Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung und Aufschiebende Wirkung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung; das Verwaltungsgericht lehnte ab, das OVG wies die Beschwerde zurück. Streitpunkt war, ob die Zwangsgeldfestsetzung trotz anhängiger Bauantragsklage und vergangener Aussetzungsfristen unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft ist. Das OVG sah die Grundverfügung als bestandskräftig, betonte das Nichtwahrnehmen von Legalisierungsfristen und das Fehlen besonderer Gründe gegen Vollstreckung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen Vollstreckungsnormen vorliegen und keine besonderen Ermessensgründe für ein Absehen bestehen.
Die bloße Erhebung einer Klage über die Zulässigkeit oder Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens begründet nicht automatisch einen Vollstreckungsaufschub gegen eine bereits bestandskräftige Beseitigungsanordnung.
Wer die ihm eingeräumte Frist zur Legalisierung einer Nutzung nicht wahrnimmt, kann sich nachträglich gestellte Bauanträge nicht ohne Weiteres zum Schutz gegen die Vollstreckung von Zwangsmaßnahmen berufen.
Bei der Ausübung des intendierten Ermessens rechtfertigt die Dauer des Bestehens einer Ordnungsverfügung allein keinen Verzicht auf Zwangsmittel; Verzögerungstaktiken können die Anordnung von Zwangsgeld rechtfertigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1493/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.002,76 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 2018 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1 und 64 VwVG NRW lägen für die mit der Ordnungsverfügung erfolgte Zwangsgeldfestsetzung vor. Die Grundverfügung vom 1. Oktober 2008, deren Vollziehung bis zum 31. Dezember 2014 ausgesetzt gewesen sei, sei bestandskräftig. Der Anordnung, den illegal als Bürogebäude genutzten Hähnchenmaststall auf dem Grundstück in N. , Gemarkung C. , Flur 28, Flurstück 51 zu beseitigen, sei der Antragsteller nicht fristgemäß nachgekommen. Die Zwangsgeldfestsetzung sei auch nicht unverhältnismäßig. Dass seit der Bestandskraft der Ordnungsverfügung bereits mehrere Jahre vergangen seien, hindere die Vollstreckung nicht. Der Antragsgegner habe den Antragsteller mit Schreiben vom 8. Juni 2017 nochmals vergeblich zur Erfüllung der mit der Grundverfügung ausgesprochenen Beseitigungsanordnung nunmehr bis zum 1. Oktober 2008 aufgefordert. Die Zwangsgeldfestsetzung sei auch nicht etwa ermessenfehlerhaft, weil eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für das zu beseitigende Gebäude anhängig sei. Bei der Zwangsmittelfestsetzung handele es sich um einen Fall des intendierten Ermessens. Besondere Gründe, die es rechtfertigten, von der Festsetzung des Zwangsgeldes abzusehen, lägen nicht vor. Der Antragsteller habe mehrere Jahre Zeit gehabt, der Ordnungsverfügung nachzukommen beziehungsweise einen genehmigungsfähigen Bauantrag zu stellen. Die erneute Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass der Antragsgegner das Zwangsgeld ermessensfehlerhaft festgesetzt habe. Er rügt, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besondere Gründe vorlägen, von der Zwangsgeldfestsetzung abzusehen. Nachdem der Antragsgegner die Vollziehung der Grundverfügung bis zum 31. Dezember 2014 ausgesetzt habe, um ihm die Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls einen Bauantrag für ein im Außenbereich zulässiges Vorhaben zu stellen, habe er zuletzt am 28. September 2017 einen Bauantrag für die Umnutzung in einen Hähnchenmaststall eingereicht. Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens sei noch nicht bestandskräftig entschieden, da er gegen die Ablehnung des Bauantrags durch Bescheid des Antragsgegners vom 14. Mai 2018 Klage erhoben habe. Die Grundverfügung zu vollziehen heiße, ein Gebäude abzureißen, über dessen zulässige Nutzung noch zu befinden sei.
Aus diesem Vorbringen folgt nicht, dass der Antragsgegner sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Die Grundverfügung, aus der sich die Pflicht des Antragstellers zur Beseitigung des illegal als Bürogebäude genutzten Hähnchenmaststalls ergibt, ist bestandskräftig. Insoweit liegt eine abschließende Entscheidung vor. Der Antragsteller hat auch nach seinem eigenen Vorbringen die ihm vom Antragsgegner im Klageverfahren gegen die Grundverfügung eingeräumte Möglichkeit, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 einen Bauantrag für ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben zur Legalisierung der Nutzung des Gebäudes zu stellen, nicht wahrgenommen. Er hat nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners vor Ablauf der Frist lediglich einen Antrag auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Änderung der Nutzung in eine Ferienwohnung gestellt. Der Antragsgegner hat die Erteilung eines entsprechenden Vorbescheids versagt. Die gegen die Versagung gerichtete Klage hat der Antragsteller am 1. März 2017 zurückgenommen. Dass ihm mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 8. Juni 2017, in dem er unter Fristsetzung erneut aufgefordert worden ist, der Grundverfügung nachzukommen, für den Fall eines zur Legalisierung des Gebäudes gestellten Bauantrags in Aussicht gestellt worden wäre, von einer Vollstreckung der Grundverfügung abzusehen, trägt der Antragsteller selbst nicht vor. Dass über seinen fast neun Jahre nach Erlass der Grundverfügung am 28. September 2017 eingereichten Bauantrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, stellt danach für den Antragsgegner, der das Vorhaben als nicht genehmigungsfähig erachtet, keinen Grund dar, ausnahmsweise von der Festsetzung des Zwangsgelds abzusehen. Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung zudem darauf abgestellt hat, dass ein weiterer Vollstreckungsaufschub auch deswegen nicht sachgerecht sei, weil die von dem Antragsteller verfolgte Verzögerungstaktik, hätte sie weiterhin Erfolg, zur Nachahmung animiere, ist hiergegen nichts zu erinnern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).