Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung wegen Unterbringung von Zeit-/Leiharbeitern zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendete sich gegen eine Ordnungsverfügung, die die Unterbringung von Zeit- bzw. Leiharbeitern in einem Gebäude untersagt und als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung wertet. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt die vorinstanzliche Prüfung, dass die Überlassung von Zimmern von der erteilten Baugenehmigung nicht gedeckt sein kann. Die Frage der Einordnung (Beherbergungsbetrieb vs. Wohnnutzung) sei im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens anhand des Einzelfalls zu klären.
Ausgang: Beschwerde gegen Ordnungsverfügung zur Nutzungsuntersagung wegen Unterbringung von Zeit-/Leiharbeitern als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vermietung oder Überlassung von Zimmern an Zeit‑ oder Leiharbeitnehmer kann eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen, wenn sie von der bestehenden Baugenehmigung nicht gedeckt ist.
Ob die Überlassung an Zeit‑ oder Leiharbeiter der Art nach einem Beherbergungsbetrieb oder einer Wohnnutzung entspricht, ist im Baugenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Das Wohnraumstärkungsgesetz NRW entscheidet nicht generell, dass die Vermietung/Überlassung an Zeit‑ oder Leiharbeiter als genehmigte Wohnnutzung anzusehen ist; das Gesetz unterscheidet Wohnraum von als Unterkünften vermieteten baulichen Anlagen.
Eine Ordnungsverfügung kann gegen den Betreiber/Veranlasser oder sonstigen Störer gerichtet werden; auch ein Vermieter kann als Störer angesehen werden, wenn er die Durchsetzung der Nutzungsuntersagung beeinflussen kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 497/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Vorbringen des Antragstellers dazu, dass die von der Antragsgegnerin beanstandete Unterbringung von Zeit- oder Leiharbeitern in dem von der Nutzungsuntersagung betroffenen Gebäude nichts mit der Ausübung eines Beherbergungsgewerbes zu tun habe, gehen im Wesentlichen am jeweiligen Kern der Ordnungsverfügung und des angefochtenen Beschlusses vorbei. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Annahme, dass die besagte Unterbringung von Zeit- oder Leiharbeitern eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle, ausgeführt, dass die Vermietung beziehungsweise die Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter von der aktuellen Baugenehmigung, die die Nutzung der fraglichen Räume zum Wohnen gestatte, nicht gedeckt sei. Dem setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Auch seine Bezugnahmen auf das Wohnraumstärkungsgesetz NRW führen nicht weiter. Dieses beantwortet die Frage, ob mit der Vermietung beziehungsweise der Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter hier eine genehmigte Wohnnutzung gegeben ist, nicht. Im Übrigen unterscheidet das Wohnraumstärkungsgesetz ausdrücklich zwischen Wohnraum und baulichen Anlagen, die als Unterkünfte an Arbeitnehmer oder Werkvertragsnehmer vermietet oder diesen überlassen werden.
Unabhängig davon ist die Frage, ob die Vermietung oder die Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter ihrer Art nach der Ausübung eines Beherbergungsbetriebs entsprechen oder die Nutzung durch Zeit- oder Leiharbeiter als Wohnnutzung zu qualifizieren ist, beziehungsweise die Frage, ob die Vermietung oder die Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter gegebenenfalls aus anderen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig ist, vorab in einem Baugenehmigungsverfahren zu beantworten, das die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2021 – 10 B 153/21 – (den Antragsteller betreffend) und vom 3. Dezember 2019 – 10 A 1487/19 –, juris, Rn. 9.
Zu der Auswahl des Antragstellers als Störer und Adressat der Ordnungsverfügung hat bereits das Verwaltungsgericht – ausgehend von den einschlägigen Grundsätzen – das Erforderliche ausgeführt. Der Senat teilt dessen Einschätzung, dass der Antragsteller unter den hier gegeben Umständen unabhängig von der Ausgestaltung der von ihm angesprochenen Mietverträge auf die Durchsetzung der Ordnungsverfügung hinwirken könne. Der Antragsteller zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Bewertung führen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).