Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Banner an Baudenkmal
KI-Zusammenfassung
Eine Beschwerde richtet sich gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Beseitigungsanordnung wegen Anbringung eines Banners an einem Baudenkmal. Das OVG hält die Beseitigungsanordnung für unbegründet und weist die Beschwerde zurück. Es betont, dass eine formelle Illegalität nicht ohne Weiteres eine Beseitigung nach §25 DSchG NRW rechtfertigt und temporäre, nicht substanzschädigende Banner in der Regel erlaubnisfähig sind; zudem überwiegen hier grundrechtliche Belange der Meinungsäußerung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beseitigungsanordnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beseitigungsanordnung nach §25 DSchG NRW setzt voraus, dass die beanstandete Handlung nicht genehmigungsfähig ist; formelle Illegalität allein rechtfertigt nicht zwingend einen Beseitigungsanspruch.
Eine „Veränderung“ im Sinne des §9 Abs.1 DSchG NRW liegt regelmäßig nur vor, wenn die Maßnahme dauerhaft ist und die in der Substanz verankerte geschützte Aussage des Denkmals berührt wird.
Vorbehaltlich einer konkreten Einzelfallprüfung ist die zeitlich befristete Anbringung eines leicht entfernbaren Banners, das keine Rückstände oder substanzielle Schädigungen verursacht, in der Regel keine erlaubnispflichtige Veränderung.
Bei der Interessenabwägung zwischen Denkmalschutz und grundrechtlicher Meinungsfreiheit kann eine befristete Erlaubnis zur Anbringung eines Banners zu erteilen sein; eine Anordnung sofortiger Vollziehung oder Zwangsgeldandrohung ist nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse gerechtfertigt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 671/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 200 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Beseitigungsanordnung in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. August 2022 (im Folgenden: Ordnungsverfügung) wiederhergestellt beziehungsweise bezüglich der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung angeordnet. Es hat angenommen, dass die Ordnungsverfügung, mit der die Antragsgegnerin dem Antragsteller gestützt auf § 25 DSchG NRW unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und der Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben hat, das von ihm an der südlichen Fassade des Baudenkmals C.-straße 37 in E. auf Höhe des Obergeschosses angebrachte circa 4 m x 1 m große Banner aus Stoff mit der Aufschrift "www.H..........de" unverzüglich zu beseitigen, bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig sei, sodass an ihrer Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehe.
Der Schutz von Denkmälern nach § 25 DSchG NRW erstrecke sich nach dem Zweck der Norm nur auf solche Handlungen, die nicht genehmigungsfähig seien, weshalb die formelle Illegalität der Veränderung eines Denkmals nicht für ein Wiederherstellungsverlangen ausreiche. Die Anbringung des Banners an dem Baudenkmal sei zeitlich befristet erlaubnisfähig und bedürfe keiner Baugenehmigung. Aufgrund seiner Größe, Platzierung und farblichen Gestaltung beeinträchtige das Banner das Erscheinungsbild der Fassade des Baudenkmals nur unerheblich. Das Transparent decke die mittleren Fenster im Obergeschoss nicht vollständig ab und schließe am Rahmen der Randfenster ab, sodass die Struktur und der Aufbau der Fassade in ihrer Gesamtheit für die Denkmalaussage erschließbar blieben. Diese Bewertung werde durch die Stellungnahme des Beigeladenen vom 18. Oktober 2022 an die Antragsgegnerin bestätigt, wonach der zeitweisen Anbringung des Banners Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstünden, weil hierdurch die in der Denkmalwertbegründung genannten denkmalkonstituierenden bauhistorischen Eigenschaften der Nutzung als Synagoge und die sozialgeschichtlichen Eigenschaften der Nutzung als Wohnhaus nicht erheblich beeinträchtigt würden. Dagegen seien die für die Veränderung streitenden Interessen des Antragstellers erheblich. Seine grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wäre in einem beachtlichen Umfang beeinträchtigt, wenn er nicht in der von ihm gewählten Form auf seine auf der besagten Website dargestellte entgegenstehende Meinung zum Inhalt der an der ehemaligen Stadtmauer gegenüber dem Baudenkmal ausgestellten Plakate hinweisen könne. Auch die Berichterstattung in der Presse über das Baudenkmal und die Demonstration, die am 22. Oktober 2022 dort stattgefunden habe, begründeten ein gesteigertes Interesse des Antragstellers an dem plakativen Hinweis auf seine entgegenstehende Meinung, um möglicherweise auch einen größeren Adressatenkreis zu erreichen.
Das Banner sei überdies keine Werbeanlage, für deren Anbringung der Antragsteller eine Baugenehmigung einholen müsse.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Es darf bereits bezweifelt werden, dass die Anbringung des Banners überhaupt eine Veränderung des Baudenkmals im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW bewirkt. Eine solche Veränderung dürfte in aller Regel nur anzunehmen sein, wenn sie dauerhaft ist und zudem die in der Substanz verankerte geschützte Aussage des Baudenkmals berührt. Jedenfalls das hier in Rede stehende Banner, das nach Material und Befestigung erkennbar nur zeitlich befristet an der Fassade des Baudenkmals hängen soll und jederzeit abgenommen werden kann, ohne Rückstände oder nennenswerte Schäden an der baulichen Substanz zu hinterlassen, dürfte keine erlaubnispflichtige Veränderung darstellen. Selbst wenn man dies mit dem Verwaltungsgericht anders sehen wollte, wäre dem Antragsteller – wie das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen angenommen hat – eine zeitlich befristete Erlaubnis wohl zu erteilen. Die Dauer der befristeten Erlaubnis dürfte in diesem Fall allerdings nicht von der Dauer der Ausstellung der Plakate an der früheren Stadtmauer abhängen, sondern vielmehr von dem objektiven Fortbestand des Bedürfnisses einer sachbezogenen Meinungsäußerung, der das Banner dient. Jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens und gegebenenfalls bis zur Bestandskraft einer gerichtlichen Entscheidung über die von dem Antragsteller beabsichtigte Beseitigung des Baudenkmals hält der Senat – eine entsprechende Erlaubnisbedürftigkeit unterstellt – die Anbringung des Banners für erlaubnisfähig.
Vor diesem Hintergrund ist der Auffassung der Antragsgegnerin, eine nach den denkmalrechtlichen Vorschriften möglicherweise gegebene formelle Illegalität des Banners könne eine auf § 25 DSchG NRW gestützte Beseitigungsanordnung allein deshalb rechtfertigen, weil das Banner ohne Substanzverlust entfernt werden könne und deshalb die etwa zu mobilen Werbeanlagen ergangene baurechtliche Rechtsprechung anwendbar sei, nicht zu folgen. Sowohl die Konstruktion der jeweils anzuwendenden Vorschriften als auch die jeweils zu beachtenden öffentlichen und privaten Interessen sind nicht dieselben.
Soweit die Antragstellerin ausführt, dass der Antragsteller auf der Website, auf die das Banner verweist, nicht ausschließlich seine private Meinung zur Schutzwürdigkeit des Denkmals kundtue, sondern er an prominenter Stelle gleich am Beginn der Website auf seinen Beruf, seine beruflichen Kontaktdaten und seine beruflichen Sprechzeiten hinweise, vermag der Senat die Entscheidungserheblichkeit dieser Ausführungen nicht zu erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsteller in dieser Form identifiziert, um damit unmissverständlich die Verantwortung für die von dem Verwaltungsgericht für schützenswert erachtete Meinungsäußerung auf der Website zu übernehmen. Sollte die Antragstellerin mit den Ausführungen die Auffassung des Verwaltungsgericht kritisieren wollen, wonach das Banner keine Werbeanlage sei, vermag sie allein mit der Bezugnahme auf die auf der Website stehenden Kontaktdaten des Antragstellers die entsprechende rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen oder gar zu widerlegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).