Beschwerde gegen Versagung einstweiliger Baugenehmigung für Werbetransparente zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Erteilung einer zeitlich befristeten Baugenehmigung für zwei beleuchtete Werbetransparente. Das OVG hielt den Anordnungsanspruch mangels Glaubhaftmachung für nicht gegeben, weil wesentliche Unterlagen (insbesondere ein vollständiges Lichtbild) fehlen und unklar ist, ob bauordnungsrechtliche Verbote (störende Häufung, Wohngebiet) entgegenstehen. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Erteilung einer Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung muss der Antragssteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; maßgeblich sind §§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Fehlen für die behördliche Prüfung nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften erforderliche Unterlagen (z. B. ein Lichtbild mit Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen), kann der Anordnungsanspruch nicht als glaubhaft angesehen werden.
Bestehen Anhaltspunkte, dass durch die geplante Werbeanlage eine unzulässige störende Häufung von Werbeanlagen oder ein Verstoß gegen Wohngebietsbeschränkungen (§ 13 BauO NRW) eintreten kann, ist eine verpflichtende einstweilige Erteilung der Baugenehmigung abzulehnen.
Bloße behauptende Angaben zur örtlichen Bebaubarkeit oder Gebietseinstufung genügen nicht zur Glaubhaftmachung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 2546/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 54.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Sie hat beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine zeitlich begrenzte Baugenehmigung für die Anbringung von zwei mit Werbung bedruckten Staubschutznetzen (im Folgenden: Werbetransparente) an einem Baugerüst zu erteilen. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Auf der Grundlage der Bauantragsunterlagen und der Ausführungen der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren lässt sich nicht feststellen, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Bei den Bauantragsunterlagen fehlt das nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 BauPrüfVO erforderliche Lichtbild, auf dem die vorhandenen Werbeanlagen auf dem Vorhabengrundstück und den angrenzenden Grundstücken dargestellt sind. Das dem Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 beigefügte Lichtbild reicht insoweit schon mangels Darstellung des gesamten Grundstücks nicht aus. Ohne eine solche Darstellung lässt sich allein anhand der Akten nicht beurteilen, ob das Hinzutreten der geplanten, jeweils 180 qm großen Werbetransparente zu einer unzulässigen störenden Häufung von Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW führen würde. Die Antragstellerin hat auch sonst nicht glaubhaft gemacht, dass es durch die Anbringung der Werbetransparente zu einer störenden Häufung nicht kommen kann, weil es in der maßgeblichen Umgebung bisher keine Werbeanlagen gibt. Ebenso wenig hat sie glaubhaft gemacht, dass § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegensteht. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten Werbeanlagen für Fremdwerbung grundsätzlich nicht zulässig. Ob das Vorhabengrundstück in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung liegt, ergibt sich aus den Akten nicht. Die bloße Behauptung der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 2. und 4. November 2015, dass sich das Objekt nicht in einem Kleinsiedlungs-, Dorf- oder Wohngebiet befinde, reicht für die Glaubhaftmachung nicht aus.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob an der Rechtsprechung des Senats festzuhalten ist, wonach der Bauherr regelmäßig nicht verlangen kann, die Baugenehmigungsbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Baugenehmigung zu verpflichten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2003 – 10 B 2177/03 –, juris Rn. 7 ff.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Für Werbetransparente, wie sie hier im Streit stehen, sieht der Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883 ff.) keinen gesonderten Streitwert vor. Da das Format solcher Werbetransparente nicht standardisiert ist, sondern sie in unterschiedlichen Größen angefertigt werden, ist es sachgerecht, ihre jeweilige Werbefläche für die Bemessung des Streitwertes zugrundezulegen. Entsprechend der bisherigen Streitwertpraxis des Senats zu den standardisierten Formaten ist das Interesse des Bauherrn an der Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit 250,00 Euro pro Quadratmeter Werbefläche zu bewerten. Soll die Werbeanlage beleuchtet sein, ist der Vorteil, die jeweilige Werbebotschaft auch bei Dunkelheit verbreiten zu können, angemessen zu berücksichtigen. Der Streitwert für eine beleuchtete Werbeanlage ist daher mit 300,00 Euro pro Quadratmeter Werbefläche festzusetzen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 10 A 662/12 –.
Nach diesen Grundsätzen ergibt sich hier für die beiden in Rede stehenden beleuchteten Werbetransparente mit Werbeflächen von jeweils 180 qm ein Streitwert von zusammen 108.000 Euro. Mit Blick auf die von vornherein begrenzte Geltungsdauer der Baugenehmigung erscheint es angemessen, diesen Streitwert zu halbieren. Eine weitere, in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übliche Reduzierung des Streitwertes ist hier nicht geboten, da der Antrag der Antragstellerin auf eine endgültige Entscheidung gerichtet ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).