Beschwerde zurückgewiesen: Unterbringung von Zeit- oder Leiharbeitern als genehmigungsbedürftige Nutzung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung eines Gebäudes untersagte. Streitpunkt ist, ob die Vermietung bzw. Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeitnehmer als genehmigte Wohnnutzung, als Beherbergungsbetrieb oder als genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung zu qualifizieren ist. Das Gericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück und verwies darauf, dass diese Fragen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu klären sind. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung zwischen genehmigter Wohnnutzung und einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung durch Vermietung an Zeit- oder Leiharbeitnehmer ist primär im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu klären.
Die bloße Berufung auf eine bestehende Baugenehmigung für Wohnnutzung begründet nicht ohne weiteres, dass die Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeitnehmer von dieser Genehmigung gedeckt ist.
Wer unter den gegebenen Umständen auf die Durchsetzung einer Ordnungsverfügung hinwirken kann, kann als Störer angesehen werden, unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung der Mietverhältnisse.
Ein Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen ist, führt die angefochtene Entscheidung nicht zu ändern, wenn es keine durchgreifenden Einwendungen gegen die rechtliche Würdigung und den Kern der Ordnungsverfügung enthält.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 495/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Vorbringen des Antragstellers dazu, dass die von der Antragsgegnerin beanstandete Unterbringung von Zeit- oder Leiharbeitern in dem von der Nutzungsuntersagung betroffenen Gebäude nichts mit der Ausübung eines Beherbergungsgewerbes zu tun habe, gehen im Wesentlichen am jeweiligen Kern der Ordnungsverfügung und des angefochtenen Beschlusses vorbei. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Annahme, dass die besagte Unterbringung von Zeit- oder Leiharbeitern eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle, ausgeführt, dass die Vermietung beziehungsweise die Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter von der aktuellen Baugenehmigung, die die Nutzung der fraglichen Räume zum Wohnen gestatte, nicht gedeckt sei. Dem setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Auch seine Bezugnahmen auf das Wohnraumstärkungsgesetz NRW führen nicht weiter. Dieses beantwortet die Frage, ob mit der Vermietung beziehungsweise der Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter hier eine genehmigte Wohnnutzung gegeben ist, nicht. Im Übrigen unterscheidet das Wohnraumstärkungsgesetz ausdrücklich zwischen Wohnraum und baulichen Anlagen, die als Unterkünfte an Arbeitnehmer oder Werkvertragsnehmer vermietet oder diesen überlassen werden.
Unabhängig davon ist die Frage, ob die Vermietung oder die Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter ihrer Art nach der Ausübung eines Beherbergungsbetriebs entsprechen oder die Nutzung durch Zeit- oder Leiharbeiter als Wohnnutzung zu qualifizieren ist, beziehungsweise die Frage, ob die Vermietung oder die Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter gegebenenfalls aus anderen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig ist, vorab in einem Baugenehmigungsverfahren zu beantworten, das die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2021 – 10 B 153/21 – (den Antragsteller betreffend) und vom 3. Dezember 2019 – 10 A 1487/19 –, juris, Rn. 9.
Zu der Auswahl des Antragstellers als Störer und Adressat der Ordnungsverfügung hat bereits das Verwaltungsgericht – ausgehend von den einschlägigen Grundsätzen – das Erforderliche ausgeführt. Der Senat teilt dessen Einschätzung, dass der Antragsteller unter den hier gegeben Umständen unabhängig von der Ausgestaltung der von ihm angesprochenen Mietverträge auf die Durchsetzung der Ordnungsverfügung hinwirken könne. Der Antragsteller zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Bewertung führen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).