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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1197/18·10.09.2018

Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Paddock‑Beseitigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der Zwangsgeld festgesetzt wurde. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da die Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung nach §§55, 60, 64 VwVG NRW vorliegen und der öffentlich‑rechtliche Vertrag mit Unterwerfungsklausel die Beseitigungspflicht auch der in den Boden eingebrachten Kunststoffgitter umfasst. Eine Anfechtung nach §119 BGB wurde nicht fristgerecht erklärt; behauptete Vollstreckungshindernisse sind nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine mit einer Unterwerfungsklausel versehene öffentlich‑rechtliche Vereinbarung kann unmittelbar vollstreckbare Beseitigungspflichten begründen und damit die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzung nach den einschlägigen Vorschriften des VwVG erfüllen.

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Die Bestimmtheit einer Beseitigungsvereinbarung wird durch teilweise von einem Lageplan abweichende tatsächliche Lage nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

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Bei Auslegung eines öffentlich‑rechtlichen Vertrags sind als Bestandteil der Anlage auch konstruktive, zur Stabilisierung eingebrachte Bauteile (z. B. Kunststoffgitter) zu erfassen, wenn dies dem Vertragsinhalt entspricht.

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Die Anfechtung wegen Inhaltsirrtums nach §119 BGB unterliegt der Frist des §121 BGB; die Frist beginnt erst mit der tatsächlichen Erkenntnis, dass Erklärung und Wille möglicherweise nicht übereinstimmen, wobei bloßes Kennenmüssen oder ein bloßer Verdacht nicht genügt.

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Ein behauptetes Vollstreckungshindernis muss substantiiert dargelegt werden; bloße Behauptungen über Zugangsbeschränkungen genügen nicht, wenn der Abbau auch ohne maschinellen Einsatz möglich erscheint.

Relevante Normen
§ 55, 60 und 64 VwVG NRW§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 119 Abs. 1 BGB§ 121 Abs. 1 BGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 342/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Januar 2018 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die mit der Ordnungsverfügung erfolgte Zwangsgeldfestsetzung nach den §§ 55, 60 und 64 VwVG NRW lägen vor. Die Antragstellerin habe entgegen der in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 8. Oktober 2014 übernommenen, im Fall der Nichtbefolgung sofort vollstreckbaren Verpflichtung Nr. 2 d) den in Rede stehenden Paddock (Ziffer 9 des zum Vertrag gehörenden Lageplans) nicht bis zum 31. Oktober 2015 vollständig beseitigt. Gegen die Wirksamkeit des Vertrages einschließlich der Unterwerfungsklausel bestünden keine Bedenken. Dessen Regelungen in Bezug auf den Paddock seien hinreichend bestimmt und dahingehend zu verstehen, dass auch die von der Antragstellerin zum Zwecke der Befestigung in den Boden eingebrachten Kunststoffgitter zu entfernen seien. Ohne Erfolg versuche die Antragstellerin, sich von dem öffentlich-rechtlichen Vertrag durch dessen Anfechtung wegen Irrtums zu lösen. Ein Vollstreckungshindernis bestehe nicht. Einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümer der Parzelle 123 habe es nicht bedurft.

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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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Daraus ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur Beseitigung des Paddocks nachgekommen ist. Sie trägt diesbezüglich weiterhin vor, dass die in den Boden des Paddocks eingebrachten Kunststoffgitter oder eine sonstige Bodenbefestigung in dem Vertrag keine Erwähnung fänden. Die mit den Kunststoffgittern befestigte Fläche decke sich auch nicht mit der im Lageplan eingezeichneten Fläche. Durch die Beseitigung der Einfriedung des Paddocks und die Aufgabe seiner Nutzung habe sie ihre vertragliche Beseitigungspflicht erfüllt.

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Der Senat hat demgegenüber bereits mit Beschluss vom 26. Juli 2016 im Verfahren 10 B 934/16 ausgeführt, dass selbst dann, wenn die tatsächliche Lage des Paddocks teilweise von dem in dem oben genannten Lageplan eingezeichneten Standort abweichen sollte, dadurch die Bestimmtheit der Beseitigungsvereinbarung nicht in Frage gestellt werde. Dass die von der Antragstellerin übernommene Verpflichtung zur Beseitigung des Paddocks bei verständiger Auslegung auch die in den Boden eingebrachten Kunststoffgitter umfasst, ist ebenfalls nicht zweifelhaft. Diese sind konstruktiver Bestandteil des Paddocks, da sie den Boden, der bei der Nutzung als Pferdeauslauf stark beansprucht wird, stabilisieren sollen. Soweit die Klägerin vorträgt, die Kunststoffgitter seien losgelöst von der Pferdehaltung zur allgemeinen Sicherung des Bodens gegen Erosion in den Boden eingebracht worden, steht dies der Annahme, sie seien Bestandteil des Paddocks, nicht entgegen.

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Die mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 8. Oktober 2014 eingegangene Verpflichtung zur Beseitigung des Paddocks – einschließlich der Kunststoffgitter – vermag die Antragstellerin mit einer Anfechtung nicht zu beseitigen. Ungeachtet dessen, dass sie auch mit der Beschwerdebegründung nicht plausibel macht, dass sie bei der Abgabe ihrer dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Willenserklärung insoweit tatsächlich einem zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB unterlegen ist, ist die Anfechtungserklärung, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, jedenfalls nicht fristgemäß erfolgt. Die Antragstellerin geht fälschlich davon aus, dass die Kenntnis vom Anfechtungsgrund gemäß § 121 Abs. 1 BGB mit Blick auf die ihrer Ansicht nach weiterhin offene Frage der Auslegung des Begriffs des Paddocks bislang nicht gegeben sei. Das bloße Kennenmüssen eines Anfechtungsgrundes sei für den Beginn der Anfechtungsfrist ebenso wenig ausreichend wie der Verdacht, ein solcher könne gegeben sein. Auch eine sogenannte Eventualanfechtung ist jedoch fristgebunden. Zur Wahrung der Frist des § 121 Abs. 1 BGB ist sie unverzüglich, nachdem der Berechtigte erkannt hat, dass seine Erklärung und sein Wille sich möglicherweise nicht gedeckt haben, zu erklären.

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Vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1968 – VIII ZR 29/66 –, juris, Rn. 82; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Februar 2017 – 10 U 107/16 –, NZBau 2017, 412, 414 (Rn. 57); OLG München, Beschluss vom 16. November 1987    – 3 W 3109/87 –, NJW-RR 1988, 497, 498.

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Dies ist hier nicht geschehen. Die Antragstellerin hat seit langer Zeit Kenntnis davon, dass der Antragsgegner ihre Willenserklärung so aufgefasst hat, dass sie sich zur Beseitigung des Paddocks – einschließlich der Kunststoffgitter – verpflichtet habe. Dass der Antragsgegner die Willenserklärung der Antragstellerin auch so verstehen durfte, war ihr spätestens mit dem erfolglosen Abschluss des gegen die erste Zwangsgeldfestsetzung angestrengten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bekannt.

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Dass das Amt für Natur- und Landschaftsschutz des Antragsgegners der Antragstellerin am 30. Juni 2016 eine Befestigung von Teilflächen im Bereich des Paddocks durch Auslegung von Kunststoffgittern genehmigt hat, führt – wie der Senat bereits mit dem oben genannten Beschluss vom 26. Juli 2016 entschieden hat – ebenfalls nicht zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung. Eine bauaufsichtliche Genehmigung des Paddocks als baulicher Anlage ist mit dem inzwischen aufgehobenen Bescheid vom 30. Juni 2016 nicht erfolgt. Mit der Beschwerde trägt die Antragstellerin nichts vor, was Anlass für eine andere Bewertung bieten könnte.

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Eine Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin zu einem vermeintlichen Vollstreckungshindernis. Ein solches legt sie mit ihrer Beschwerde nicht hinreichend dar. Sie behauptet insoweit, die Eigentümer des Flurstücks 123, über das der Weg zu dem Paddock führe, verwehrten ihr den Zugang. Der Antragsgegner ist in der angegriffenen Ordnungsverfügung jedoch davon ausgegangen, dass die Antragstellerin den Paddock auch über ihr eigenes Flurstück 128, das Anschluss an die Straße habe, erreichen könne. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Beschaffenheit des Flurstücks 128 behauptet, über dieses sei wegen der Geländeverhältnisse kein gefahrloser Zugang zu dem Paddock möglich, geht sie offensichtlich davon aus, der Ausbau und/oder der Abtransport der Kunststoffgitter bedürfe zwingend des Einsatzes von Maschinen und Fahrzeugen. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber ausgeführt, es sei ohne weiteres möglich, die Kunststoffgitter in Handarbeit zu entfernen. Auch das Vorbringen der Antragstellerin, die Straße, die an das Flurstück 128 anschließe, sei dem landwirtschaftlichen Verkehr vorbehalten, sei daher nicht relevant. Hiermit setzt sich die Antragstellerin auch in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinander.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).