Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Zwangsgeldandrohung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Zwangsgeldandrohung wegen Nichtbeseitigung einer Garage. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung versagt, weil die zugrundeliegende Beseitigungsanordnung voraussichtlich rechtmäßig und wirksam sei. Der Senat sieht im beschränkten Prüfungsumfang nach §146 Abs.4 VwGO keinen Erfolg für die Beschwerde. Weitere Einwendungen betreffen die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und sind im Rechtsmittelverfahren nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung gegen die Zwangsgeldandrohung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Prüfung der Beschwerde nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO ist auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beschwerdevorbringen beschränkt.
Die Androhung eines Zwangsgelds ist voraussichtlich rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Beseitigungsanordnung wirksam ist und die Betroffene ihr Gebot nicht erfüllt hat.
Behauptungen, dass die Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Anlage die Standsicherheit eines Wohnhauses gefährde, begründen nur dann einen Vollstreckungshindernisanspruch, wenn die Gefährdung nicht auf die rechtswidrige Errichtung der Anlage zurückzuführen ist.
Eine frühere Duldung einer baulichen Anlage erstreckt sich nur auf die damals vorhandenen Ausmaße und verhindert die Anordnung ihrer Beseitigung nicht, soweit die Duldung nicht fortbesteht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1599/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 3491/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Mai 2022 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 4.000 Euro für den Fall, dass die Antragstellerin nicht fristgerecht die Garage auf dem Grundstück Q. 79 in T. (Gemarkung I., Flur 29, Flurstück 120) beseitige und das Abbruchmaterial von dem Grundstück entferne, sei voraussichtlich rechtmäßig. Die zugehörige Grundverfügung vom 31. August 2017 sei wirksam und unanfechtbar. Der darin enthaltenen Anordnung, die Garage und nachfolgend das Abbruchmaterial vollständig zu beseitigen, sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Vollstreckungshindernisse lägen nicht vor.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde weiterhin geltend macht, die Zwangsgeldandrohung sei unverhältnismäßig, weil eine Beseitigung der Garage dazu führen würde, dass ihr Wohnhaus nicht mehr standsicher sei, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Einwand die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung betrifft, die in dem gegen die Zwangsgeldandrohung gerichteten Verfahren nicht mehr zu prüfen ist.
Die Antragstellerin setzt sich im Übrigen auch nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach selbst dann, wenn ihr Wohnhaus und die Garage eine gemeinsame Außenwand hätten, dies nicht den Schluss rechtfertigte, die Garage könne nicht beseitigt werden, ohne die Standsicherheit des Wohnhauses zu gefährden. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Notwendigkeit baulicher oder sonstiger Maßnahmen, die eventuell erforderlich würden, um die besagte Außenwand des Wohnhauses vor beziehungsweise nach dem Abbruch der Garage zu stabilisieren, auf die formell und materiell illegale Errichtung der Garage zurückzuführen sei und keinen Anspruch der Antragstellerin begründen könne, die Garage dauerhaft zu dulden. Dies ist nicht zu beanstanden. Aus denselben Gründen macht die Antragstellerin mit der Beschwerde ohne Erfolg geltend, dass sich in der Garage „die Heizungsanlage und der ganze Hausanschluss, Gas, Wasser, Strom, Telefon“ ihres Wohnhauses befänden, sodass das Wohnhaus nach einer Beseitigung der Garage nicht mehr als solches genutzt werden könne.
Soweit sich die Antragstellerin mit ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung auf die im Jahr 2013 von dem Antragsgegner ausgesprochene Duldung der Garage beruft, betrifft auch dieser Einwand der Sache nach die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung. Außerdem ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin selbst, dass der Antragsgegner die Garage lediglich mit den Ausmaßen geduldet hat, die sie damals hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).