" Verkehrsanlage. Von einer derartigen Fallgestaltung kann hier indessen keine Rede sein. Die Rechtmäßigkeit des Widmungsinhalts ist offenbar erstmals aus Anlass des vorliegenden Verfahrens problematisiert worden. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsgegner bestrebt sein wird, den durch Bebauungsplan getroffenen planerischen Festsetzungen gerecht zu werden und eine rechtmäßige Widmung zu verfügen. Somit kommt es für die Entscheidung des Senats auf die Rechtmäßigkeit der offenbar angedachten Widmung (Aufteilung der Parkplätze in unterschiedliche Nutzungsbereiche) nicht an. Falls erforderlich, wird in einem Hauptsacheverfahren darüber zu entscheiden sein, ob der für die Annahme einer öffentlichen Verkehrsfläche erforderliche öffentliche Verkehrszweck bereits darin gesehen werden kann, dass - worauf das Verwaltungsgericht u.a. abgestellt hat - die Benutzung der Messeparkplätze durch Messebesucher zu einer Entlastung des öffentlichen Straßenraums in der Umgebung des Messegeländes führen würde. Zu prüfen wäre auch, ob insoweit Rückschlüsse aus § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW gezogen werden dürfen. Dort ist bestimmt, dass der Betrieb u.a. des "Messe- und Ausstellungswesens" nicht als wirtschaftliche Betätigung gilt

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vgl. dazu Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Loseblatt, Stand. Mai 2002, § 107 GOAnm. 11.1; Rehn/Cronauge/von Lennep, Gemeindeordnung NRW, 2. Aufl., Loseblatt, Stand: März 2001, § 107 Anm. VII. 3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt die mögliche Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die große Parkplatzanlage. Der Senat hat zugleich den Streitwert für die erste Instanz angeglichen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.