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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1230/21·04.10.2021

Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung wegen Unterbringung von Zeit- bzw. Leiharbeitern zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung eines Gebäudes wegen der Unterbringung von Zeit- oder Leiharbeitern untersagt. Streitpunkt ist, ob die Vermietung/Überlassung an solche Arbeitnehmer durch die bestehende Baugenehmigung gedeckt ist oder eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bzw. Beherbergung darstellt. Das OVG bestätigt die Vorentscheidung und sieht die Frage als vorab in einem Baugenehmigungsverfahren zu klären; die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ordnungsverfügung zur Nutzungsuntersagung wegen Unterbringung von Zeit-/Leiharbeitern als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vermietung oder Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter kann eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen, wenn die bestehende Baugenehmigung die konkrete Nutzung nicht deckt.

2

Das Wohnraumstärkungsgesetz NRW beantwortet nicht generell, ob die Vermietung an Zeit- oder Leiharbeiter als durch eine Wohnnutzungsgenehmigung gedeckt anzusehen ist; es unterscheidet Wohnraum von als Unterkünften dienenden baulichen Anlagen.

3

Die Einordnung einer Nutzung als Beherbergungsbetrieb oder als Wohnnutzung und die sich hieraus ergebenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Konsequenzen sind im Verfahren der Baugenehmigung unter Berücksichtigung des Einzelfalls abschließend zu klären.

4

Als Störer kann eine Partei gelten, die unabhängig von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung auf die Durchsetzung einer Ordnungsverfügung hinwirken und die beanstandete Nutzung beeinflussen kann.

5

Die Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Gründe durch das Revisionsgericht beschränkt sich darauf, ob diese substantiierten Einwendungen enthalten, die eine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen; bloße Rechtsbehelfs- oder Gesetzesverweise genügen nicht ohne durchgreifende Einzelfallvorträge.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 494/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.

4

Das Vorbringen des Antragstellers dazu, dass die von der Antragsgegnerin beanstandete Unterbringung von Zeit- oder Leiharbeitern in dem von der Nutzungsuntersagung betroffenen Gebäude nichts mit der Ausübung eines Beherbergungsgewerbes zu tun habe, gehen im Wesentlichen am jeweiligen Kern der Ordnungsverfügung und des angefochtenen Beschlusses vorbei. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Annahme, dass die besagte Unterbringung von Zeit- oder Leiharbeitern eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle, ausgeführt, dass die Vermietung beziehungsweise die Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter von der aktuellen Baugenehmigung, die die Nutzung der fraglichen Räume zum Wohnen gestatte, nicht gedeckt sei. Dem setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Auch seine Bezugnahmen auf das Wohnraumstärkungsgesetz NRW führen nicht weiter. Dieses beantwortet die Frage, ob mit der Vermietung beziehungsweise der Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter hier eine genehmigte Wohnnutzung gegeben ist, nicht. Im Übrigen unterscheidet das Wohnraumstärkungsgesetz ausdrücklich zwischen Wohnraum und baulichen Anlagen, die als Unterkünfte an Arbeitnehmer oder Werkvertragsnehmer vermietet oder diesen überlassen werden.

5

Unabhängig davon ist die Frage, ob die Vermietung oder die Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter ihrer Art nach der Ausübung eines Beherbergungsbetriebs entsprechen oder die Nutzung durch Zeit- oder Leiharbeiter als Wohnnutzung zu qualifizieren ist, beziehungsweise die Frage, ob die Vermietung oder die Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter gegebenenfalls aus anderen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig ist, vorab in einem Baugenehmigungsverfahren zu beantworten, das die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.

6

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2021 – 10 B 153/21 – (den Antragsteller betreffend) und vom 3. Dezember 2019 – 10 A 1487/19 –, juris, Rn. 9.

7

Zu der Auswahl des Antragstellers als Störer und Adressat der Ordnungsverfügung hat bereits das Verwaltungsgericht – ausgehend von den einschlägigen Grundsätzen – das Erforderliche ausgeführt. Der Senat teilt dessen Einschätzung, dass der Antragsteller unter den hier gegeben Umständen unabhängig von der Ausgestaltung der von ihm angesprochenen Mietverträge auf die Durchsetzung der Ordnungsverfügung hinwirken könne. Der Antragsteller zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Bewertung führen könnten.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).