Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung wegen Unterbringung von Zeitarbeitern zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht eine Ordnungsverfügung an, die die Unterbringung von Zeit- bzw. Leiharbeitern in einem Gebäude beanstandet. Streitpunkt war, ob hierdurch eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bzw. Beherbergung ausgeübt wird. Das OVG NRW weist die Beschwerde als unbegründet zurück und betont, dass die Frage im Baugenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu klären ist. Das Wohnraumstärkungsgesetz NRW löst die Frage nicht zugunsten des Antragstellers; dieser kann als Störer adressiert werden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nutzungsuntersagung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat überprüft die in der Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgebrachten Ausführungen allein und die Beschwerde ist nur bei durchgreifenden, substantiierten Einwendungen erfolgreich.
Ob die Vermietung oder Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeitnehmer eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt, ist im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Das Wohnraumstärkungsgesetz NRW beantwortet nicht generell die Frage, ob die Überlassung von Unterkünften an Arbeitnehmer als genehmigte Wohnnutzung im Sinne der Baugenehmigung zu qualifizieren ist; es unterscheidet ausdrücklich zwischen Wohnraum und Arbeitnehmerunterkünften.
Als Adressat einer Ordnungsverfügung kann derjenige in Betracht kommen, der unter den gegebenen Umständen auf die Durchsetzung der Verfügung hinwirken kann; dies rechtfertigt die Auswahl des Antragstellers als Störer, soweit keine durchgreifenden Gegenargumente vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 496/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Vorbringen des Antragstellers dazu, dass die von der Antragsgegnerin beanstan-dete Unterbringung von Zeit- oder Leiharbeitern in dem von der Nutzungsuntersagung betroffenen Gebäude nichts mit der Ausübung eines Beherbergungsgewerbes zu tun habe, gehen im Wesentlichen am jeweiligen Kern der Ordnungsverfügung und des angefochtenen Beschlusses vorbei. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Annahme, dass die besagte Unterbringung von Zeit- oder Leiharbeitern eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle, ausgeführt, dass die Vermietung beziehungsweise die Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter von der aktuellen Baugenehmigung, die die Nutzung der fraglichen Räume zum Wohnen gestatte, nicht gedeckt sei. Dem setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Auch seine Bezugnahmen auf das Wohnraumstärkungsgesetz NRW führen nicht weiter. Dieses beantwortet die Frage, ob mit der Vermietung beziehungsweise der Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter hier eine genehmigte Wohnnutzung gegeben ist, nicht. Im Übrigen unterscheidet das Wohnraumstärkungsgesetz ausdrücklich zwischen Wohnraum und baulichen Anlagen, die als Unterkünfte an Arbeitnehmer oder Werkvertragsnehmer vermietet oder diesen überlassen werden.
Unabhängig davon ist die Frage, ob die Vermietung oder die Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter ihrer Art nach der Ausübung eines Beherbergungsbetriebs entsprechen oder die Nutzung durch Zeit- oder Leiharbeiter als Wohnnutzung zu qualifizieren ist, beziehungsweise die Frage, ob die Vermietung oder die Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter gegebenenfalls aus anderen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig ist, vorab in einem Baugenehmigungsverfahren zu beantworten, das die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2021 – 10 B 153/21 – (den Antragsteller betreffend) und vom 3. Dezember 2019 – 10 A 1487/19 –, juris, Rn. 9.
Zu der Auswahl des Antragstellers als Störer und Adressat der Ordnungsverfügung hat bereits das Verwaltungsgericht – ausgehend von den einschlägigen Grundsätzen – das Erforderliche ausgeführt. Der Senat teilt dessen Einschätzung, dass der Antragsteller unter den hier gegeben Umständen unabhängig von der Ausgestaltung der von ihm angesprochenen Mietverträge auf die Durchsetzung der Ordnungsverfügung hinwirken könne. Der Antragsteller zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Bewertung führen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).